Urlaubsbescheinigung
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Eine Urlaubsbescheinigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG aushändigen.
Sie dient dazu, den nachfolgenden Arbeitgeber über bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu informieren, damit dieser beurteilen kann, wie viel Urlaub dem neuen Arbeitnehmer noch zu gewähren ist und um Doppelansprüche auszuschließen.
Wird mit dem neuen Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, kann der Urlaubsanspruch für das verbleibende Kalenderjahr ebenfalls abweichen.
Inhalt
Die Urlaubsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- persönliche Arbeitnehmerdaten (Name usw.),
- Kalenderjahr, für das sie ausgestellt worden ist,
- Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
- Höhe des in diesem Kalenderjahr entstandenen Urlaubsanspruchs,
- Zeiträume, in denen Urlaub gewährt und genommen wurde (gewährten Resturlaub des Vorjahres dabei ignorieren oder kenntlich machen),
- Anzahl der Tage, für die eine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde.