Presserechtliche Verantwortlichkeit

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Begründung: War Löschkandidat. Bedarf des juristischen Ausbaus. --Rote4132 (Diskussion) 00:00, 26. Mär. 2019 (CET)

Die presserechtliche Verantwortlichkeit bedeutet die rechtliche Verantwortung für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag.[1] Sie stellt in Deutschland eine verfassungsunmittelbare Schranke der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Der presserechtlich Verantwortliche macht sich strafbar, wenn er das Druckwerk nicht von falschen oder rechtswidrigen Inhalten freihält.[2][3] Die Landespressegesetze enthalten insoweit Vorschriften zur Impressumspflicht.[4]

Bezeichnung

Eine presserechtlich verantwortliche Person wird als Verantwortlicher Redakteur[5] oder mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.[6] Die Angabe muss zumindest den Namen und die Anschrift des Verfassers enthalten und soweit kein Eigendruck vorliegt, auch die Druckerei.[7]

Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, einmaligen Infoschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze. So muss zum Beispiel in Bayern auch auf Flyern und Plakaten, die zu einer Demonstration aufrufen oder auf einer Demonstration verteilt werden, ein V. i. S. d. P. vermerkt sein,[8] während dies in anderen Bundesländern nicht nötig ist.

Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ergeben sich aus § 5 TMG.[9]

Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. Christian Zappe: Medienrecht: Zur Haftung von Journalisten bei Text-, Wort- und Bildbeiträgen. Fachjournalist Nr. 4 2010, S. 22–26.
  2. Fake-News. Definition und Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. Februar 2017, S. 13 f.
  3. vgl. BayPrG: Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  4. vgl. beispielsweise Freistaat Bayern (Hrsg.): Den Verantwortlichen nennen. Impressum richtig gestalten. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  5. vgl. BayPrG: Art. 5 Verantwortlicher Redakteur - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  6. V. i. S. d. P. Deutsche Journalisten-Akademie, Journalismus-Lexikon, abgerufen am 26. Februar 2022.
  7. vgl. BayPrG: Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  8. BayPrG: Art. 7 Impressum bei Druckwerken - Bürgerservice. Abgerufen am 25. Januar 2021.
  9. Impressumspflicht. Bundesjustizministerium, abgerufen am 26. Februar 2022.