Vereinigung Institutionelle Privatanleger

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Vereinigung Institutionelle Privatanleger e. V.
(VIP)
Zweck: Vertretung von Aktionären
Vorsitz: Hans-Martin Buhlmann[1]
Gründungsdatum: 27. Juli 1999[2][3]
Sitz: Bonn, Deutschland Deutschland
Website: vip-cg.com

Die Vereinigung Institutionelle Privatanleger e. V. (VIP) ist eine deutsche Aktionärsvereinigung. Sie ist nach eigener Angabe Mitglied der UNEP Finance Initiative (UNEP FI) und Zeichner der Principles for Responsible Investment (PRI).[4] Der Verein betreibt Geschäftsstellen in Bonn, in Köln und an drei weiteren Standorten.[3] Haupttätigkeit ist die Vertretung von institutionellen Aktionären bei Hauptversammlungen deutscher und internationaler börsennotierter Aktiengesellschaften. In diesem Zusammenhang hat es sich die VIP zur Aufgabe gemacht, das Verhalten von Vorständen und Aufsichtsräten der Aktiengesellschaften im Sinne von guter Unternehmensführung zu beobachten und im Auftrag institutioneller Anleger dort abzustimmen, wo diese für die eigene Ausübung ihres Stimmrechts einen Interessenkonflikt sehen.[5][6] Das Rede- und Antragsrecht auf Hauptversammlungen wird seitens der VIP vorwiegend von ihrem Vorsitzenden Hans-Martin Buhlmann wahrgenommen.[7][8][9][10][11][12][13]

Namenskontroverse

Während die Bezeichnung Institutionelle Anleger gemäß Wertpapierhandelsgesetz üblicherweise für „professionelle Kunden“ Verwendung findet, wird unter einem Privatanleger jemand verstanden, dem aufgrund geringerer finanzieller Allgemeinbildung oder geringer Anlageerfahrung ein besonderer gesetzlicher Schutz zusteht.[14] Die VIP vertritt jedoch ausschließlich „professionelle Kunden“, welche meist das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien selbst ausüben. Die VIP bezeichnet ihre professionellen Kunden trotzdem als „Privatanleger“, weil diese die VIP als Stellvertreter beauftragen, um auf Hauptversammlungen inoffizielle und damit „private“ Standpunkte zu vertreten. Dies geschieht beispielsweise, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder um Positionen zu vertreten, welche im Gegensatz zu der öffentlichen Ausrichtung des jeweiligen Kunden stehen.[6] Der auftraggebende Anleger bleibt somit anonym.

Abstimmungsverhalten

Im Gegensatz zu anderen Aktionärsvereinigungen gibt die VIP vor einer Hauptversammlung keine Empfehlungen für ein bestimmtes Abstimmverhalten und sammelt keine Aufträge zur Stimmrechtsvertretung von Aktionären, welche sich den Positionen der VIP anschließen wollen. Die VIP übt die Stimmrechte strikt nach Weisung der Auftraggeber aus und modifiziert das Abstimmungsverhalten in Rücksprache mit dem Kunden noch bis zehn Minuten vor der Abstimmung.[6]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. VIP Impressum. In: vip-cg.com. Abgerufen am 11. Februar 2019.
  2. VIP Personen. In: vip-cg.com. Abgerufen am 11. Februar 2019.
  3. a b Firmeneintrag. In: firmenwissen.de. Abgerufen am 11. Februar 2019.
  4. VIP Kurzporträt. In: vip-cg.com. Abgerufen am 11. Februar 2019.
  5. VIP Mission. In: vip-cg.com. Abgerufen am 11. Februar 2019.
  6. a b c Hauptversammlung Daimler 2009. In: rimini-protokoll.de. 20. März 2009, abgerufen am 11. Februar 2019.
  7. Siemens-Hauptversammlung Aktionäre springen Mitarbeitern bei. In: manager-magazin.de. 31. Januar 2018, abgerufen am 11. Februar 2019.
  8. Deutsche Bank: Aktionäre meutern auf der Hauptversammlung. In: spiegel.de. 22. Mai 2014, abgerufen am 11. Februar 2019.
  9. Hauptversammlung in Berlin Aktionäre stören die Daimler-Party. In: tagesspiegel.de. 29. März 2017, abgerufen am 11. Februar 2019.
  10. Hauptversammlung in Mannheim: Aufsichtsratschef von SAP spricht von -Revolution-. In: stern.de. 22. Mai 2014, abgerufen am 11. Februar 2019.
  11. Hauptversammlung: Wir wissen, dass sie enttäuscht sind. In: sueddeutsche.de. 21. Mai 2015, abgerufen am 11. Februar 2019.
  12. Siemens-Hauptversammlung: Streit um politische Aussagen, Investoren stärken Joe Kaeser den Rücken. In: handelsblatt.com. 31. Januar 2019, abgerufen am 11. Februar 2019.
  13. Hauptversammlung bei Linde: Aktionäre besiegeln Ende. In: deutschlandfunk.de. 12. Dezember 2018, abgerufen am 11. Februar 2019.
  14. § 67 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). In: buzer.de. Abgerufen am 11. Februar 2019.