Bundes-Angestelltentarifvertrag

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Basisdaten
Titel: Bundes-Angestelltentarifvertrag
Abkürzung: BAT
Unterzeichnung: 23. Februar 1961
Inkrafttreten: 1. April 1961
Letzte Änderung
durch: 1)
Inkrafttreten
der letzten Änderung: 1)
Außerkrafttreten: 1. Oktober 2005 / 1. November 2006
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Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) regelte in Deutschland die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst.

Er galt vom 1. April 1961 bis zum 30. September 2005 beim Bund und Kommunen, bzw. bis 31. Oktober 2006 in den Ländern; in Hessen und Berlin galt er noch bis Anfang 2010. Die Eingruppierungsregelungen galten bis zum Inkrafttreten von neuen Entgeltordnungen zum TVöD/TV-L auch danach weiter.

Geschichte

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag löste die zuvor gültige Tarifordnung A für Angestellte (TO.A) ab und war ein Tarifvertrag, den die öffentlichen Arbeitgeber (Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber) und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV, jetzt ver.di) 1961 abschlossen. Er war eine Sammelbezeichnung für den eigentlichen BAT, der ein Manteltarifvertrag war, sowie für Entgelttarifverträge, die jährlich neu verhandelt wurden. Es bestand jeweils ein Vertrag zwischen der ÖTV mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Bundes (BAT Bund und Land), sowie mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT VKA).

Anwendung fand der Tarifvertrag auch bei zahlreichen Dienstleistungsbetrieben sowie in Einrichtungen, die durch Privatisierung aus dem Kernbereich des öffentlichen Dienstes ausgegliedert wurden. Teilweise wurde folgende Formulierung verwendet: „Die Bezahlung erfolgt in Anlehnung an den Bundes-Angestelltentarifvertrag.“

In den neuen Bundesländern galt ein spezieller Bundes-Angestelltentarifvertrag mit reduzierter Vergütung, der BAT-Ost oder auch kurz BAT-O genannt wird.

Alle Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.

Für den Bereich der Landesangestellten wurde der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Weiterhin wurde auch für einige andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (z. B. der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Bundesbank) ein dem TVöD nachempfundener Tarifvertrag geschlossen. Für die Arbeitsagenturen ist dies beispielsweise der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Hessen ist aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten, daher galt dort zunächst weiterhin der BAT bzw. der MTArb. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der sich am TV-L orientiert. In Berlin, das in den 1990er Jahren aus der TdL ausgeschlossen worden war, wurde der TV-L stufenweise bis Januar 2011 eingeführt (für Lehrkräfte zum 1. September 2008, für die Humboldt-Universität zum 1. April 2010[1], für die anderen Beschäftigten des Landes Berlin zum 1. November 2010[2] und für die Beschäftigten der anderen Hochschulen zum 1. Januar 2011 (siehe TV-L Berliner Hochschulen).

Entgeltstruktur des BAT

Vergütungsgruppe

Je nach Tätigkeitsfeld wird ein Mitarbeiter bei der Einstellung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeordnet; meist wird eine Stelle bereits für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausgeschrieben. Die Vergütungsgruppe bestimmt wesentlich die Höhe des Gehalts.

Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe ist, abhängig von den Merkmalen einer Stelle, im Abschnitt Eingruppierung des BAT geregelt. Die Entgeltgruppen des BAT werden mit den römischen Ziffern X (niedrigste) bis I (höchste) bezeichnet, teilweise mit angehängtem a, b oder c (etwa BAT IIa). Außerdem gibt es spezielle Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst, die mit Kr. I bis Kr. XIII bezeichnet werden, dazu die Vergütungsgruppe Kr. Va. Anders als bei den normalen BAT-Entgeltgruppen ist Kr. I die niedrigste, nicht die höchste Vergütungsgruppe.

Die Vergütungsgruppe entspricht etwa der Besoldungsgruppe bei Beamten und der Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

Grundgehalt

Teil des BAT sind Vergütungstabellen, die abhängig von Vergütungsgruppe und erreichter Stufe ein Grundgehalt angeben. Aufgrund der Stufen steigert es sich unabhängig von der Leistung mit dem Alter und ist der wichtigste Teil der Vergütung. Dieses Grundgehalt wird auch Grundvergütung oder Tabellenvergütung genannt. Weitere Zulagen gibt es nach BAT I nicht bzw. sind diese nicht gesondert hervorzuheben.

Es reicht von etwa 940 Euro in der Vergütungsgruppe X bei einem Alter von 21 Jahren bis etwa 4.970,50 Euro bei einem Alter von 47 Jahren in der Vergütungsgruppe I.

Inzwischen steht fest: Die direkt vom Alter abhängige Höhe der Bezahlung war jüngeren Mitarbeitern gegenüber eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Betroffene, die rechtzeitig Nachzahlungsansprüche angemeldet haben oder noch nach BAT bezahlt werden, haben Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe, ggf. im Rahmen der Ausschlussfrist auch rückwirkend.[3]

Ortszuschlag

Aufgestockt wurde das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der sich entgegen seinem Namen nicht nach dem Wohn- oder Dienstort, sondern nach dem Familienstand und der Zahl der Kinder richtete. Er wurde bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet: ledig, verheiratet/verpartnert und ein Kind. Bei mehr als einem Kind konnte sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.

Ortszuschlag nannte sich auch ein Bestandteil der Besoldung der Beamten. Er wurde später in Familienzuschlag umbenannt.

Weitere Zulagen

Weitere Zulagen waren die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld (im BAT als Sonderzuwendung oder einfach Zuwendung bezeichnet) und Zulagen für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für Sonntags- oder Nachtarbeit sowie Trennungsgeld.

Kritik

  • Als Kritik am BAT wurde vorgebracht, seine starren Vorschriften erschwerten ein flexibles Arbeiten; individuelle Leistung finde keine Berücksichtigung.
  • Das Vergütungssystem mit Zuschlägen je nach dem Familienstand des Angestellten (den sogenannten Ortszuschlägen) spiegle ein überlebtes patriarchalisches Familienbild wider.
  • Weiterhin wurde kritisiert, dass der erhöhte Ortszuschlag nur an das Vorliegen einer standesamtlichen Eheeingehung und die gemeldeten Kinder anknüpft. Somit sei dies nicht zielgerichtet auf das tatsächliche Familienleben ausgerichtet.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Übernahme des TV-L in der HU zum 1. April 2010 (Memento vom 21. August 2010 im Internet Archive), Information der GEW Berlin, abgerufen 19. August 2010
  2. TV-L und TVÜ-Länder für das Land Berlin (Memento vom 13. Juni 2011 im Internet Archive), tacheles Sonderausgabe, November 2010
  3. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011, Az.: 6 AZR 148/09