Betriebskostenverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
Kurztitel: Betriebskostenverordnung
Abkürzung: BetrKV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 19 Abs. 2 S. 2 WoFG a.F.; § 556 Abs. 1 S. 4 BGB
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Privatrecht
Fundstellennachweis: 2330-32-2
Erlassen am: 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346, 2347)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858, 1970)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2021
(Art. 61 G vom 23. Juni 2021)
GESTA: E059
Weblink: aktuelle konsolidierte Fassung von Juris im Auftrag des BMJV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist eine aus zwei Paragraphen bestehende deutsche Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2004 gilt. Sie basiert inhaltlich auf den Regelungen des § 27 der am 1. November 1957 in Kraft getretenen Zweiten Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3 und löste diese als gesonderte Definition der Betriebskosten ab.

Definition der Betriebskosten (§ 1)

Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Nicht zu den Betriebskosten zählen nach § 1 Abs. 2 aber die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Aufstellung einzelner Betriebskosten (§ 2)

§ 2 enthält in 17 Nummern eine Aufzählung einzelner Betriebskosten. Diese umfasst u. a. die Grundsteuer (Nr. 1), die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung (Nr. 2 und 3), die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung (Nr. 4 und 5), die Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung (Nr. 8), für Gartenpflege, Gebäudereinigung, Beleuchtung und Schornsteinreinigung (Nr. 9–12) sowie für Haftpflicht- und Gebäudeversicherung (Nr. 13).

Änderungen gegenüber der Zweiten Berechnungsverordnung waren:

  • Zu den Müllbeseitigungskosten (Nr. 8) gehören auch die Betriebskosten von Müllschluckern und Müllabsauganlagen.
  • Bei Wasser- und Heizkosten sind nun Eichkosten umlagefähig.
  • Auch die Kosten für den Betrieb der durch die Mieter genutzten Einrichtungen für die Wäschepflege, wie Waschmaschinen, Trocken- oder Bügelanlagen, können auf die Mieter umgelegt werden (Nr. 16).
  • Zu den Kosten für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen gehören auch die Kosten, die nach dem Urheberrecht für die kabeltechnische Sendung entstehen (Nr. 15).

Durch die Änderung im Jahr 2021 fallen die letztgenannten Kosten sowie die monatliche Grundgebühr für Kabelfernsehen nur noch bis zum 30. Juni 2024 unter die Betriebskosten.

Literatur

  • Langenberg/Zehelein: Betriebskosten- und Heizkostenrecht. 10. Aufl. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-76213-0.
  • Noack/Westner: Betriebskosten in der Praxis. 10. Aufl. 2022, ISBN 978-3-648-15201-0.
  • Michael J. Schmid: Handbuch der Mietnebenkosten. 17. Aufl. Luchterhand, Köln 2020, ISBN 978-3-472-09655-9.

Weblinks