Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten
Titel: Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken
Abkürzung: VZG
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
281.42
Ursprüngliche Fassung vom:23. April 1920 (AS 35 425)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1921
Letzte Änderung durch: 24. Dezember 1996 (AS 1996 3493)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 1997
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (SR 281.42; abgekürzt: VZG) ist ein im schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren praktisch zentraler Erlass.

Die Verordnung trat am 1. Januar 1921 in Kraft. Seither wurde sie mehrmals revidiert und an die Änderungen anderer Erlass angepasst.

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst die Grundstücke i. S. v. Art. 655 ZGB. Ausgenommen sind Grundstücke, welche im Gesamteigentum stehen.[1]

Die VZG findet sowohl Anwendung auf Zwangsverwertungen in spezialexekutorischen[2] als auch in generalexekutorischen Verfahren[3]. In konkursrechtlichen Zwangsverwertungen ist neben dem SchKG insbesondere die KOV[4] zu beachten. Zur Hauptsache regelt sie die Zwangsversteigerung der Immobilien.

Quellen

  1. Art. 1 Abs. 2 VZG
  2. Pfändungsverfahren: Art. 8 ff. VZG; Pfandverwertungsverfahren: Art. 85 ff. VZG
  3. Art. 122 ff. VZG
  4. Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) (SR 281.32)

Weblink