Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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Eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, abgekürzt BImSchV, ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die aufgrund einer Ermächtigung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen werden kann. Sie bedarf gem. Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Vor der Zuleitung an den Bundesrat sind die in § 48b BImSchG genannten Rechtsverordnungen dem Bundestag zuzuleiten, der eine Verordnung durch Beschluss ändern oder ablehnen kann.

Regelungsbereiche

Da sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz im Wesentlichen auf allgemein formulierte Vorgaben beschränkt, bedarf es zur praktischen juristischen Anwendung der untergesetzlichen Konkretisierung,[1] etwa der Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 7 BImSchG), an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 23 BImSchG), den Bau von Straßen, Schienenwegen und die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen (§ 43 BImSchG)[2] sowie zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (§ 48a BImSchG).

Die aufgrund § 10 Abs. 10 BImSchG erlassene Verordnung über das Genehmigungsverfahren enthält beispielsweise ergänzend zu §§ 8–17 BImSchG nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung[3] wie Regelungen über die Frage, welche Unterlagen der Unternehmer seinem Antrag auf Genehmigung beifügen muss und inwieweit dabei sein Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt wird (§§ 4 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren).[4] Die nach § 43 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung enthält Geräuschgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft, technische Anforderungen an den Bau der Verkehrswege und Vorschriften über den notwendigen Schallschutz an baulichen Anlagen.[5]

Abgrenzung

Die Bundesregierung ist gem. § 48 BImSchG auch zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermächtigt. Dazu zählen insbesondere die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) und die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Die Regelung in einer Verwaltungsvorschrift statt in einer Rechtsverordnung ist für den Rechtsschutz von Bedeutung. Die Gerichte sind bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Sie dürfen ihren Entscheidungen nur das materielle Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt,[6] sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.[7][8] Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, jedoch nicht Maßstab richterlicher Kontrolle.[9]

Für Immissionen durch Licht besteht derzeit noch keine Regelung auf Bundesebene. Für die Zulassung und Überwachung von Anlagen in Bezug auf Immissionen durch Licht gilt die „Licht-Richtlinie“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI).

Die einzelnen Bundesimmissionsschutz-Verordnungen

Weitere immissionsschutzrechtliche Rechtsverordnungen

Über die als solche bezeichneten Durchführungsverordnungen hinaus haben die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weitere Rechtsverordnungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Natur erlassen, teils auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, teils nach anderen Umweltgesetzen, teils zur Umsetzung von EU-Richtlinien. Dazu zählen beispielsweise die Biomasseverordnung,[10] die Rohrfernleitungsverordnung[11] oder die EMAS–Privilegierungs-Verordnung.[12][13]

Weblinks

Wiktionary: BImSchV – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Holger Wöckel: Grundzüge des Immissionsschutzrechts Universität Freiburg, 2008, S. 7
  2. Regelungssystematik der §§ 41-43 BImSchG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 12. Februar 2018
  3. vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Verfahrenshandbuch zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetz. Durchführung von Genehmigungsverfahren Stand Juli 2016
  4. Immissionsschutzrecht Universität Passau 2004, (Rechts-)Verordnungen auf der Grundlage von Ermächtigungsgrundlagen im BImSchG, S. 9 ff.
  5. Kurzinformation: Übergangsregelung in § 43 BImSchG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 22. Januar 2018
  6. vgl. beispielsweise Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - vom 9. November 2004
  7. vgl. etwa BVerwG E 34, 278, 288; 55, 250, 255; BFH, BStBl. II 1976, S. 795, 796; st.Rspr.
  8. Immissionsschutzrecht Universität Passau 2004, Verwaltungsvorschriften, S. 11 ff.
  9. BVerfGE 78, S. 214, 227
  10. Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234)
  11. Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809)
  12. Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS–Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
  13. Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen Website des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Suchmaske zu den nationalen Verordnungen, abgerufen am 26. Juni 2019