Verrechnungsscheck
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Scheck, bei dem durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk (z.B. „nur zur Gutschrift“) untersagt ist, dass der Scheck in bar bezahlt wird (Art. 39 ScheckG). Der Vermerk kann von dem Aussteller und jedem Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden.