Versteinerungsdatum

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Als Versteinerungsdatum wird in der Genealogie der Tag bezeichnet, an dem die Familiennamen gesetzlich festgeschrieben wurden. Von diesem Tag an konnte man nur noch den Familiennamen führen, der als Name im Geburtsregister bzw. Kirchenbuch eingetragen war. Änderungen des Familiennamens waren von diesem Tag an nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Geburten, die vor diesem Tag lagen, muss man in der Genealogie damit rechnen, dass man die Eltern unter einem völlig anderen Familiennamen in den Urkunden findet.

Hintergrund

Ursache für die rechtlichen Regelungen waren die in vielen Gegenden geläufigen Wohnstättennamen, die den Namen an die Wohnstätte banden (Rheinland; Westfalen; Schwarzwald), oder die in Friesland geläufigen Patronyme, die sich mit jeder Generation änderten. Nicht davon betroffen sind kleinere Abweichungen in der Schreibweise von Namen, die von den Standesbeamten noch nach eigenem Gutdünken behandelt wurden. Namen mit „ss“ kann man auch nach dem Versteinerungsdatum in den Formen „ss“, „sz“, „hs“ oder „ß“ finden und umgekehrt.

Für die einzelnen Länder gelten jeweils andere Versteinerungsdaten:

Einzelnachweise

  1. Hans Pettlekau: Wie sich Namen verändern können, in Der Genealogische Abend, 21. August 2004, abgerufen am 7. November 2017.
  2. Rudolf Folkerts: Familienforschung und Namensrecht. OSTFREESLAND-Kalender, Norden: Kalender 1983, S. 206 ff., abgerufen am 2. September 2021.
  3. Franz von Liszt, Ernst Delaquis: Personenstandsgesetz. Vom 6. Februar 1875 (Auszug): Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich: Mit Nebengesetzen. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Berlin, Boston: De Gruyter, 2021, S. 470. (https://doi.org/10.1515/9783112412749-040)