Vertragsverlängerung

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Bei einer Vertragsverlängerung wird ein bestehender, befristeter oder auslaufender Vertrag durch die gleichen Vertragsparteien zeitlich verlängert.

Enge Definition

Bei einer Vertragsverlängerung im engeren Sinne wird der Vertrag zu den wesentliche gleichen Bedingungen weitergeführt, wobei dies durch eine bereits im Vertrag vereinbarte Vertragsklausel, durch Option durch einseitige Willenserklärung oder erneute Vertragsverhandlungen erfolgen kann.

Weite Definition

Bei einer Vertragsverlängerung im weiteren Sinne verhandeln die gleichen Vertragsparteien auf Grundlage des bestehenden Vertrages einen neuen Vertrag mit stark geänderten Regelungen (z. B. Vertragslaufzeit, Zahlungsbedingungen, Entgelte, Umfang des Vertrages) aus.

Beispiele

Bei Dauerschuldverhältnissen werden häufig über AGB versucht über Laufzeitverlängerungsklauseln eine Vertragsverlängerung zu erreichen.[1][2][3] Ebenso werden im Arbeitsrecht nach befristeten Arbeitsverträgen Vertragsverlängerungen von der Rechtsprechung häufig behandelt.[4]

Berichterstattung

In den Medien wird häufig bei Sportlern über eine Vertragsverlängerung[5] berichtet, ohne rechtlich zu unterscheiden, ob dies eine Verlängerung eines bestehenden Vertrages oder ein neuer und damit anderer Vertrag zu geänderten Bedingungen gewesen ist.

Einzelnachweise

  1. AG Hamburg, Urteil vom 6. April 2017, 25b C 383/16.
  2. AG Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2016, Az. 3 C 1969/16, Volltext.
  3. AG Frankenthal, Urteil vom 1. September 2016, Az. 3a C 145/16, Volltext.
  4. BAG, Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 7 AZR 259/14, Volltext.
  5. LAG Thüringen, Urteil vom 20. Dezember 2016, Az. 1 Sa 59/16, Volltext; Vertragsverlängerung im Profisport.