Vollendung (Strafrecht)

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Als Vollendung wird im Strafrecht Deutschlands das (formelle) Deliktsstadium bezeichnet, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes vorliegen, objektive und subjektive.[1][2] Anders gesagt, kann man „Vollendung dann annehmen, wenn der Täter all das getan hat, was das jeweilige Delikt von seinem Täter zu tun verlangt“.[3]

Abzugrenzen hiervon ist einerseits der Versuch, andererseits die (materielle) Beendigung. Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht. So ist beim Begehen eines Diebstahls die Tat bereits mit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet, die Tat aber nach herrschender Meinung erst mit der Sicherung der Beute auch beendet. Zwischen Vollendung und Beendigung ist es Dritten noch möglich sich wegen Beihilfe (zum Beispiel durch Hilfe bei der Flucht oder der Sicherung der Beute) oder aber durch sukzessive Mittäterschaft strafbar zu machen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rainer Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 22 Rn. 5
  2. „Vollendet ist ein Delikt, wenn alle objektiven Tatumstände bei Vorliegen der sonstigen subjektiven und individuellen Strafbarkeitsvoraussetzungen verwirklicht sind. Vollendung ist deshalb ein formeller Begriff, der sich nach der jeweiligen Tatbestandsformulierung, nicht nach materiellen Kriterien richtet und deshalb über eine Rechtsgutsverletzung nichts aussagt.“ (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen 5 St RR 012/06, NStZ 2006, 630 Rn. 2, beck-online)
  3. Kristian Kühl: Vollendung und Beendigung bei den Eigentums- und Vermögensdelikten. Juristische Schulung (JuS) 2002, S. 729 (730).