Vorlage:§§

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Funktion

Diese Vorlage dient der Verlinkung von Gesetzestexten (ganzen Gesetzen, nicht einzelnen Paragrafen oder Artikeln!) in externen Rechtssammlungen. Die Vorlage kann auch dann eingesetzt werden, wenn das Gesetz nicht in Paragrafen, sondern in Artikel gegliedert ist.

Hier eine Übersicht über die verschiedenen Vorlagen zur Verlinkung von Gesetzestexten:

  • Vorlage:§ und Vorlage:Art.: für Links auf einzelne (bei buzer auch auf mehrere einzelne) Paragrafen bzw. Artikel
  • Vorlage:§§: Link auf ein Gesetz als Ganzes; ferner auch einige Spezialfälle.

Achtung! Die Vorlage:§§ funktioniert anders als die Vorlage:§.

Unterstützte Gesetzessammlungen

Datei:Flag of Germany.svg  juris – deutsche Bundesgesetze, BMJV und juris (http://www.gesetze-im-internet.de)

Datei:Flag of Germany.svg  dejure – deutsche Bundesgesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org)

Datei:Flag of Germany.svg  buzer – deutsche Bundesgesetze, die im Bundesgesetzblatt I verkündet wurden (http://www.buzer.de)

Datei:Flag of Saxony.svg  revosax – Recht und Vorschriftenverwaltung des Freistaats Sachsen (http://revosax.sachsen.de)

Flag of Bavaria (striped).svg  by – Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaats Bayern (https://www.gesetze-bayern.de/)

Einige Bundesländer stellen ihre Landesgesetze im Zusammenarbeit mit juris zur Verfügung, andere auf andere Weise. Auf die Zusammenstellung unten unter „Beliebige Anbieter“ wird vorläufig verwiesen. Im Hinblick auf vorgenommene Änderungen wird die Möglichkeit der vereinfachten Verlinkung derzeit überprüft.

Civil Ensign of Switzerland.svg  ch – schweizerische Gesetze, Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (https://www.fedlex.admin.ch/de/cc)

Flag of Austria.svg  RIS – österreichische Gesetze, RIS (http://ris.bka.gv.at/)

Verwendung

Syntax allgemein
{{§§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter text (optional)}}
oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{§§|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}}
Die ersten beiden Parameter haben keinen Namen. Bei ihnen ist nur der Wert an 1. und 2. Stelle einzugeben. Weitere Parameter sind benannt, hier erfolgt die Eingabe in der Form „name=Wert“, z. B. „text=§ 1“
Zusätzlich gibt es nur beim RIS einen weiteren benannten Parameter, der nach Parameter 2 eingetragen wird: GesetzNr=<Gesetzesnummer>. Ferner wird in manchen Fällen ein zusätzlicher benannter Parameter „seite“ verwendet: seite=<zusätzliche Angabe>.

Die einzutragenden Parameter werden für die einzelnen Gesetzessammlungen getrennt dargestellt:

juris  Flag of Germany.svg

Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Anwendung: Als Hauptanwendungsfall eine einfache zu erstellende Verlinkung und ferner die Möglichkeit, über einen zusätzlichen Parameter alle Links anzusprechen, die juris bietet.

Hauptanwendung
  • Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei juris werden alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (Beispiel: „bgbeg“ für EGBGB, „ao_1977“ für AO)!
  • Parameter 2: juris (die verlinkte Gesetzessammlung)
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll. Der Parameter ist optional. Wird er weggelassen, erscheint die von juris vergebene Abkürzung. Da diese sich nicht mit der amtlichen oder üblichen Abkürzung deckt, sollte ein Text immer eingegeben werden.

Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis mit Links auf jeden einzelnen Paragrafen (kurze Ladezeit).

Beispiel:
Aus {{§§|bgb|juris|text=BGB-Gesetzestext}} wird BGB-Gesetzestext.

Spezialfälle bei juris

Neu: Den Parameter „anker“ und die Vorlage:§§§ gibt es nicht mehr. Der nachstehende Fall 1 ersetzt den Parameter „anker“.

Durch den Einsatz eines zusätzlichen Parameters "seite" lassen sich alle Seiten verlinken, die juris bietet:

Das Angebot von juris ist mit Adressen zu erreichen, die folgenden Aufbau haben:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE009503377 .
Anschließend kommt zwischen Schrägstrichen das Gesetzeskürzel, im Beispielsfall „bgb“. Dieser erste Teil der Adresse wird mit der Vorlage (wie beim Hauptanwendungsfall) automatisch erzeugt, indem man im Parameter 1 das Gesetzeskürzel (hier „bgb“) und im Parameter 2 „juris“ eingibt. Danach folgt die sehr verschieden lautende Angabe für die konkrete aufzurufende Seite, die oben hell hervorgehoben ist. Dieser Teil hinter dem letzten Schrägstrich in der Adresse wird in den Parameter „seite“ eingetragen. Damit sind folgende Adressen bei juris verlinkbar:

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE009503377 liefert Inhaltsverzeichnis gescrollt zu einem gewünschten Paragrafen (kurze Ladezeit) (früher mit „anker“ realisiert)
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html liefert Gesamtausgabe Inhaltsverzeichnis + Gesetzestext als HTML-Datei (bei langen Gesetzen lange Ladezeit)
  3. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001100314 liefert Inhaltsverzeichnis + Gesetzestext, gescrollt zur Titelüberschrift vor Art. 92 (bei langen Gesetzen lange Ladezeit).
  4. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf liefert Gesamtausgabe des Gesetzes als PDF-Datei.
    Achtung: Nur in diesem Spezialfall muss der Parameter 2 abweichend ausgefüllt werden, indem dem Gesetzeskürzel "bundesrecht/" vorangestellt werden muss, Parameter 2 also beim GG insgesamt lautet: bundesrecht/gg
  5. http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html liefert Anlage 1 zum GKG.
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__5.html liefert einen nicht anders verlinkbaren Abschnitt im EGBGB (hier sind Artikel nicht über die Artikelnummer ansprechbar und teilweise gibt es eine Unterteilung in Artikel und §).

Die erforderlichen Eintragungen für den Parameter "seite" findet man wie folgt:

  • Im Fall 1, indem man einen einzelnen Paragrafen anzeigt und dort auf den Link "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis" klickt.
  • In den Fällen 2-5 auf der mit „index.html“ erreichbaren Seite, die die Vorlage im Hauptanwendungsfall ansteuert:
  • Fall 2: Link auf HTML (ganz oben)
  • Fall 3: Link auf eine Zwischenüberschrift
  • Fall 4: Link auf PDF (ganz oben)
  • Fall 5: Link auf das entsprechende Element im Inhaltsverzeichnis

Beispiele - Die Vorlage ist wie folgt auszufüllen:

  1. Aus {{§§|bgb|juris|seite=index.html#BJNR001950896BJNE009503377|text=§§ 104 ff. BGB}} wird §§ 104 ff. BGB
  2. Aus {{§§|gg|juris|seite=BJNR000010949.html|text=Text des Grundgesetzes}} wird Text des Grundgesetzes.
  3. Aus {{§§|gg|juris|seite=BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001100314|text=Art. 92 ff. GG}} wird Art. 92 ff. GG.
  4. Aus {{§§|bundesrecht/gg|juris|seite=gesamt.pdf|text=Text des Grundgesetzes (PDF)}} wird Text des Grundgesetzes (PDF).
  5. Aus {{§§|gkg_2004|juris|seite=anlage_1.html|text=Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis)}} wird Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis)
    Aus {{§§|bgbeg|juris|seite=art_229__5.html|text=Art. 229 § 5 EGBGB}} wird Art. 229 § 5 EGBGB

dejure  Flag of Germany.svg

  • Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
  • Parameter 2: dejure (die verlinkte Gesetzessammlung)
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.

Beispiel:
Aus {{§§|GG|dejure|text=Text des Grundgesetzes}} wird Text des Grundgesetzes.
Aus {{§§|Verf|dejure|text=Verfassung Baden-Württemberg}} wird Verfassung Baden-Württemberg.

buzer  Flag of Germany.svg

  • Parameter 1: Gesetzeskürzel, das in der URL verwendet wird. Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Auch Umlaute und „ß“ werden verwendet. Möglich ist auch die Eingabe des Gesetzestitels (auch aus mehreren Worten; Leerzeichen werden als solche eingegeben, nicht als „+“ oder „%20“). Möglich ist auch die Eingabe über die Fundstelle im Bundesgesetzblatt, etwa für Bundesgesetzblatt 1991 Teil I Seite 533 in der Form „1991 I 533“.
  • Parameter 2: buzer (die verlinkte Gesetzessammlung)
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll; ohne dessen Eingabe wird als Linktext die Eingabe in Parameter 1 verwendet.

Beispiele:

www.buzer.de bietet ferner weitere Möglichkeiten der Verlinkung, etwa Hinweise zu Gesetzesänderungen, Synopsen alte/neue Fassung, Hinweise auf Gesetzesmaterialien, Anlagen zu einzelnen Gesetzen. Solche Links bezeichnet buzer mit einer internen Nummer für das Gesetz. Sie können nicht in vereinfachter Form eingegeben werden, sondern erfordern die Angabe der gesamten Adresse. Es wird empfohlen, solche Links mit der Vorlage:§§ einzugeben, wie es unten unter Mögliche Verwendung der Vorlage näher angegeben ist, unter Verwendung des Parameters URL.

Beispiele:

Landesrecht über juris  Flag of Germany.svg

Die Angebote der Länder wurden verändert, die Möglichkeit der Verlinkung wird derzeit überprüft. Vorläufig wird auf die Angaben im Abschnitt Beliebige Anbieter verwiesen.

revosax  Datei:Flag of Saxony.svg

  • Parameter 1: Nummer in der Adresse (eine Zahl), die bei revosax Bestandteil des Links auf die aktuelle Fassung ist (z. B. 3975 für die Verfassung: http://revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Saechsische_Verfassung bzw. http://revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/3975.html)
  • Parameter 2: revosax (die verlinkte Gesetzessammlung)
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll, z. B. text=Verfassung des Freistaates Sachsen oder text=Fsn-Nr.: 100-1
  • Parameter seite: wird in der erzeugten URL als Anker #seite übergeben, z. B. für Anlagen

Beispiel:
Aus {{§§|10562|revosax|text=Text des SächsHSFG}} wird Text des SächsHSFG.
Aus {{§§|10562|revosax|text=Fsn-Nr.: 711-8/3}} wird Fsn-Nr.: 711-8/3.
Aus {{§§|11436|revosax|text=Anlage 1 SächsEJustizVO|seite=anl1}} wird Anlage 1 SächsEJustizVO.

by  Flag of Bavaria (striped).svg

  • Parameter 1: Gesetzeskürzel (Teil der URL nach https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/; mit oder ohne Präfix „Bay“)
  • Parameter 2: by (die verlinkte Gesetzessammlung)
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll

Bundesrecht der Schweiz  Civil Ensign of Switzerland.svg

Neue Syntax: Zur Angleichung an die übrigen Anwendungen: Parameter 1 = Gesetzeskürzel, Parameter 2 = Datenbankanbieter.

  • Parameter 1: Als Gesetzeskürzel wird hier die SR-Nummer des Gesetzes eingetragen, wie sie in der URL angegeben wird (also gegebenenfalls mit Unterstrich statt Punkt).
  • Parameter 2: ch (als Kürzel für die verlinkte Gesetzessammlung der Schweiz)
  • Parameter seite:
Variante 1
Einfache Verlinkung, bei der der Parameter „seite“ nicht angegeben werden muss. Verlinkt wird dann automatisch auf die Seite mit der Angabe index.html als Bestandteil der Adresse. Geliefert wird das Inhaltsverzeichnis (kurze Ladezeit). Von dort kann man (ggf. über die einzelnen Abschnitte) Links auf jeden einzelnen Paragrafen erreichen.
Variante 2
Hier wird aus der Adresse der verlinkten Seite alles, was auf den letzten Schrägstrich nach der Gesetzenummer folgt, in Parameter seite aufgenommen, beispielsweise index2.html#id-2-6. Diese Eingabe liefert Inhaltsverzeichnis + Links zu Einzelparagrafen, jedoch gescrollt zu Abschnitt 2 Titel 6 (kurze Ladezeit)
Variante 3
PDF-Seiten haben Adressen wie http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/783.0.de.pdf. Hier wird alles, was auf den letzten Schrägstrich folgt, in Parameter seite aufgenommen, im Beispiel 783.0.de.pdf. Die Zahl zwischen dem vorletzten und dem letzten Schrägstrich, im Beispiel  7 , wird im Parameter 1 als Gesetzeskürzel eingetragen.
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.
Beispiel
  1. Aus {{§§|210|ch|text=Zivilgesetzbuch}} wird Zivilgesetzbuch.
  2. Aus {{§§|220|ch|seite=index2.html#id-2-6|text=Art. 184 ff. Obligationenrecht}} wird Art. 184 ff. Obligationenrecht.
  3. Aus {{§§|7|ch|seite=783.0.de.pdf|text=Postgesetz (PG)}} (PDF) wird Postgesetz (PG) (PDF).

RIS (Österreich)  Datei:Flag of Austria.svg

Hinweis: Die österreichische Datenbank RIS hatte ursprünglich Adressen, die mit "www.ris.bka. ..." begannen. Anfang 2009 wurde das System umgestellt auf Adressen mit "www.ris2.bka. ...". Die Vorlage wurde dem angepasst. Später ist beim RIS wieder eine Umstellung erfolgt, so dass jetzt die Adressen wieder auf "www.ris.bka. ..." lauten. Die bestehenden Links nach "ris2" wurden vom RIS auf "ris" weitergeleitet. Die Vorlage wurde jetzt (Sept. 2011) wieder umgestellt und verlinkt wieder direkt nach "www.ris.bka. ...".
  • Parameter 1: Gesetzesbezeichnung (Abkürzung, Kurztitel, oder Titel)
  • Parameter 2: Angabe der Datenbank für Bundesrecht oder Recht der einzelnen Bundesländer:
    • RIS-B für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LrBgld (Burgenland)
      • LrK (Kärnten)
      • LrOO (Oberösterreich)
      • LrSbg (Salzburg)
      • LrT (Tirol)
      • LrNO (Niederösterreich)
      • LrStmk (Steiermark)
      • LrVbg (Vorarlberg)
      • LrW (Wien).
  • Parameter GesetzNr: Angabe der in der URL verwendeten Gesetzesnummer, die dem gesamten Gesetz zugewiesen ist. Die Gesetzesnummer findet man, indem man in der Abfragemaske des RIS eine beliebige Vorschrift des Gesetzes sucht. In jedem Fall kann man "§0" suchen (auch bei Gesetzen, die in Artikel gegliedert sind), in diesem bei jedem Gesetz vorhandenen Dokument sind grundlegende Angaben zum Gesetz niedergelegt. Die Gesetzesnummer ist unten im Dokument angegeben.
  • Parameter text: Frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.

Beispiele:

Besonderheit beim RIS Wird der Parameter GesetzNr nicht angegeben, so wird eine Suchfunktion aktiviert. Der gelieferte Link zeigt eine Suchmaske, mit der man das Dokument § 0 des gesuchten Gesetzes öffnen kann. Dort findet man ganz unten die Gesetzesnummer, die man dann endgültig beim entsprechenden Parameter eintragen kann. Unter Umständen findet die Suchfunktion mehrere § 0-Dokumente verschiedener Gesetze. Dann muss man das richtige heraussuchen.

Beispiel für Suchfunktion:
Aus {{§§|B-VG|RIS-B|text=Bundes-Verfassungsgesetz}} wird Bundes-Verfassungsgesetz.

Hinweis: Diese Suchfunktion ist nicht zur dauerhaften Verlinkung gedacht, sondern nur ein Hilfsmittel, um über den angezeigten Link die Gesetzesnummer aufzufinden. Dazu genügt es, den Link mit der Suchfunktion nur in der Vorschau zu erzeugen. Der Link sollte erst endgültig gespeichert werden, nachdem die aufgefundene Gesetzesnummer eingetragen wurde! Ist das nicht geschehen, sollte die Gesetzesnummer nachträglich ergänzt werden.

Beliebige Anbieter  

Möglich sind auf diese Weise zum Beispiel Links auf deutsches Landesrecht, das nicht über juris (siehe oben) zugänglich ist, oder EG-Recht und anderes.
Anbieter:
Flag of Germany.svg

Datei:Flag of Europe.svg

Datei:Flag of Liechtenstein.svg

Weitere Quellen siehe Rechtsinformationssystem

Mögliche Verwendung der Vorlage:

  • Parameter 1: URL (zeigt an, dass nachfolgend die volle URL eingegeben wird)
  • Parameter 2: 2=, danach die volle Adresse der Seite, auf die verlinkt werden soll.
  • Parameter 3: 3=, danach frei wählbarer Text, der im Link erscheinen soll.

Beispiel:

  • Aus {{§§|URL|2=http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&xid=186228,1|3=Verfassung des Saarlandes}} wird Verfassung des Saarlandes.
  • Aus {{§§|URL|2=http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurecht/361-108-HBO/HBO.htm|3=Hessische Bauordnung}} wird Hessische Bauordnung.

Anmerkung: Nachdem die vollständige URL eingegeben werden muss, stellt die Nutzung der Vorlage in diesen Fällen keine Vereinfachung dar. Stattdessen könnte man im letzten Beispielsfall einfacher schreiben: [http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurecht/361-108-HBO/HBO.htm Hessische Bauordnung]. Ein Motiv, dennoch die Vorlage zu verwenden, könnte sein, dass für Wartungsarbeiten über das Werkzeug „Links auf diese Seite“ alle Verwendungen der Vorlage wieder auffindbar sind. Damit lässt sich etwa eine allfällige Erweiterung der Vorlagen Art. und § organisieren, wenn Anbieter ihre Daten erweitern. Auch die Anzeige ist damit zentral standardisiert.
Umgekehrt kann man damit auch den Bedarf markieren, dass eine Rechtsquelle auf einen der voreingestellten Anbieter verlinkt wird; auch, um diese Vorlage zukünftig zu erweitern, etwa für andere Staaten.

Siehe auch