Vorlage:Bild-PD-§-134-KUG
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
|
||
Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei. |
Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand Juli 2012) nur für folgende Werkarten zugelassen:
Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden. |
In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |
Diese Datei ist möglicherweise nicht mit den Richtlinien von Wikimedia Commons kompatibel.
Es sollte individuell geprüft werden, ob sie nach Wikimedia Commons verschoben werden darf. Do not transfer this file to Wikimedia Commons without an individual review! |
Lizenzvermerk – Datei der Kategorie:Datei:Gemeinfrei (§ 134 Satz 2 UrhG) hinzufügen (zum Einfügen in eine Dateibeschreibungsseite); siehe auch Wikipedia:Bildrechte (WP:BR).
Mit weiteren Fragen kann man sich an Wikipedia:Urheberrechtsfragen wenden.
Mit weiteren Fragen kann man sich an Wikipedia:Urheberrechtsfragen wenden.
Siehe auch
Commons: Template:PD-Germany-§134-KUG – die entsprechende Vorlage auf Commons
Die Diskussion zur Einfügung des §-134-Abschnitts in Wikipedia:Bildrechte findet sich hier.