Wehrpflichtgesetz

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Basisdaten
Titel: Wehrpflichtgesetz
Abkürzung: WPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-1
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juli 1956
(BGBl. I S. 651)
Inkrafttreten am: 25. Juli 1956
Neubekanntmachung vom: 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730)
Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250, 2260)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juli 2021
(Art. 18 G vom 28. Juni 2021)
GESTA: B116
Weblink: Text des WPflG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) regelt in Deutschland die Wehrpflicht (Abschnitt 1), das Wehrersatzwesen (Abschnitt 2), die Personalakte­nführung ungedienter Wehrpflichtiger (Abschnitt 3), die Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades (Abschnitt 4), die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Abschnitt 5) sowie die Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (Abschnitt 6). Der Abschnitt 1 gliedert sich in den Umfang der Wehrpflicht (Unterabschnitt 1), den Wehrdienst (Unterabschnitt 2) und die im Hinblick auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit erforderlichen Wehrdienstausnahmen (Unterabschnitt 3).

Gemäß § 1 WPflG sind grundsätzlich alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011[1] wurde in § 2 WPflG bestimmt, dass das Gesetz (§§ 3 bis 53 WPflG) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt. Für Friedenszeiten wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz damit zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. „Vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage“ seien die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.[2]

Die Möglichkeit, gem. Art. 12a Abs. 1 GG Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu verpflichten, wird dadurch nicht berührt.[3]

Literatur

  • Werner Scherer, Wolfgang Steinlechner, Dieter Walz et al.: Wehrpflichtgesetz. Kommentar. 7., grundlegend neu bearb. Aufl., Vahlen 2009. ISBN 978-3-8006-3544-3.

Einzelnachweise