Wergeld
Wergeld (althochdeutsch
, zu althochdeutsch
„Mann“; vgl. Werwolf)[1] war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache bzw. die Fehde hätten ausüben müssen. Indem die Annahme des Wergeldes der geschädigten Sippe das Fehderecht nahm, war es eines der wichtigen frühen Rechtsinstrumente zur gesellschaftlichen Friedenswahrung in Zeiten, in denen es ein staatliches Gewaltmonopol noch nicht gab bzw. dieses nicht durchsetzbar war. Das Wergeld ging an die nächsten männlichen Verwandten des Geschädigten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde nicht nur auf Tötung angewandt, sondern auch auf andere Vergehen, wie z. B. Notzucht oder Verwundung.[2]
Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld, Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio.
Wergeldhöhe
Das Wergeld und seine Höhe wird in vielen mittelalterlichen Quellen erwähnt, so in der frühmittelalterlichen Lex Frisionum oder dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem 13. Jahrhundert. Das Wergeld wurde ab dem 12. Jahrhundert zunehmend durch öffentliche Strafen der Landfriedensgesetze abgelöst.
Sachsenspiegel
Im dritten Buch des Sachsenspiegels werden Wergelder in Artikel 45 festgelegt; in Artikel 51 auch Wergelder für die Tötung von Tieren. Neben dem Wergeld musste bei einem trotz dessen Zahlung erforderlichen Gerichtsverfahren ein Wettgeld oder Buße an den Fürsten gezahlt werden, um den öffentlichen Friedensbruch wettzumachen.
Folgende Tarife gab es im Sachsenspiegel:[3]
- Wergeld
- für einen Freien Mann: 18 Pfund (damals der Gegenwert von 18 Reitpferden)
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 10 Pfund
- für eine Frau das halbe Wergeld ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters.
- Buße
- für einen Freien Mann: 30 Pfund
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 15 Pfund
- für eine Frau die halbe Buße ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters.
- Wergeld für Tiere
- für ein Huhn: ein halber Pfennig
- für eine Gans oder Ente: ein Pfennig
- für eine Brutgans oder -henne: drei Pfennig
- für ein Ferkel oder eine Ziege: drei Pfennig
- für ein Lamm oder Kalb: vier Pfennig
- für ein Fohlen: 1 Schilling = 12 Pfennig
- für einen Hofhund: 3 Schilling
- für ein Schwein oder Rind 4 Schilling
- für eine Muttersau oder einen Zuchteber: 5 Schilling
- für Esel, Maultier, Zugochse oder Feldstute: 8 Schilling
- für sonstige Arbeitspferde: 12 Schilling
- für ein Reitpferd: 1 Pfund = 20 Schilling
Bei besonders wertvollen Pferden (z. B. einem Streitross) gab es kein feststehendes Wergeld, hier ging das Wergeld nach dem tatsächlichen Schaden.
Wergeld in der Kiewer Rus
Einen ähnlichen Katalog von Wergeldern enthielt in der ostslawischen Kiewer Rus die Russkaja Prawda, die auf ein mündliches germanisches (warägisches) Gewohnheitsrecht zurückgeht. Hier hieß das Wergeld wira (kyrillisch вира) oder wirwnaja (kyrillisch вирьвная). Es betrug je nach Stand des Getöteten 40 oder 80 Griwna.[4]
Literatur
- Lukas. Bothe u. a. (Hrsg.): Wergild, Compensation and Penance. The Monetary Logic of Early Medieval Conflict Resolution. Brill, Leiden 2021, ISBN 978-90-04-31510-5.
Siehe auch
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Die Wurzel wer ist bereits indogermanisch: *wīro-, *wiro- ‚Mann‘: skt. vīras ‚Held‘, lit. výras ‚Mann‘; lat. vir, got. wair, air. fer. – Szemerényi, Oswald: Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft. 3. Aufl. Darmstadt 1989, S. 45.
- ↑ Vgl. Andreas Roth in: Lexikon des Mittelalters. Bd. 8, Sp. 2199–2201 s.v. Wergeld.
- ↑ Sachsenspiegel, Buch 3: Artikel 45 und Artikel 51 (Textarchiv des Deutschen Rechtswörterbuch)
- ↑ Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: Russkaja Prawda) , Artikel 1 (altostslawisch mit neurussischen Erläuterungen). (