Werkstattrat

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Ein Werkstattrat ist eine Interessenvertretung behinderter Menschen, die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind.

Zum 1. Januar 2018 waren in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 294.243 behinderte Menschen im Sinne des § 221 SGB IX in einer der 736 WfbMs beschäftigt, davon 264.895 im Arbeitsbereich.[1]

Umgangssprachlich wird auch das einzelne Mitglied dieses Gremiums als Werkstattrat bezeichnet.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, die die Errichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Wahl des Werkstattrats regelt.

Für Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gibt es eigene Regelungen: die Diakonie-Mitwirkungsverordnung[2] und die Caritas-Mitwirkungsverordnung.[3] Diese müssen mindestens die Anforderungen der staatlichen Regelungen erfüllen.

Der Werkstattrat wird alle vier Jahre von den behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt gewählt. Die Werkstatträte bilden in den Bundesländern Landesarbeitsgemeinschaften, die sich auf Bundesebene zum Verein Werkstatträte Deutschland e.V. zusammengeschlossen haben.[4]

Landesarbeitsgemeinschaften

Es bestehen in allen 16 Bundesländern Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) der Werkstatträte (WR).[5]

Einzelnachweise

  1. Menschen in Werkstätten Statistik der BAG WfbM, 22. Januar 2019
  2. Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung (DWMV) vom 19. Mai 2017
  3. Jürgen Groteschulte: Neue Caritas Werkstätten-Mitwirkungsverordnung 2017. Abgerufen am 11. März 2019
  4. Werkstatträte Deutschland Website abgerufen am 11. März 2019
  5. Die Mitglieder von Werkstatträte Deutschland Weblinks zu den Landes-Arbeits-Gemeinschaften der Werkstatträte in den Bundesländern, abgerufen am 11. März 2019