Wikiup:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle/Archiv/2011/Juni

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Datei:Logo DTM 1995.jpg

Diese Datei wurde von Benutzer:Quedel gekennzeichnet als: „das Bild hat eindeutig Schöpfungshöhe“. Meiner Meinung nach hat das Logo diese nicht, zumindest nicht mehr als andere Logos wie bspw. das von Rover, Jurassic Park oder den Raptors. --MfG byggxx ± 19:50, 22. Jun. 2011 (CEST)

Ich denke auch, dass hier ausnahmsweise ein Logo vorliegt, welches die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt. Hier handelt es sich schließlich nicht um ein paar zufällig zusammen gesetzte Formen, sondern um eine gemaltes Bild. -- ⚖.suhadi 13:58, 23. Jun. 2011 (CEST)
+1. Nichts hinzuzufügen. --Saibo (Δ) 22:46, 28. Jun. 2011 (CEST)
deswegen gelöscht --Isderion 21:02, 9. Jul. 2011 (CEST)
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Datei:Lulz Security.jpg

Sollte irgendwie in die Wikipedia, ist mMn wichtig für den LulzSec Artikel. Was tun? Schöpfungshöhe? Bitte um Hilfe. Danke! --Aarakast 12:11, 25. Jun. 2011 (CEST)

Ob wichtig oder unwichtig spielt für die rechtliche Betrachtung hier keinerlei Rolle (im Gegensatz zur fair-use-Policy der en.wikipedia). Bitte beachte zu dem Thema WP:Bildrechte#Logos. Ich denke mal, dass das hier in der Tat (siehe IP-Kommentar auf Dateiseite) als nicht recht sicher ungeschützt betrachtet werden kann. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:52, 25. Jun. 2011 (CEST)
SH vorhanden (muss man nur mal mit dem laufenden Auge vergleichen), daher gelöscht --Isderion 23:49, 9. Jul. 2011 (CEST)
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Datei:Währinger Straße 18 Innenhof.jpg

Sind für das Gemälde im Hintergrund Ausnahmeregelungen verfügbar? Der Brunnen (wenn man ihn mal als Zentralmotiv ansieht) hat m.E.n. keine Schöpfungshöhe und wäre unproblematisch. -- Quedel 17:37, 11. Jun. 2011 (CEST)

für einen aussenstehenden betrachter ist die abbildung des wandebildes weder unausweichlich (wollte man den brunnen fotografieren hätte man auch eine andere kameraposition wählen können) noch unerheblich, denn das wandbild mit seiner farb- und inhaltsauswahl prägt die atmosphäre, die der fotograf hier einfangen möchte, und steht mit dem hauptgegenstand in inhaltlicher beziehung (wassersymbolik). ich sehe damit keine anwendbare ausnahmeregel. —Pill (Kontakt) 19:49, 12. Jun. 2011 (CEST)

Ausnahme für was denn? Das Bild fällt eindeutig unter die österreichische Panoramafreiheit. --AndreasPraefcke 19:50, 8. Jul. 2011 (CEST)

Das ist gut möglich, ja, aber wir richten uns ja in den Fällen sinnigerweise nach dem deutschen UrhG (gem. WP:BR). —Pill (Kontakt) 00:09, 9. Jul. 2011 (CEST)
Das heißt dann also, das Bild muss auf die Commons. --AndreasPraefcke 19:12, 9. Jul. 2011 (CEST) PS: Natürlich nur, falls man überhaupt irgendetwas geschütztes darauf erkennt, ich halte das für einigermaßen absurd. --AndreasPraefcke 19:13, 9. Jul. 2011 (CEST)
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Datei:Heinchrich Gartentor 2005-12-07.jpg

BItte mal mit OTRS abstimmen, ob die Freigabe als ausreichend erklärt werden kann und was das Ticket überhaupt beinhaltet. -- Quedel 23:42, 12. Jun. 2011 (CEST)

die freigabe enthält eine weitergeleitete zusicherung des hochladenden, dass der fotograf mit der angegebenen lizenzierung einverstanden ist und dass der abgebildete in die zurschaustellung des bildes einwilligt. nach heutigen maßstäben nicht ausreichend. bei solchen altfällen ist das immer schwierig. in dem fall aber wirklich problematisch, weil nicht einmal die weitergeleitete mail vom urheber war. —Pill (Kontakt) 23:47, 12. Jun. 2011 (CEST)
Hm, dann würde auf auf Löschen tendieren. --Leyo 11:52, 3. Aug. 2011 (CEST)

Da nach fast 4 Monaten keine Einwände: gelöscht. --Quedel 22:39, 1. Nov. 2011 (CET)

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Datei:Turrican II logo cut.svg

SH? Die Schrift ist wahrscheinlich unproblematisch - was ist mit dem Flammenhintergrund? -- Saibo (Δ) 22:51, 18. Jun. 2011 (CEST)

Ich würde das nicht als indivuduelle Schöpfung ansehen. --ireas :disk: :bew: 13:54, 19. Jun. 2011 (CEST)
Sind die Flammen denn ein fester Bestandtteil des Logos, oder ist das ein animierter Hintergrund, der im Spiel hinter dem Logo eingeblendet wird? Es gab doch letztens ein (Landgerichts?-)Urteil, wonach auch Einzelbilder aus computeranimierten Filmen urheberr. geschützt sein können, wenn das ganze Werk die nötige Schöpfungshöhe erreicht. --Kam Solusar 14:49, 19. Jun. 2011 (CEST)
die explosion/flammen sind nicht animiert, jedoch blenden die blau-weißen sterne/glanzpunklte auf der schrift dynamisch ein und aus. falls ihr euch ein bild machen wollt: http://www.youtube.com/watch?v=Fvha_2hAzq0 grüsse Shaddim 18:38, 19. Jun. 2011 (CEST)
Hmm, ist also nicht wirklich ein Einzelbild einer aufwändigen Animation wie in einem CGI-Film. Keine Ahnung, wie das zu beurteilen ist. --02:01, 7. Aug. 2011 (CEST)

Oh Mann… Zwei Monate über enzyklopädisch wertlosen Schmarrn, da ist wohl eine Gratulation fällig. Das ist nicht das Offizielle Logo™, sondern ein Ausschnitt aus dem Startbildschirm. Das Logo ist hier. Gibts schon ohne die Zwei als SVG, glaub ich. – Danggen sie mir nischt, Lady, jäide Anduä hädde das Glaische geddahn.--141.84.69.20 01:43, 19. Aug. 2011 (CEST)

nun ja, die frage der SH ist leider ne komplexe frage, du hast ja nun noch eine neue draufgesetzt. ;) Was ist als offizielles logo anzusehen? gibt es irgednwo eine Definition die ein Logo, als das verwendete Symbol auf dem Frontcover des Pappkartons definiert? Die einfache von dir genannt schriftzug version wurde seit turrican 1 wohl für fast alle release (ausser gameboy) verwendet, auch die hier diskutierte schriftzugversion vom startscreen wurde für die meisten release verwendet (turrican 1 und 2). die hier diskutierten variante hat eine entstehungsgeschichte die mit der namenesgebung zusammenhängt (umbennung von hurrican in turrican was man am T noch erahnen kann), gehe deswegen davon aus das dieses Logo älter ist also die einfache pappkarton version. Shaddim 13:07, 3. Sep. 2011 (CEST)

Das Logo ist grenzwertig, ich sehe aber da noch keine SH. -- Chaddy · DDÜP 21:59, 3. Mär. 2012 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -- Chaddy · DDÜP 21:59, 3. Mär. 2012 (CET)

Datei:Ballon parc Andre Citroen.jpeg

Siehe Uploaderdisk: OTRS wohl nicht ganz ausreichend, aber dennoch eingetragen. Wie damit verfahren? -- Quedel 19:19, 12. Jun. 2011 (CEST)

wer oder was wurde wo eingetragen? —Pill (Kontakt) 19:33, 12. Jun. 2011 (CEST)

Ich habe auf die Commonsversion einen LA gestellt: Commons:Commons:Deletion requests/File:Décollage du ballon, parc André Citroën.jpg --Leyo 15:49, 25. Nov. 2011 (CET)

Gelöscht. --Leyo 17:33, 2. Dez. 2011 (CET)

Jemand sollte sich um eine Freigabe bemühen. -- Chaddy · DDÜP 22:07, 3. Mär. 2012 (CET)

Falls sich niemand meldet, muss die Datei wohl gelöscht werden. --Leyo 00:52, 24. Jun. 2012 (CEST)
Das habe ich jetzt umgesetzt. Yellowcard 16:40, 29. Sep. 2012 (CEST)
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Nachzeichnungen von fremden Kastellzeichnungen

Datei:Künzing_SO_Turm.jpg

"Abgezeichnet aus H. Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975."

Freie Benutzung oder Kopie eines Werkes ohne Schöpfungshöhe oder URV?

Inwieweit Veleius sich an das Original angelehnt hat, schreibt er in seinem Beitrag von 11:17, 15. Jun. 2011 (CEST) in Benutzer_Diskussion:Veleius#Probleme_mit_deiner_Datei_.2820.05.2011.29 und auf der Dateiseite.

Es gibt auch noch

die genauso abgezeichnet sind - nur war es dort nicht angegeben - daher nun schon in COM.

Veleius schreibt dazu auf seiner Disk: "Alle drei u.a. Dateien wurden von mir aus dem Buch, Hans Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975, abgezeichnet."

Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)

Mal abgesehen von den unerfreulichen Attacken kann ich mir vorstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Fall von freier Benutzung handeln könnte. Der Diskussion dazu und den WP-Artikeln Freie Benutzung und Bearbeitung (Urheberrecht) ist zu entnehmen:
  • Die freihändigen Abzeichnungen sind an das Original angelehnte Nachzeichnungen und keine 1:1-Kopien. Auch sind einige Details anders interpretiert (bspw. Holz- statt Steinboden, detailliertere Darstellung des Mauerwerks, Position/Haltung der Wachsoldaten) und das Ganze ist zeichnerisch anders umgesetzt (offenbar stärkere Ausführung im Detail, Grauschattierungen). Die Originale sind in Tusche und reiner s/w-Technik gefertigt und "in Vielem reduzierter". Das alles hat Benutzer:Mediatus anhand der ihm ebenfalls vorliegenden Originale in der Diskussion bestätigt.
  • Freie Benutzung meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. (sagt WP)
  • Wichtig sei (sagt WP), dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönliche Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind. (Hervorhebung von mir)
Da Motiv und Perspektive aus wissenschaftlich-technischen Gründen auch in den Einzelheiten vorgegeben sind (auf dem Ausgrabungsbefund basierende wissenschaftliche Rekonstruktionszeichnung ohne großen Spielraum für Variationen, soweit man sich den sachlichen Interpretationen des Erstautors anschließt), scheint das hier zuzutreffen, oder?
Die meistens genannten Beispiele für freie Benutzung betreffen Karikaturen oder Adaptionen in ein anderes Genre oder Medium (Musikstück zu einem Gemälde etc.). Aber wenn man ein abgezeichnetes Foto als Beispiel für freie Benutzung gelten lässt (wie die auf Basis eines Porträtfotos angefertigte Zeichnung, die als Beispiel auf der WP-Seite Freie Benutzung gezeigt wird), erkenne ich hier qualitativ keinen wirklichen Unterschied (auch auf der Zeichnung sind Person und Gesichtszüge recht detailliert wiedererkennbar und es fehlen wirklich karikierende oder verfremdende Überzeichnungen oder Akzente). Nur weil in unserem Fall beides Zeichnungen sind, kann man der Nachzeichnung ohne Hilfsmittel/Pausen doch nicht absprechen, dass es sich um ein zwar inspiriertes, aber doch von Grund auf neues Werkschaffen handelt, oder?--Jordi 13:41, 24. Aug. 2011 (CEST)
....meine Rede, Du sprichst mir aus der Seele lieber Jordi! Veleius 12:22, 9. Sep. 2011 (CEST)
Entschuldige, das war keine Absicht.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)
???Da gibts doch gar nichts zu entschuldigen :), ich wollte nur damit sagen, dass ich mit deinen o.v. Argumenten voll und ganz übereinstimme. Veleius 22:32, 11. Sep. 2011 (CEST)
Ach so, dann ist ja alles klar.--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)
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Datei:Adlerschnalle_iatrus001.jpg

Eine Zeichnung einer uralt-Gürtelschnalle (mehr oder weniger 3D) in einer bulgarischen Jubiläumsschrift aus den 90er Jahren". Wie alt die Schnalle selbst ist, weiß ich nicht (vllt. steht es iiirgendwo) - falls überhaupt relevant. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)

Steht u.a. auch in der Bildbeschreibung, 5-6 Jhdt. n.Chr. Veleius 10:29, 5. Aug. 2011 (CEST)
Ich würde vorschlagen ihr lasst es drinnen und übernehmt es dafür nicht nach Commons, außerdem interessiert das Ding hier sowieso niemanden. Veleius 12:19, 9. Sep. 2011 (CEST)
Ich würde vorschlagen, du zeichnest die Schnalle eigenhändig ab bzw. neu (selbstverständlich objektiv so genau wie möglich, aber in deinem eigenen Stil). Jedenfalls wenn die Kastellzeichnungen durchkommen.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)
Das darf ich nicht, dann heißt es wieder ich habe sie 1:1 abgemalt und gilt dann wieder als URV. Veleius 22:29, 11. Sep. 2011 (CEST)
Wie schon gesagt, ich halte das Abzeichnen ohne technische Hilfsmittel hier für eine erlaubte Benutzung. Du musst halt nur dafür sorgen, dass die persönlichen Züge der benutzten Vorlage (Fundzeichnung) verblassen. Da diese bei einer solchen Zeichnung nur sehr gering ausgeprägt sind, dürfte das nicht besonders schwer fallen. Sofern dir die ausgegrabene Schnalle oder wenigstens ein Foto von ihr nicht zur Verfügung stehen, um direkt vom Original abzuzeichnen (das wäre natürlich noch besser), ist das ja ohnehin der einzige Weg, ein Bild von der Schnalle in eine sachliche Abhandlung des Stoffes einzubinden (abgesehen vom Bildzitat, das im Grunde eigentlich auch ginge, hier in der WP aber nicht zulässig ist), und von daher auch vollkommen legitim. Deine Zeichnung sollte eben nur ersichtlich allein dazu dienen, den Ausgrabungsfund dokumentarisch zu zeigen und nicht das fremde geschützte Werk (die Fundzeichnung) zu kopieren und dir auf diese Weise eine fremde Schöpfung anzueignen. Dein eigener Vorschlag ("lasst es drinnen") ist im Vergleich zu dieser Lösung nicht zielführend. Also nicht verzagt sein und frisch ans Werk!--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)

Benutzer nochmal kontaktiert, siehe Benutzer_Diskussion:Veleius#Datei:Adlerschnalle_iatrus001.jpg. Yellowcard (Diskussion) 18:16, 31. Mai 2013 (CEST)

Datei:Louise Bourgeois Bern Maman.jpg

siehe Dateidisk (gleich auf SF zu finden), unklar, was die Rechtslage zu solch einem Fall aussagt. -- Quedel 22:40, 28. Jun. 2011 (CEST)

nachfolgend Disk. aus Dateiseite --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)


Freigabe notwendig vom Künstler, zeitlich begrenztes Kunstobjekt (2 Wochen) --Quedel 22:04, 3. Jun. 2011 (CEST)

Panoramafreiheit nach deutschem Recht nicht anwendbar, dort wäre eine Freigabe notwendig. Nach Schweizer Recht seh ich da keinerlei Einschränkungen auf "Fotos vom Boden aus". Bitte klären, wie hier zu verfahren ist. Einbindung in de.wp damit eigentlich ohne Freigabe nicht möglich. --Quedel 21:42, 3. Jun. 2011 (CEST)

Das Werk steht auf öffentlichem Grund - vielleicht sollte ich das Bild "Mensch von hinten, auf dem Bundesplatz" nennen ;-) Übrigens gibt es Dutzende Bilder dieser Skulptur auch in den Medien, wie zum Beispiel hier im Blick. Irgendwie zeitraubig, das Ganze, gibt es denn keinen "gesunden Menschenverstand"? Öffentlicher Raum ist öffentlich, oder? --Sputniktilt 10:53, 4. Jun. 2011 (CEST)
ergänzend dazu: Hier noch ein Keystone-Bild des gleichen Objekts. wenn kommerzielle Agenturen solche Bilder im Archiv haben, dann sollte das ja hier auch kein Problem darstellen. --Sputniktilt 18:09, 9. Jun. 2011 (CEST)
Danke für deine Beispiele, aber die helfen uns nicht wirklich weiter - Urheberrechte werden oftmals einfach nicht beachtet.
@Quedel: Nach Panoramafreiheit#Schweiz dürfte es mit der Befristung kein Problem geben. → Panoramafreiheit anwendbar. Das Gesetz sagt "Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet [...]", insofern gilt auch aus dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit hier wohl Panoramafreiheit, selbst wenn der Aufnahmestandort nicht öffentlich ist, so ist es doch das Kunstobjekt. In commons:Commons:FOP#Switzerland kann ich auch nichts gegenteiliges finden. Ich würde sagen, dass wir daher das Foto vorerst behalten können, da es scheint, als gelte schweizer Panoramafreiheit.
Allerdings: Micha schreibt in Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/04#Panoramafreiheit_Schweiz "Vom Fenster aus dem 1. Stock eines Gebäudes herrscht eben keine Panoramafreiheit, auch wenn das Motiv grundsätzlich auf einem öffentlichen Grund steht." Wo auch immer er das her hat - aus dem Gesetz lese ich das direkt nicht heraus. Das sollten wir also doch noch klären. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:32, 14. Jun. 2011 (CEST)
Da ich schon angefragt und zitiert wurde: Wir hatten das so im Studium. Für Panoramafreiheit müsse sich eben der Fotograf auf öffentlichem Grund befinden und nicht bloss das Kunstwerk. Das Kunstwerk selbst müsse aber nicht zwingend auf öffentlichrechtlichem Grund befinden, sondern vom öffentlichen Grund aus gesehen werden (und so dürfe man es schliesslich auch fotografieren). Sobald der Fotograf aus einem Fenster eines privaten Grundstücks aus fotografiere, dann herrsche so keine Panoramafreiheit. So weit der Anwalt, der uns über diese Dinge aufklärte. --Micha 06:22, 14. Jun. 2011 (CEST)
Also, das Bild wurde im Rahmen eines Besuchs des Bundeshauses aus dem 2. OG des Bundeshauses gemacht. Dieser Raum ist im Rahmen von Führungen meistens zugänglich, jeder kann im Prinzip an einer solchen Führung teilnehmen und dieses Bild machen. --Sputniktilt 18:52, 14. Jun. 2011 (CEST)
Okay danke, das dürfte aber leider nicht unter öffentlichem "Grund" fallen (Diskussion:Panoramafreiheit#F.C3.A4llt_Kirchen-Innenraum_in_der_Schweiz_unter_FOP.3F). Mal weitersuchen, ob wir Michas Auskunft belegen oder widerlegen können. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:54, 14. Jun. 2011 (CEST)

Hm, was ich weiss ist dies: Die zeitliche Begrenzung der Aufstellung ist in der Schweiz kein Problem, das haben wir ja schon geklärt. Die Panoramafreiheit gilt nicht im Inneren von Gebäuden für Objekte, die sich in diesen Gebäuden befinden, auch das ist klar. Nicht klar wird mir hingegen aus dem mir vorliegenden Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff, ob für Werke auf allgemein zugänglichem Grund wirklich nur Fotos in Frage kommen, die auch von solchem Grund aus aufgenommen wurden. Der Kommentar schreibt: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn sich das Werk an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet". Über den Standort des Fotografen sagt er nichts. Micha, kannst du dazu Literatur zitieren? Vielleicht ging es dem Anwalt ja um Objekte, die sich anders nicht fotografieren liessen? Gestumblindi 23:29, 14. Jun. 2011 (CEST)

Sorry, ich bin da kein Rechtsexperte. Ich verlasse mich da auch auf Dinge, die ich andernorts vernommen habe. Ich habe jedenfalls festgestellt, dass dies meistens besser ist, als selbst eine Interpretation der Gesetzestexte zu wagen. Sehr schnell übersieht man da weitere Zusammenhänge oder man ist sich über Präzedenzfälle nicht im Klaren. Ich würde hier einfach empfehlen, dass nochmals ein Foto geschossen wird, bei dem die Panoramafreiheit klar attestiert werden kann. --Micha 03:47, 16. Jun. 2011 (CEST)
Ps. das Beispiel war folgemdes: Verletze ich die Urheberrechte eines Architekten, wenn ich ein Gebäude nicht von der Strasse, sondern von einem Fenster des gegenüber liegenden Hauses fotografiere? Ja, das tue ich. Und: Verletze ich die Rechte des Architekten, wenn ich das Haus mit ungewöhnlichen Hilfsmittel (Leiter, etc.) fotografiere um bsp. über einen Zaun zu blicken? Ja, das tue ich. - Ich weiss jetzt nicht, worauf er sich beruft, aber ich habe mir gemerkt, dass Panoramafreiheit nur vom öffentlich zugänglichen Boden her zweifelsfrei gilt. --Micha 03:55, 16. Jun. 2011 (CEST)
Nur irgendwie komisch, dass der Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff diesen Aspekt in seinen Ausführungen zur Panoramafreiheit gar nicht beleuchtet... *schulterzuck* Gestumblindi 21:33, 16. Jun. 2011 (CEST)
  • nochmehrschulterzuck*. Damit das hier aber keine Sackgasse wird, zwei Inputs/Vorschläge: 1. gibt es einen möglichen Kläger, der hier irgendwelche Ansprüche geltend machen könnte? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Daher sehe ich wirklich kein Problem. 2. Das Bild ist diese Diskussion eigentlich nicht wert. Vom dokumentarischen Anspruch her ist es zwar interessant, da es das Kunstwerk von oben zeigt. Dennoch ist es nicht mehr als ein Schnappschuss, mit einem iPhone aufgenommen. Micha hat eine bessere Kamera und die Skulptur steht derzeit in Zürich ;-) --Sputniktilt 10:31, 17. Jun. 2011 (CEST)
zu 1.: commons:Commons:Projektrahmen/Vorbeugendes Prinzip. Das gilt hier ganz ähnlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:55, 18. Jun. 2011 (CEST)

Die einzige Sache, weswegen schweizer FOP hier evtl. nicht anwendbar ist, ist die Tatsache, dass sich der Fotograf nicht auf öffentlichem Grund befindet. Laut Gesetzes-Wortlaut muss es anscheinend aber nur das Werk sein. Bis auf den (unbelegten) Kommentar von Micha spricht nichts dagegen. Allerdings können wir auch Michas Kommentar nicht widerlegen (bis auf den Gesetzeswortlaut eben).
Bzgl. Kriterium öffentlicher Grund: Nach deutschem FOP wäre es nicht zulässig, nach österreichischem FOP zulässig (Hundertwasserentscheidung).
Ich habe eben noch ein wenig gegooglet und mir ein paar Deletion Requests in Commons angesehen, wo es um schweizer FOP ging - leider fand ich keinen Fall, wo es um eine Situation wie hier ging.
Wenn wir sehr vorsichtig sein wollen, müssten wir die Datei wohl löschen. Aber so ohne harten Grund gegen das Gesetz zu entscheiden, fällt mir auch schwer.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)

Hmm, nur mal so:So klar scheint das mit dem Merkmal "bleibend" nicht zu sein. Für Rehbinder 2008 wäre diese Abbildung hier offensichtlich unzulässig; danach ist erheblich, ob sich ein Werk "absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet" -- auf Werkpräsentationen mit "Ausstellungscharakter" sei die Panoramafreiheit (analog zum deutschen Recht) nicht anwendbar (Rehbinder, Kommentar URG, Art. 27, Rn. 3, 4). Für diese Position wird auch auf Müller/Oertli/Macciacchini ["ähnlich"] und für die Gegenposition -- siehe auch unser Artikel -- auf Barrelet/Egloff verwiesen, liegen mir aber gerade beide nicht vor.
Dazu, von wo aus die Aufnahmen angefertigt werden müssen, finde ich bei Rehbinder übrigens auch nichts.
Grüße, —Pill (Kontakt) 23:47, 28. Jun. 2011 (CEST)

Ich habe hier gerade nur Barrelet/Egloff 2008. Die sind ja ganz klar der Ansicht, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen, wie unter Panoramafreiheit#Schweiz zitiert. Könntest du diesen Abschnitt im Panoramafreiheits-Artikel vielleicht noch um die Gegenposition von Rehbinder ergänzen, um ein kompletteres Bild zu schaffen und die dann offenbar bestehende Unsicherheit bzw. Uneinigkeit darzustellen? Und eventuell auch gleich commons:Commons:FOP#Switzerland, wo ich gerade ebenfalls diese Auffassung von Barrelet/Egloff ergänzt hatte? Gestumblindi 23:56, 28. Jun. 2011 (CEST)
Hilty (in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 52 Rdnr. 51) schreibt, dass "für bleibend an oder auf allgemein zugänglichenm Grund befindliche Werke [...] Art. 27 URG dem § 59 UrhG [entspricht] [...]." Es wird demnach im Ganzen auf die deutsche Regelung verwiesen. -- ⚖.suhadi 18:50, 29. Jun. 2011 (CEST)
Ich habe die Commons-Seite ergänzt. Gruß, —Pill (Kontakt) 01:35, 8. Jul. 2011 (CEST)

Per URF-Disk müssen wir davon ausgehen, dass die Schweizer Panoramafreiheit hier nicht einschlägig ist. Daher bräuchten wir für die Abbildung eine Genehmigung des Künstlers, welche nicht vorliegt. Ich werde das Bild löschen. Yellowcard (Diskussion) 21:23, 10. Jun. 2013 (CEST)

Aus meiner Sicht ist die Diskussion nicht ganz erledigt. Die URF-Diskussion hat leider gegenüber der hier stattgefundenen nichts Neues ergeben; Bobo11 vertritt dort eine Auffassung, die wohl mehr oder weniger der deutschen Regelung entsprechen würde, hat aber keine Belege dafür gebracht, dass es sich in der Schweiz auch so verhält, auf Nachfrage auch nichts mehr geschrieben... Wir sind also genau so ratlos wie vorher. Die letzten Diskussionsbeiträge hier drehten sich um die Frage "bleibend", nicht um die Frage des Standorts des Fotografen. In Bezug auf die Eigenschaft "bleibend" scheinen die Kommentare sich nicht einig zu sein; wenn wir uns hier Barrelet/Egloff anschliessen würden, würde immer noch die Frage des Fotografenstandorts bleiben, und wie Saibo oben zum öffentlichen Grund schreibt... "Laut Gesetzes-Wortlaut muss es anscheinend aber nur das Werk sein. Bis auf den (unbelegten) Kommentar von Micha spricht nichts dagegen". Man könnte die Löschung aber auch im Sinne von COM:PRP vertreten: Da wir uns so unsicher sind und auch die "bleibende" Aufstellung strittig ist, war es wohl angemessen, das Bild zu löschen. Ich denke, wir können die Diskussion hier noch etwas offen halten, für den Fall von Gegenmeinungen, und ansonsten dann mit der Löschung wirklich als abgeschlossen betrachten. Gestumblindi 21:37, 10. Jun. 2013 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Isderion (Diskussion) 02:20, 12. Jun. 2013 (CEST)