Wikiup:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle/Archiv/2021/Juli

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Datei:Uni ulm logo.svg

Hier handelt es sich meines Erachtens um eine URV:

Dieses frühere Logo der Universität Ulm überschreitet mit der Darstellung des Äskulapstabs in Verbindung mit den umherfliegenden Elektronen spätestens seit der durch das Geburtstagszug-Urteil entstandenen Rechtslage deutlich die Schöpfungshöhe und ist daher urheberrechtlich geschützt. Die Vorlage {{Bild-LogoSH}} trifft somit nicht (mehr) zu. Eine Freigabe der Universität Ulm ist nicht beabsichtigt. Das kann ich als Mitarbeiter der Universität Ulm, der diesbezüglich von der Verwaltung kontaktiert worden ist, bestätigen. Es liegt somit eine URV vor.

Mein SLA hierzu wurde jedoch abgelehnt. Ich stelle es somit hier zur Diskussion. --AFBorchert 🍵 09:38, 5. Jul. 2021 (CEST)

Atomsymbole sind weit verbreitet bei Logos, in der Heraldik (siehe Atomsymbol (Heraldik)) usw., von welchen etliche unter einer freien Lizenz stehen. Dies gilt auch für den Äskulapstab. Ich sehe keine SH. --Leyo 09:46, 5. Jul. 2021 (CEST)
Nur weil Elemente auch in der Heraldik vorkommen, sagt dies absolut nichts aus über die Schöpfungshöhe einer entsprechenden künstlerischen Ausführung. Hinzu kommt hier, dass die Kombination eines Äskulapstabs (an der Stelle des Atomkerns) mit den umherfliegenden Elektronen ein besonderes kreatives Element ohne Vorbild ist, das das Fächerspektrum der Universität Ulm ziemlich prägnant zusammenfasst. Dies geht deutlich über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinaus. --AFBorchert 🍵 09:57, 5. Jul. 2021 (CEST)
Doch, genau darum geht es bei der Schöpfungshöhe. Es geht um vorbekannte Elemente, deren Wiederverwendung keine eigene Schöpfung darstellt. Genau das ist hier der Fall. Und einen Äskulapstab mit umherfliegenden Elektronen zu kombinieren ist jetzt nicht so sonderlich kreativ. Auch ich sehe keine SH. -- Chaddy · D Datei:VfB Eichstaett Logo.png 10:42, 5. Jul. 2021 (CEST)
Diese Auffassung ist nach geltender Rechtsprechung nicht haltbar. Ich möchte hier beispielsweise auf LG München I, 26.11.2014 - 37 O 28164/13 hinweisen, wonach das K1X-Logo bereits die Schöpfungshöhe erreicht. Es ist immer zu unterscheiden zwischen den Elementen und deren künstlerischen Umsetzung, die sehr wohl Schöpfungshöhe erreichen kann, selbst wenn das Element wohlbekannt und zuvor bereits verwendet worden ist. --AFBorchert 🍵 12:56, 5. Jul. 2021 (CEST)
Ja, aber die künstlerische Umsetzung in diesem Fall ist halt nicht ausreichend für SH. Bei dem K1X-Logo sehe ich es als grenzwertig an, die Schriftgestaltung ragt schon eher über die Durchschnittsgestaltung hinaus. ---- Chaddy · D Datei:VfB Eichstaett Logo.png 13:01, 5. Jul. 2021 (CEST)
@Chaddy: Letztlich kommt es hier nicht auf unsere persönliche Einschätzung an, sondern die aktuelle Rechtsprechung. Wir sind hier auf de:wp noch zu sehr geprägt von dem alten Stand, aber inzwischen hat sich nach dem Geburtstagszug die Rechtsprechung weiterentwickelt. Die Argumentation, dass etwas nicht urheberrechtlich geschützt sei, nur weil die Elemente vorbekannt sind, funktioniert bereits bei den Wappen nicht, siehe Wikipedia:Wappen#Andere Wappen. Und selbst dies trifft nicht zu, da hier genügend Abweichungen zusammenkommen (abweichende Darstellung des Äskulapstabs, Äskulapstab als Atomkern). Hier hat sich jemand vertieft kreative Gedanken gemacht, wie sich die drei damaligen Fakultäten der Universität in einem Logo prägnant darstellen lassen. Das ist liegt deutlich jenseits der Kreativität für das K1X-Logo und damit auch klar über der SH nach der aktuellen Rechtsprechung. --AFBorchert 🍵 13:11, 5. Jul. 2021 (CEST)
Die Einschätzung der hießigen Expert*innen basiert auf der aktuellen Rechtssprechung.
An der grundsätzlichen Logik hat sich auch durch das Geburtstagszugurteil nichts geändert. Dass dieses Urteil immer noch als alleingültig dargestellt wird ist übrigens auch nicht optimal, da es später weitere Urteile gab, die das Geburtstagszugurteil wieder in Teilen relativiert haben.
Und mal grundsätzlich: Ich kann gut verstehen, dass du als Mitarbeiter der Uni ein bisschen unter Druck stehst, hier ein der Uni genehmes Ergebnis zu erzielen. Es ist aber nicht deine Verantwortung, wenn das Logo hier bleibt. Lass dich da also nicht von deinem Arbeitgeber unter Druck setzen. Wenn die Uni das Logo gelöscht haben will, muss sie sich selbst drum kümmern und nicht dich dazu missbrauchen. ---- Chaddy · D Datei:VfB Eichstaett Logo.png 13:18, 5. Jul. 2021 (CEST)
Die Annahme, dass ich unter dem „Druck“ meines Arbeitgebers stehe, ist falsch. Es wurde mir nur zur Kenntnis gebracht, dass die Universität die Entfernung wünscht. Ich habe den Löschantrag gestellt, da ich weiß, wie das geht (für Außenstehende ist das kein einfacher Prozess) und auch begründen kann, warum das zu löschen ist. Ich agiere hier nicht im Auftrag der Universität und ich gehöre auch nicht der Verwaltung an. Mein Löschantrag erfolgte aus freien Stücken. --AFBorchert 🍵 16:15, 5. Jul. 2021 (CEST)
//BK// Noch eine Ergänzung sei mir gestattet. Es wird kein normaler Äskulapstab in dem Logo dargestellt, sondern einer mit zwei Schlangen. Die repräsentierten zum Zeitpunkt der Entstehung des Logos die beiden medizinischen Fakultäten für theoretische und klinische Medizin. (Später wurden die beiden Fakultäten zusammengelegt, das Logo blieb jedoch unverändert.) --AFBorchert 🍵 13:02, 5. Jul. 2021 (CEST)
Ich verstehe die Argumentation mit dem Geburtstagszug nicht. Das Geburtstagszugsurteil sagt doch nur aus, dass künftig bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe nicht mehr zwischen Gebrauchsgrafik und künstlerischer Grafik zu unterscheiden sei. Nur in diesem Punkt bringt das Urteil eine bleibende Neuerung. Die nachfolgenden Entscheidungen haben aber doch klargestellt, dass die Zeichnung auch unter dieser neuen Voraussetzung trotzdem nicht schutzfähig ist, also unabhängig davon, ob es sich um eine Gebrauchsgrafik oder eine künstlerische Darstellung handelt, eben weil die Zeichnerin alles so darstellen musste, wie sie es dargestellt hat, und keinen kreativen Spielraum besaß (jdfs. entnehme ich das dem Artikel zu dem Urteil). Die Zeichnung ist in dem verlinkten Artikel zu dem Urteil ja auch dargestellt und weiterhin gemeinfrei. Wenn das so ist, spricht doch gerade der Geburtstagszugsfall gegen einen Urheberrechtsschutz des Ulmer Logos und nicht dafür. So viel kreativen Spielraum wie der Ersteller dieses Logos hatte die Zeichnerin des Geburtstagszuges doch allemal, und der reicht eben laut Rechtsprechung nicht.--Jordi (Diskussion) 12:50, 11. Jul. 2021 (CEST)
Ich schließe mich der Mehrheit an, die hier keine Schöpfungshöhe sieht. Grafikdesign steht immer mit dem einen Fuß im Handwerk und mit dem anderen in der Kunst. Handwerk ist gar nicht schutzfähig, Kunst nur wenn die Leistung die Hürde der Schöpfungshöhe nimmt. Hier liegt die kreative Leistung in der Kombination der vorbekannten Motive für (Atom-)Physik und Medizin. Die Auswahl der beiden Motive ergab sich naheliegend aus der Gründungsgeschichte der Universität als medizinisch-naturwissenschaftliche Hochschule. Die konkrete Darstellung dieser beiden Motive weist aber keine hinreichende Individualität auf. Daher sehe ich die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht für erreicht an. Daran ändert weder der Geburtstagszug etwas noch K1X. Im Geburtstagszug war die Gestalterin völlig frei in ihrem Entwurf, bei K1X haben wir immerhin eine individuelle Handschrift. Nichts davon liegt hier vor. Ich lehne eine Löschung ab und empfehle der Universität damit zu leben. Grüße --h-stt !? 23:16, 27. Jul. 2021 (CEST)
Nach Auswertung des Diskussion und Wichtung der Argumente entscheide ich, dass Schöpfungshöhe nicht vorliegt. Ich habe den DÜP-Baustein entfernt.
Vielen Dank für Eure Beteiligung und freundliche Grüße, --emha db 17:53, 29. Jun. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: emha db 17:53, 29. Jun. 2022 (CEST)