Wikiup:Schiedsgericht/Regeln

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Logo des Schiedsgerichts
Seiten des Schiedsgerichtes

Grundlage für die Tätigkeit des Schiedsgerichts (SG) sind die Meinungsbilder, durch die das Schiedsgericht eingerichtet wurde.[1] Neben den dort festgelegten Grundlagen regelt das Schiedsgericht seine Arbeit selbst. Im Abschnitt „Anmerkungen“ sind die jeweiligen Grundlagen für diese Regeln verlinkt.

Grundlagen

Das Schiedsgericht dient als höchste Instanz zur Befriedung konkreter Konflikte in der Wikipedia, sollte also nur angerufen werden, wenn andere Mittel bereits erschöpft sind.[1] Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist dabei auf folgende Fälle beschränkt:[1] {{Wikipedia:Schiedsgericht/Grundlagen}}

Zusammensetzung und Wahl

Zusammensetzung

Das Schiedsgericht besteht normalerweise aus zehn Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden, wobei Wiederwahl möglich ist. Die Zahl kann höher sein, wenn durch Stimmengleichheit überzählige SG-Mitglieder gewählt werden. Die Zahl kann niedriger sein, wenn SG-Mitglieder vorzeitig ausscheiden oder bei einer Wahl weniger Kandidaten und Kandidatinnen mehr Pro- als Kontrastimmen erhalten, als SG-Mitglieder zu wählen sind (dazu siehe unten den Abschnitt Wahl). Das Schiedsgericht ist arbeitsfähig, wenn wenigstens fünf aktive Schiedsgerichtsmitglieder vorhanden sind.[1] Die vom Meinungsbild zur Aufgabentrennung[2] festgelegte Mindestzahl von drei Mitgliedern des Schiedsgerichts spielt „fürs Schiedgericht (…) derzeit keine Rolle“.

Aktive und passive Wahlberechtigung

Wikipedia-Benutzende sind aktiv wahlberechtigt,

  1. wenn mindestens 400 Bearbeitungen in der deutschsprachigen Wikipedia gemacht wurden (unabhängig vom Namensraum),
  2. und die erste Bearbeitung mindestens 4 Monate vor Beginn der Wahl erfolgte (also jeweils am 7. Juli)
  3. und die Stimmberechtigung nach den Kriterien von Wikipedia:Stimmberechtigung gegeben ist.[1]

Alle nach diesen Kriterien wahlberechtigten Benutzenden können für das Schiedsgericht bis zum 7. Tag um 23:59:59 Uhr des Abstimmungsmonats ihre Kandidatur anmelden. Allerdings ist es nicht zulässig, gleichzeitig Mitglied des Schiedsgerichts zu sein und den Gruppen der Bürokraten, Oversightberechtigten oder Checkuserbeauftragten anzugehören.[2] Wer eine der anderen Funktionen ausübt, darf zwar für das Schiedsgericht kandidieren, müsste die andere Funktion bei erfolgreicher Wahl aber niederlegen.

Wahl

Bis 2018 gab es zwei Wahltermine pro Jahr (im Mai und November). Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen wurden regulär für 12 Monate gewählt. Im Übergangsjahr 2019 gibt es nach dem Meinungsbild zur Amtszeitverlängerung des Schiedsgerichts zwei Wahltermine (ebenfalls im Mai und November). Bei der Wahl im Mai wurde regulär für 18 Monate gewählt. Bei der Wahl im November werden SG-Mitglieder regulär für zwei Jahre gewählt. Ab 2020 gibt es nur noch einen Wahltermin pro Jahr im November, bei dem Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen regulär für zwei Jahre gewählt werden. Die Amtszeit von für vakante Posten nachgewählte SG-Mitglieder (s.u.) endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der vorzeitig ausgeschiedenen SG-Mitglieder regulär geendet hätte.

Die Nominierung der Kandidaten erfolgt vom 1. November, 0 Uhr, bis zum 7. November, 23:59:59 Uhr. Die Wahl findet vom 8. November, 0 Uhr, bis zum 21. November, 23:59:59 Uhr, statt. MaVorlage:SSgeblich ist die gesetzliche Zeit in D/A/CH.

Bei der Wahl können wahlberechtigte Benutzende jedem Kandidaten und jeder Kandidatin maximal eine Stimme (pro oder kontra) geben.[3] Bei der Auswertung wird die Zahl der Kontrastimmen von der Zahl der Prostimmen abgezogen.[3]Als gewählt gelten jene Kandidatinnen und Kandidaten, deren so ermittelte Stimmenzahl nur durch die Stimmenzahl von höchstens vier der Mitbewerbenden übertroffen wird. Gegebenenfalls gelten bei Stimmengleichheit auch mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt und das Schiedsgericht vergröVorlage:SSert sich entsprechend.[1] Allerdings gelten nur jene als gewählt, die mehr Pro- als Kontrastimmen erreichen.[4] Die Zahl der gewählten SG-Mitglieder kann auch weniger als fünf betragen, wenn weniger als fünf Kandidaturen vorliegen oder bei weniger als fünf Bewerbenden die Prostimmen überwiegen.

Sollte die Anzahl der SG-Mitglieder, deren Amtszeit in dem Wahlmonat noch nicht endet, kleiner sein als fünf (weil zum Beispiel bei der vorangegangenen Wahl weniger als fünf gewählt wurden), dann werden entsprechend viele SG-Mitglieder nachgewählt.[1] Die Auszählung der Stimmen erfolgt dann so, dass die fünf Bestplatzierten für die reguläre Amtszeit gewählt sind. Die nachfolgenden nur bis zur nächsten Schiedsgerichtswahl.[5] Sollten durch Stimmengleichheit mehr als fünf Kandidaten und Kandidatinnen für ein Jahr gewählt worden sein (siehe voriger Absatz), dann vermindert sich die Zahl der Nachgewählten entsprechend. Ansonsten gilt der vorige Absatz entsprechend auch für die Nachwahlen. Auch bei Nachwahlen müssen mehr Pro- als Kontrastimmen erreicht werden.

Amtszeit

Die Amtszeit beginnt am Anfang des auf die Wahl folgenden Monats (also normalerweise am 1. Dezember) und endet mit dem Anfang der Amtszeit jener SG-Mitglieder, die durch die jeweils übernächste Wahl ins Amt gewählt werden.[1] Wurde ein Mitglied des Schiedsgerichts auf eine vakante Stelle nachgewählt, so endet die Amtszeit bereits mit dem Anfang der Amtszeit der bei der nächsten Wahl gewählten SG-Mitglieder.

Die Amtszeit von Schiedsgerichtsmitgliedern endet vorzeitig bei Rücktritt oder Tod.

Amtszeitverlängerung

Wenn laufende Anfragen nicht bis zum Zeitpunkt des Amtszeitablaufs einzelner SG-Mitglieder abgeschlossen werden können, wird wie folgt verfahren:

  1. Wenn die Bearbeitung einer Anfrage kurz vor dem Abschluss steht, kann die Amtszeit der ausscheidenden SG-Mitglieder, die diese Anfrage bearbeiten, um bis zu 14 Tage verlängert werden; sie dürfen sich während der Amtszeitverlängerung ausschlieVorlage:SSlich an der Bearbeitung der betroffenen Anfrage beteiligen.
  2. Bei einer langwierigen Anfrage, die sich bereits mehr als drei Monate in Bearbeitung befindet und die voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen abgeschlossen werden kann, kann die Amtszeit der ausscheidenden SG-Mitglieder, die diese Anfrage bearbeiten, um bis zu 30 Tage verlängert werden; sie dürfen sich während der Amtszeitverlängerung ausschlieVorlage:SSlich an der Bearbeitung der betroffenen Anfrage beteiligen.
  3. In allen anderen Fällen, wenn also die SG-Mitglieder, die eine Anfrage angenommen haben, sie aufgrund des Endes ihrer Amtszeit nicht abschlieVorlage:SSen können, können zusätzlich zu jenen, die die Anfrage angenommen haben und deren Amtszeit nicht endet, neu Gewählte die Anfrage nachträglich annehmen. Falls sich unter den neu gewählten SG-Mitgliedern nicht genug finden, die die Anfrage annehmen, kann die Anfrage auch mit weniger als fünf, mindestens jedoch mit drei SG-Mitgliedern abgeschlossen werden (anderenfalls wird die Anfrage nicht weiter bearbeitet und nicht entschieden).
  4. Die Mehrheit der SG-Mitglieder, deren Amtszeit nicht endet, muss einer Amtszeitverlängerung nach Punkt 1 oder Punkt 2 auf der Anfrageseite zustimmen. Falls dies nicht bis zum Ende der regulären Amtszeit der ausscheidenden SG-Mitglieder geschieht, wird die Amtszeit nicht verlängert und es tritt die Regelung nach Punkt 3 in Kraft.
  5. SG-Mitglieder, deren Amtszeit endet (unabhängig davon, ob sie wieder kandidieren), sollten neue Anfragen, deren Bearbeitung voraussichtlich während der verbleibenden Amtszeit nicht abgeschlossen werden kann, nicht annehmen (Empfehlung).[6]

Findet während einer laufenden Abstimmung ein Amtszeitwechsel statt, behalten die ausscheidenden SG-Mitglieder nach MaVorlage:SSgabe des Meinungsbilds über Detailfragen der Amtszeitregelung vom Dezember 2011 bis 14 Tage bzw. bis 30 Tage nach Amtszeitende die Stimmberechtigung für diese Abstimmung. Die Mehrheit der SG-Mitglieder, deren Amtszeit nicht endet, muss einer Amtszeitverlängerung nach Punkt 1 oder Punkt 2 auf der Anfrageseite zustimmen.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Schiedsgerichts

Aufgaben

Die Mitglieder des Schiedsgerichts entscheiden über die Annahme von Anfragen, bearbeiten diese und treffen eine Entscheidung. Diese kann mit der Bestimmung von MaVorlage:SSnahmen verbunden sein.

Die Mitglieder des Schiedsgerichts moderieren die Anfrageseiten sowie die dazugehörigen Diskussionsseiten.[1] Nicht zur Anfrage gehörende Diskussionsbeiträge können entfernt werden.

Die Umsetzung von MaVorlage:SSnahmen, die sich aus einer SG-Entscheidung ergeben, wird nicht von den SG-Mitgliedern selbst vorgenommen, sondern obliegt den Admins bzw. Stewards.[1] Diese werden auf Wikipedia:Administratoren/Anfragen informiert, dauerhafte Auflagen werden auf [[Wikipedia:Schiedsgericht/Auflagen und Maßnahmen|Wikipedia:Schiedsgericht/Auflagen und MaVorlage:SSnahmen]] dokumentiert.[7] Eine gegebenenfalls notwendige Deadministrierung wird auf der passenden Seite auf Meta beantragt, da dies von einem Steward durchgeführt werden muss.

Rechte

Mitglieder des Schiedsgerichts, die zum Zeitpunkt der Wahl keine Admins sind, bekommen für die Zeit ihrer Tätigkeit im Schiedsgericht zur Ausführung ihrer Aufgaben temporär Adminrechte.[1] Diese werden von den Bürokraten der deutschsprachigen Wikipedia temporär vergeben und enden automatisch mit Ablauf der Amtszeit.

Die SG-Mitglieder dürfen diese Adminrechte insbesondere dafür einsetzen, Einblick in gelöschte Seiten zu nehmen sowie Seiten im Bereich des Schiedsgerichts zu schützen, nicht aber für die Ausübung aktiver Adminfunktionen wie das Sperren und Entsperren von Benutzenden und das Löschen von Artikeln. Letzteres gilt nicht für Mitglieder des Schiedsgerichts, die regulär zum Admin gewählt wurden, egal ob vor oder während ihrer Amtszeit als Schiedsrichter.

Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten nach erfolgreicher Wahl bis zum Ende ihrer Tätigkeit im Schiedsgericht Zugang zum SG-Wiki, in dem Anfragen gemeinsam bearbeitet und Abstimmungen vorbereitet werden.[5]

Pflichten

Vertrauliche Informationen, die ein Mitglied des Schiedsgerichts durch seine Tätigkeit im Schiedsgericht erfährt, sind auch nach Ende der Amtszeit geheimzuhalten.

Befangenheit

Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unter anderem befangen, wenn sie an der Anfrage (Konflikt-)Beteiligte sind oder wenn sie an Entscheidungen von Vorinstanzen mitgewirkt haben (insbesondere administrative Entscheidungen in Sperrprüfung, Adminproblem oder als Antragsteller). Gibt es Hinweise auf eine eventuelle Befangenheit eines Schiedsgerichtsmitglieds, ist im Abschnitt "Befangenheit" der entsprechenden Anfrage ein Antrag zu stellen. Schiedsgerichtsmitglieder können sich auch selbst als befangen erklären.

Das für befangen gehaltene SG-Mitglied kann selbst der Befangenheit zustimmen. Falls dies nicht erfolgt, entscheidet das Schiedsgericht über die Befangenheit ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds und begründet dies öffentlich. Sind mindestens drei SG-Mitglieder für die Befangenheit oder die Mehrheit nicht gegen eine Befangenheit, so gilt das Mitglied als befangen. SG-Mitglieder dürfen nicht über die Befangenheit anderer SG-Mitglieder abstimmen, wenn sie sich selbst als befangen erklärt haben oder als befangen abgelehnt wurden. Sie dürfen allerdings über die Befangenheit abstimmen, wenn ihre Befangenheit beantragt wurde, aber über diese noch nicht entschieden wurde.

Wird gegen ein SG-Mitglied ein Befangenheitsantrag gestellt, nimmt das SG-Mitglied bis zur Feststellung der Nichtbefangenheit nicht weiter an der Bearbeitung der Anfrage teil, dies betrifft auch Abstimmungen. Es hat sich als gute Praxis erwiesen, dass das SG-Mitglied auch an den Diskussionen über die Anfrage nicht mitwirkt und sich Meinungsäußerungen im SG-Wiki oder auf den Telefonkonferenzen enthält.[5]

MaVorlage:SSnahmen

Das Schiedsgericht kann MaVorlage:SSnahmen bezüglich Benutzenden, Benutzendengruppen, Artikeln und Artikelgruppen verhängen. Basierend auf dem Meinungsbild vom Oktober 2007[1] ist das Schiedsgericht frei in der Wahl der Mittel, solange sie mit den Grundprinzipien der Wikipedia übereinstimmen. Bezüglich der möglichen MaVorlage:SSnahmen gibt das Meinungsbild folgende Beispiele:

  1. Verwarnung von Benutzenden
  2. Vollsperrung von Konten (zeitlich begrenzt oder unbeschränkt)
  3. Teilsperre und Verhängung von Auflagen (z. B. jemand darf innerhalb eines Sachgebiets keine Artikel bearbeiten, nicht an bestimmten Verfahren teilnehmen, keine Löschanträge stellen oder keine Vandalen melden)
  4. Aufhebung von Kontosperren
  5. Verwarnung von Administratoren und Administratorinnen
  6. Entzug des Adminstatus (zeitlich begrenzt oder unbeschränkt)
  7. Einschränkung der Adminrechte (z. B. Admin darf keine Benutzenden sperren, keine Seiten löschen)
  8. Bewährung (z. B. erhöhte Sperrdauer bei erneutem Vorfall wie Edit-War oder persönlichen Angriffen)
  9. Lob von Benutzenden wegen richtigen/konfliktmindernden Verhaltens

Stellen einer Anfrage

Anfrageerstellung

Anfragen an das Schiedsgericht können grundsätzlich nur von angemeldeten Benutzerinnen oder Benutzern gestellt werden.[5] Sollte das Benutzerkonto des Anfragestellenden gesperrt sein, kann zu diesem Zweck beim Schiedsgericht per E-Mail (arbcomde-l@ – at-Zeichen für E-Maillists.wikimedia.org) eine Entsperrung beantragt werden.[8] In diesem Falle darf das Konto auVorlage:SSer zur einmaligen Benachrichtigung anderer an der Anfrage Beteiligter nur zur Bearbeitung der Anfragenseite und der zugehörigen Diskussionsseite verwendet werden. Darüber hinaus darf die eigene Diskussionsseite bearbeitet werden, sofern diese ungeschützt ist. Wird die Anfrage nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Entsperrung gestellt, wird das Benutzerkonto wieder gesperrt.[5]

Das Schiedsgericht muss offen angerufen werden.[1] Anfragen werden daher auf der Seite Wikipedia:Schiedsgericht/Anfragen gestellt. Was dabei genau beachtet werden sollte, steht auf Wikipedia:Schiedsgericht/Checkliste. Insbesondere sollte man keine Anfrage stellen, wenn andere Lösungsmöglichkeiten des Konflikts noch nicht ausgeschöpft sind.[1] Auch reine Feststellungsanträge werden abgelehnt, zum Beispiel Anfragen zu bereits abgelaufenen Benutzersperren.[5]

Damit eine Anfrage gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[5]

  • Der Konflikt bzw. der Fall wird zumindest rudimentär dargestellt, dies darf auch allein aus Perspektive des Anfragestellers oder der Anfragestellerin erfolgen, wobei vertrauliche Informationen zu Konflikten dem SG per E-Mail mitgeteilt werden können.
  • Es muss angegeben sein, welche Zuständigkeitsbereiche des SG die Anfrage betreffen und welche Regeln mutmaßlich verletzt wurden. Beides ist jeweils zu begründen.
  • Es muss angegeben werden, welche bisherigen Instanzen und/oder Konfliktlösungswege bereits bemüht worden sind.
  • Der oder die Anfragestellende erwähnt mögliche Beteiligte des Falles und äußert, ob er ein oder mehrere Mitglieder des Schiedsgerichtes für befangen hält. Beides ist jeweils zu begründen.

Nachfolgeanfragen zu bereits abgeschlossenen Anfragen sind jederzeit möglich. Nachfolgeanfragen sollten entweder einen zusätzlichen Sachverhalt einbringen, eine begründete Unwirksamkeit der bereits abgeschlossenen Maßnahme aufzeigen oder zur Präzisierung beziehungsweise Ergänzung der abgeschlossenen Maßnahme dienen.

Beteiligte Benutzerinnen und Benutzer

Der oder die Erstellende einer Anfrage ist automatisch beteiligt. Demnach kann auch eine Anfrage stellvertretend für jemanden gestellt werden. Er bzw. sie sollte weitere am Konflikt beteiligte Benutzer und Benutzerinnen benennen und jeweils auf ihrer Diskussionsseite benachrichtigen. Dies kann mit der Vorlage:Schiedsgerichtsanfrage geschehen. Wer denkt, an einem Konflikt beteiligt zu sein, darf sich auch selbst eintragen. Wer beteiligt ist, kann auch weitere Benutzende als Beteiligte benennen. Wie der Anfragestellende sollte er diese jeweils benachrichtigen. Wer eingetragen wurde, sich aber für nicht beteiligt hält, kann sich auch wieder austragen. Die endgültige Entscheidung, ob ein Benutzender als beteiligt gilt oder nicht, liegt allerdings beim Schiedsgericht.[5]

AuVorlage:SSer den Mitgliedern des Schiedsgerichts dürfen nur am Konflikt Beteiligte die Anfrageseite bearbeiten. Wer am Konflikt beteiligt ist, sollte seine Sicht der Dinge schildern und wenn möglich Lösungsvorschläge machen. Wenn Beteiligte sich nicht äußern wollen, sollten sie dies ausdrücklich so auf der Anfrageseite vermelden.

Benutzende, die nicht am Konflikt beteiligt sind, dürfen die Diskussionsseite verwenden, wenn sie etwas zur Anfrage beizutragen haben. Hierbei ist zu beachten, dass auch auf der Diskussionsseite konstruktiv auf die Lösung des Konflikts hingearbeitet werden sollte. Allgemeine Diskussionen und persönliche Angriffe darf jedes SG-Mitglied entfernen.

Bearbeitung von Anfragen

Annahme der Anfrage

Das Schiedsgericht entscheidet nach Kenntnisnahme der Anfrage (per Bearbeitungsvermerk durch ein SG-Mitglied) über die Annahme der Anfrage. Die Anfrage soll grundsätzlich angenommen werden, wenn sie in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt und den Regeln des SG entspricht; sie kann dennoch abgelehnt werden, wenn durch ihre Bearbeitung eindeutig keine Konfliktlösung im Dienste der Community absehbar ist.[5] Im Fall einer Annahme sollte deutlich werden, aufgrund welches Zuständigkeitsbereiches des Schiedsgerichtes diese erfolgt.[1]

Die Anfrage gilt als angenommen, sobald mindestens fünf nicht als befangen geltende SG-Mitglieder die Anfrage auf der Anfragen-Seite in der Wikipedia angenommen haben. Ist nach maximal 14 Tagen keine Annahme durch mindestens fünf Schiedsrichter erreicht oder kann eine Annahme durch mindestens fünf (nicht befangene) SG-Mitglieder nicht mehr zustande kommen, wird die Anfrage als nicht angenommen geschlossen.[9] Ausgenommen sind Anfragen, die ab dem 1. November eines Jahres gestellt werden; hier endet die Annahmefrist frühestens am 14. Dezember.[10] Bereits als angenommen geführte Anfragen können bis zum Beginn der Abstimmung über die endgültige Entscheidung nachträglich von weiteren SG-Mitgliedern angenommen werden.[5]

Das Schiedsgericht kann Anfragen auch bearbeiten, wenn eine oder mehrere Konfliktparteien die Mitarbeit verweigern.[1] Anfragen, die durch das Schiedsgericht angenommen wurden, können durch die Anfragestellenden nicht mehr zurückgezogen werden.

Bearbeitung angenommener Anfragen

Angenommene Anfragen werden von den Schiedsrichtern bearbeitet, die nicht befangen oder Beteiligte sind.[1]

Findet während einer laufenden Abstimmung ein Amtszeitwechsel statt, behalten die ausscheidenden Schiedsrichter bis 14 Tage bzw. bis 30 Tage nach Amtszeitende die Stimmberechtigung für diese Abstimmung, siehe dazu den obigen Abschnitt Amtszeitverlängerung.

Im Laufe der Bearbeitung einer Anfrage fasst das Schiedsgericht die Anfrage und seine Einschätzung dazu in einer vorläufigen Falldarstellung zusammen, die auf der Anfragen-Seite in der Wikipedia veröffentlicht wird.[11] Parallel dazu wird die Konfliktlösungsstrategie bezüglich einer Vermittlung oder Maßnahmen entschieden und im SG-Wiki formuliert. Daraus ergeben sich die Abstimmungspunkte, die veröffentlicht werden. Gegen Ende des Verfahrens wird die vorläufige Falldarstellung unter Berücksichtigung eventuellen Feedbacks und neuer Ergebnisse des Schiedsgerichts zu einer abschließenden Falldarstellung überarbeitet,[11] die auch die Auswahl der Abstimmungspunkte begründet.[12]

Entscheidung

Das Schiedsgericht setzt Maßnahmen fest, die Entscheidungen darüber werden mehrheitlich gefasst.[1] Die Abstimmungen über die konkreten Maßnahmen laufen für jeweils 8 Tage, sofern keine abweichende Frist festgelegt wurde.[13] Es müssen sich mindestens drei SG-Mitglieder beteiligen, die für oder gegen einen Abstimmungspunkt votieren, anderenfalls gilt der jeweilige Punkt als nicht auswertbar. Sofern nicht vor Abstimmungsbeginn etwas anderes festgelegt worden ist, gilt die einfache Mehrheit beziehungsweise bei Abstimmungen über Zahlenwerte der Median. Bei einer geraden Stimmenanzahl wird von den beiden mittleren Werten das arithmetische Mittel gebildet. Sollte dies nicht eindeutig berechenbar sein, zum Beispiel bei Sperrdauern, wenn einer der beiden Werte eine infinite Sperre ist, gilt der für den Betroffenen oder die Betroffene günstigere Wert.[5] Die Positionen der einzelnen SG-Mitglieder müssen für die Community erkennbar sein,[1] daher finden die Abstimmungen nicht intern, sondern auf der Anfragen-Seite in der Wikipedia statt.

Die Entscheidungen müssen außerdem nachvollziehbar begründet werden: Angewandte Grundprinzipien, Richtlinien und andere Entscheidungen müssen explizit benannt werden. Verwendete Aussagen und Nachweise müssen veröffentlicht werden, sofern sie nicht datenschutzrechtlich geschützt sind oder zur Privatsphäre gehören.[1] Sofern das Schiedsgericht über Maßnahmen abstimmt,[14] veröffentlicht jedes SG-Mitglied zusätzlich zu seiner Abstimmung eine individuelle Begründung.[15]

Abschluss

Die Abstimmungen werden von einem SG-Mitglied ausgewertet, sobald sie beendet sind. Es wird eine Zusammenfassung der Abstimmung erarbeitet, die die beschlossenen MaVorlage:SSnahmen enthält und deren Veröffentlichung auf der Anfragen-Seite das Ende der Anfrage markiert.[16] Ab diesem Zeitpunkt gelten die MaVorlage:SSnahmen.

Anschließend wird die Umsetzung der Beschlüsse veranlasst. Diese erfolgt nicht durch Mitglieder des Schiedsgerichts, sondern obliegt den Administratoren und Administratorinnen beziehungsweise bei Entzug von Adminrechten den Stewards.[1] Die Administration wird durch das Schiedsgericht auf Wikipedia:Administratoren/Anfragen über beschlossene Maßnahmen informiert, die Stewards im Falle von Deadministrierungen auf der passenden Seite auf Meta. Dauerhafte Auflagen werden darüber hinaus auf [[Wikipedia:Schiedsgericht/Auflagen und Maßnahmen|Wikipedia:Schiedsgericht/Auflagen und MaVorlage:SSnahmen]] dokumentiert.[7]

Auch die Sanktionierung von VerstöVorlage:SSen gegen verhängte Auflagen ist Aufgabe der Administratoren.

Kommt es zu Interpretationsproblemen hinsichtlich der Anwendung der beschlossenen MaVorlage:SSnahmen seitens der Administratoren, kann auf Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht/Auflagen und Maßnahmen eine Klarstellungsfrage gestellt werden. Im Zentrum der Diskussion zur Auslegung sollen (Anwendungs-)Sonderfälle und Verständnisprobleme stehen. Gegebenenfalls kann das SG auf die Notwendigkeit eines Nachfolgeantrags verweisen.

Anmerkungen

  1. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u Meinungsbild zur probeweisen Einführung des SG und Meinungsbild zur endgültigen Einführung des SG
  2. a b Meinungsbild Aufgabentrennung
  3. a b Meinungsbild zur Einführung von Kontrastimmen
  4. Meinungsbild zur Ergänzung der Wahlregeln
  5. a b c d e f g h i j k Diese Regel resultiert nicht aus einem Meinungsbild, sondern wurde durch das Schiedsgericht festgelegt.
  6. Meinungsbild zur Amtszeitverlängerung bei noch nicht abgeschlossenen Fällen
  7. a b Festgelegt durch das Schiedsgericht im Februar 2012: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2012#Besprechung vom 8. Februar 2012.
  8. Festgelegt durch das Schiedsgericht im Februar 2016: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2016#Besprechung vom 17. Februar 2016.
  9. Die Frist wurde festgelegt durch das Schiedsgericht im März 2018: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2018#Besprechung vom 6. März 2018.
  10. gem. Beschluss im SG-Wiki am 20. November 2019, da für kurz vor Amtszeitende eingehende Anträge ausscheidenden Mitgliedern empfohlen wird, diese nicht mehr anzunehmen und das Quorum von fünf annehmenden Schiedsrichtern nur noch bei Zustimmung sämtlicher verbleibender Schiedsrichter erreichbar wäre.
  11. a b Eingeführt durch das Schiedsgericht im Juni 2017: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2017#Besprechung vom 12. Juni 2017.
  12. Festgelegt durch das Schiedsgericht im Januar 2018: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2018#Besprechung vom 9. Januar 2018.
  13. Die Frist wurde festgelegt durch das Schiedsgericht im März 2018: Spezial:Diff/175244757.
  14. Festgelegt durch das Schiedsgericht im April 2018: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2018#Besprechung vom 24. April 2018.
  15. Festgelegt durch das Schiedsgericht im Februar 2018: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2018#Schiedsgerichts-Treffen am 9. bis 11. Februar 2018.
  16. Festgelegt durch das Schiedsgericht im September 2017: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle/Archiv 2017#Schiedsgerichts-Treffen am 25. bis 27. August 2017.