Wikiup:Schiedsgericht/Schiedsgerichtsordnung (nicht realisierter Entwurf)

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Klarstellung vom Februar/April 2010

Der nachstehende Entwurf, der sogleich eine freundliche Aufnahme gefunden hat, ist im Oktober 2009 unter dem Eindruck des gerade erfolgten Rücktritts mehrerer Schiedsrichter entstanden. Er war gedacht als Grundlage für eine Diskussion über den Inhalt einer solchen Verfahrensordnung. Einige Teile sind neu entworfen, einiges aus den Meinungsbildern mehr oder weniger übernommen. Eine solche Ordnung kann schwerlich in einem Stück von einem allein erstellt werden. Es bedarf vielmehr einer Weierentwicklung eines ersten Ansatzes unter Einbeziehung der Erfahrungen von Schiedsrichtern und der aus aufgetauchten Problemen gewonnenen Erkenntnisse, die ich mit dem Entwurf anstoßen wollte. Eine solche Weiterentwicklung des ersten Entwurfs hat kaum stattgefunden. Der Entwurf stellt daher nicht unbedingt und in jeder Hinsicht das dar, was ich nach heutigem Erkenntnisstand als Regelung vorschlagen würde. Ich habe noch einige allgemeine Überlegungen vorangestellt und dann die Arbeit an der Problematik eingestellt. --wau > 17:37, 5. Apr. 2010 (CEST)


Vorwort vom Oktober 2009

Anlass: Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht, siehe auch: Benutzer:Kriddl/Was_tun?.

Nachfolgend mein Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung, der auf der geltenden Regelung durch ein Meinungsbild fusst und diese zu einer umfassenderen Regelung ausbaut, die möglicherweise auftretende Probleme lösen soll. Beobachtet habe ich auch den Entwurf und die Diskussion unter Benutzer:S.Didam/SGO.

Meines Erachtens ist eine ausführliche Regelung vorzuziehen. Juristen würden wohl mit einer knapperen Regelung oder Verweisung auf die analoge Geltung irgendeiner Verfahrensordnung zurechtkommen. Aber ich gehe davon aus, dass die Mehrzahl der Schiedsrichter Nichtjuristen sein werden, die mit der Durchführung des Verfahrens bei auftretenden Problemen überfordert sein dürften, wenn sie nicht eine ausführlichere Anleitung an die Hand bekommen.

Die Bildung mehrerer Kammern halte ich nicht für geboten, solange nicht eine Überlastung durch zu viele Fälle eintritt. Antragsberechtigt sollten alle Benutzer sein. Ein Vorsitzender muss nicht obligatorisch sein. Theoretisch könnte man bei Stimmengleichheit die Stimme eines Vorsitzenden den Ausschlag geben lassen, ich meine aber, dass darüber erst dann nachgedacht werden sollte, wenn sich in der Praxis ein Bedürfnis dafür ergibt. Von einer Bestimmung über eine Abwahl eines Schiedsrichters bei Pflichtverletzung habe ich zunächst abgesehen.

Der Entwurf enthält zusätzliche Regelungen und könnte nur durch ein Meinungsbild in Kraft gesetzt werden. --wau > 01:17, 11. Okt. 2009 (CEST)

Allgemeine Überlegungen

Gericht oder Instanz zur Konfliktlösung, Rechtsanwendung oder gesunder Menschenverstand?

Das manchmal verwendete Argument, das Schiedsgericht sei kein Gericht, es solle Konflikte lösen, um die Erstellung einer Enzyklopädie zu ermöglichen und sich nicht zu sehr an rechtlichen Regelungen orientieren, beruht auf einem Missverständnis. Konflikte zwischen Benutzern sind nicht etwas, was unabhängig vom Recht verstanden und gelöst werden kann. Konflikt heißt nichts anderes als Streit und es ist eigentliche Aufgabe des Rechts, Streit zu schlichten, indem es Regeln schafft, die Streit vermeiden sollen, und Wege regelt, wie entstandener Streit wieder beendet werden kann.

Worin bestehen denn Konflikte, um die es beim Schiedsgericht geht? Ganz konkret darin, dass verschiedene Benutzer bei der Erstellung einer Enzyklopädie verschieden vorgehen, Edits des anderen abändern, in Editwars geraten, sich beleidigen oder Dinge tun, die zu Sperren oder sonstigen Maßnahmen durch Admins führen. Und es gibt Richtlinien, die regeln, welche dieser Verhaltensweisen nicht erlaubt sind.

Einer der Wege, die Lösung von Konflikten zu erreichen, ist die Verhängung von Sanktionen. Diese setzen wieder rechtliche Regeln voraus. Dieser Gedanke entspricht so sehr unserem Rechtsempfinden, dass er in vielen Verfassungen niedergelegt ist: Keine Strafe ohne vorher schriftlich niedergelegtes Gesetz. Konfliktbewältigung erfordert die rechtliche Prüfung, ob gegen Regeln verstoßen wurde.

Das gilt nicht nur dann, wenn Sanktionen ausgesprochen werden. Natürlich ist in erster Linie das Ziel des Schiedsgerichts, durch Vermittlung zwischen den Streitparteien zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Aber auch das gelingt in erster Linie über die Einsicht, dass ein bestimmtes Verhalten nicht regelkonform war und deshalb vereinbart wird, solches Verhalten künftig zu vermeiden.

Daher funktioniert Konfliktlösung so, dass man rechtliche Regeln über das Verhalten bei der gemeinsamen Erstellung einer Enzyklopädie anwendet. Und am besten dadurch, dass man sich an gewisse festgelegte Regeln über das Verfahren hält. Diese sollen nicht die Tätigkeit des Schiedsgerichts erschweren, sondern einen Weg aufzeigen, wie erfahrungsgemäß am besten vorgegangen wird, um zu erreichen, dass die Entscheidung akzeptiert und nicht immer wieder angegriffen und kritisiert wird. Verfahrensregeln sind rationell, sie vermeiden, dass die Vorgehensweise immer wieder von neuem diskutiert werden muss. Falls sie einige Seiten füllen, so ist es doch wie bei einem Kochbuch: Man muss nicht das ganze Kochbuch lesen, um Pfannkuchen zu machen, sondern nur den Abschnitt, um den es geht.

Letztlich ist also Konfliktlösung durch Vermittlung oder Entscheidung über Rechtsfragen kein Widerspruch, sondern das Schiedsgericht tut beides. Es versucht eine gütliche Einigung, oft liegt darin vom Zeitaufwand her der Schwerpunkt, aber wenn diese scheitert, trifft es eine bindende Entscheidung nach rechtlichen Regeln.

Das zeigt auch auf, dass Regeln, die das Verhalten der Benutzer regeln, eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des Schiedsgerichts und die Berechenbarkeit und Akzeptanz seiner Entscheidungen sind. Sofern Wikipedia keine ausreichend präzisen Regeln zur Verfügung stellt, wird die Arbeit des Schiedsgerichts erschwert. Versucht es ersatzweise selbst Regeln aufzustellen, droht es in die Kritik zu geraten, dass es seine Kompetenzen überschreite. Deshalb sollte es auch bei der Gemeinschaft verbesserte Regeln anmahnen, wenn sich aus Anlass eines Falles ergibt, dass solche fehlen.

Überlegungen, wofür das Schiedsgericht zuständig sein soll

Bisherige Regelung

Bisher gilt nach den Meinungsbildern folgender Katalog von Zuständigkeiten:

  • kommunikative Auseinandersetzungen zwischen Benutzern (persönliche Angriffe, Wikiquette, Verunglimpfung, etc.)
  • Auseinandersetzungen um Adminfunktionen
  • Sockenpuppenmissbrauch
  • wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Wikipedia-Grundsätze (NPOV, Was Wikipedia nicht ist, Theoriefindung, Urheberrechte beachten).

Außerdem gibt es zwei Einschränkungen:

  • Die primäre Zuständigkeit liegt in der Lösung von Konflikten „in letzter Instanz“ – das Schiedsgericht soll erst dann aktiv werden, wenn alle anderen Ansätze zur Konfliktlösung gescheitert sind.
  • Konflikte zu inhaltlichen Fragen im Artikelnamensraum werden nicht durch das Schiedsgericht entschieden,
Hauptfälle

Überlegen wir unabhängig davon, für welche Problemkreise Entscheidungen sinnvoll sein könnten, um Konflikte in Wikipedia zu vermeiden.

Zuallererst fallen zwei große Gruppen auf

  • Streitigkeiten, bei denen es um Entscheidungen von Admins (oder von Benutzern mit sonstigen Sonderrechten) geht
  • Streitigkeiten zwischen Benutzern ohne Sonderrechte

Unterscheidungsmerkmal ist, ob besondere Rechte ausgeübt werden. Ist das nicht der Fall, ist die Streitigkeit mit einem Zivilprozess zwischen gleichberechtigten Mitgliedern zu vergleichen.

Geht es um Adminfunktionen, liegt nicht nur eine Meinungsverschiedenheit vor, sondern meist die Besonderheit, dass eine getroffene Entscheidung vom Admin bereits vollzogen ist. Die Sperrung eines Benutzers ist nicht nur die Kündigung des Benutzerverhältnisses, sondern auch gleich deren Vollzug. Solche Fälle erinnern ein wenig an Entscheidungen im Verwaltungsrecht: Verwaltungsakte, die sofort vollstreckt werden. Aber natürlich befinden wir uns im Zivilrecht. Dennoch sind diese Streitigkeiten anders gelagert. Das zeigt sich, wenn wir uns überlegen, inwieweit es möglich wäre, solche Streitigkeiten vor ein staatliches Gericht zu bringen. Bei den Streitigkeiten zwischen Benutzern untereinander würde es zu einem Zivilprozess zwischen diesen kommen, etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts.

Rechtlicher Hintergrund bei Adminfunktionen

Könnte man auch einen Rechtsstreit wegen einer zeitlich unbeschränkten Sperre eines Benutzers führen? Die Frage betritt rechtlich noch wenig erforschtes Terrain! Sie ist besonders schwierig, weil Wikipedia von der Wikimedia Foundation in den USA betrieben wird. Vereinfachen wir die Frage zunächst und nehmen rein theoretisch an, Wikipedia würde von einem deutschen Unternehmen betrieben. Dann wäre meines Erachtens davon auszugehen, dass das Benutzerverhältnis zwischen Wikipedia und dem einzelnen Benutzer ein Vertragsverhältnis darstellen würde, das unter den in den Richtlinien geregelten Bedingungen ein Recht auf Teilnahme des Benutzers vorsieht und das unter bestimmten Bedingungen, bei in den Richtlinien definierten Vertragsverletzungen, durch eine fristlose Kündigung in Form einer Benutzersperre beendet werden kann. Solche Entscheidungen könnten vor einem deutschen Gericht durch eine Klage gegen Wikipedia auf Feststellung der Unwirksamkeit der Sperre angefochten werden. Nicht durch eine Klage gegen den Admin, denn mit dem besteht kein Vertragsverhältnis. Sondern er wäre als Funktionsträger anzusehen, der berechtigt wäre, die Sperre als Vertreter im Namen von Wikipedia auszusprechen, so dass diese verklagt werden müsste.

Bedenken wir hingegen, dass Wikipedia von der Wikimedia Foundation betrieben wird, so stellt sich ein Problem des internationalen Prozessrechts: Sind deutsche Gerichte hierfür zuständig? Ich nehme an, dass das nicht der Fall ist. Dann wäre an eine Klage in den USA zu denken, wobei das Prozessrecht und vermutlich das materielle Recht des Bundesstaates Florida anzuwenden wäre. Kenntnisse darüber habe ich nicht, dennoch halte ich es für denkbar, dass solche Klagen möglich wären und würde es begrüßen, wenn sich ein Jurist mit Kenntnissen im Amerikanischen Recht dazu äußern würde.

Worauf will ich hinaus? Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass schon niemand eine Klage in den USA gegen eine Sperre erheben würde. Das mag praktisch wegen des Aufwands nicht sehr wahrscheinlich sein. Dennoch plädiere ich dafür, Wikipedia-interne Kontrollmechanismen in Form von Sperrprüfung und Schiedsgericht vorzusehen und diese so effektiv auszugestalten, dass möglichst Fehlentscheidungen korrigiert werden, die später bei einem Gerichtsverfahren aufgehoben werden würden.

Mögliche Regelung für die Hauptfälle

Somit würde sich zunächst anbieten, in zwei Bereichen eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorzusehen:

  • Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Admin oder anderen Inhabers besonderer Rechte, die Rechte des Antragstellers einschränkt (insbesondere Sperrung oder Einschränkung der Möglichkeit zu Editieren, Sperrung von Benutzerseiten und Benutzer-Diskussionsseiten, Löschung von Seiten), nach Sperrprüfung bzw. Löschprüfung,
  • Auseinandersetzungen zwischen Benutzern, soweit Verstöße im Verhalten geltend gemacht werden (Beleidigungen, üble Nachrede, persönliche Angriffe, Verstoß gegen Wikiquette, gegen Wikipedia-Grundsätze wie NPOV, Was Wikipedia nicht ist, Theoriefindung, Urheberrechte beachten oder Wikipedia-Richtlinien).


Entscheidungen der Gemeinschaft

Es dürfte wohl die Meinung herrschen, dass (abgesehen von der Wikimedia Foundation) die Gemeinschaft oberste Instanz ist, deren Entscheidungen nicht von einem Schiedsgericht korrigiert werden können (sondern die eher umgekehrt Entscheidungen treffen könnte, die Entscheidungen des Schiedsgericht wirkungslos machen würden). Dennoch sehe ich auch hier aufgrund der gemachten Erfahrungen Bedarf für eine Zuständigkeit insoweit, als es nicht um den Inhalt von Entscheidungen der Gemeinschaft geht, sondern darum, ob die von der Gemeinschaft selbst aufgestellten Verfahrensregeln für Entscheidungen eingehalten sind oder eine Entscheidung wegen Verfahrensfehlern unwirksam ist. Auch insoweit erscheint mir eine Selbstkontrolle in Form einer Prüfung durch das Schiedsgericht sinnvoll, um zu vermeiden, dass Entscheidungen, die in Rechte von Benutzern beeinträchtigen, vor staatlichen Gerichten aufgehoben werden könnten.

Ich halte daher eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für wünschenswert für

  • Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Gemeinschaft, die Rechte des Antragstellers einschränkt, soweit geltend gemacht wird, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen


Weitere Fälle

Die derzeit vorgesehenen weiteren Fälle einer Zuständigkeit

  • Sockenpuppenmissbrauch
  • wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Wikipedia-Grundsätze

können zwar sinnvolle Fälle einer Tätigkeit des Schiedsgerichts sein. Es wäre aber zweckmäßig, klarzustellen, in welcher Weise sie zum Gegenstand eines Antrags gemacht werden können (nur durch Benutzer, die durch ein Handeln eines anderen in ihren Rechten verletzt werden?).

Besserer Umgang mit dem Problem "Annahme eines Falles"

Annahme als gesonderte Entscheidung vorweg abschaffen

Die Annahme erweist sich als eines der wesentlichen Hindernisse für eine zügige Bearbeitung der Fälle im Schiedsgericht. Die große Bedeutung, die sie zu haben scheint, ergibt sich aus den Meinungsbildern zum Schiedsgericht nicht. Im ersten Meinungsbild heißt es dazu nur: "Das Schiedsgericht entscheidet eigenständig über die Annahme oder Ablehnung eines Falls."

Bei staatlichen Gerichten ist eine derartige Annahme in erster Instanz nicht vorgesehen. Dort werden vielmehr bei der Prüfung eines Falles zwei Ebenen unterschieden: die Zulässigkeit und die Begründetheit. Die Zulässigkeit umfasst die Fragen, ob ein Antrag oder ein Rechtsmittel gegen eine getroffene Entscheidung überhaupt vorgesehen ist, das Gericht also zuständig ist und ob sonstige Voraussetzungen für eine Anrufung des Gerichts vorliegen. die Begründetheit betrifft die Frage, ob ein Antrag nach Prüfung in der Sache begründet ist.

Das Meinungsbild ist laienhaft formuliert. Mit Annahme wird nichts anderes bezeichnet als die Entscheidung, dass die Zulässigkeit des Antrags bejaht wird. Normalerweise wird bei Gerichten über die Zulässigkeit nicht gesondert entschieden, sondern in der abschließend getroffenen Entscheidung, die dann entweder lautet "Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt" oder eben dann, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, sogleich eine Entscheidung in der Sache trifft und nur in den Entscheidungsgründen kurz erwähnt, nach welcher Regelung der Antrag zulässig ist. Soweit in Gerichtsverfahren manchmal doch über die Zulässigkeit vorab entschieden wird, hat das nur den Grund, dass dann über diese Frage ein Rechtsmittel zum nächsthöheren Gericht eingelegt werden kann und dieses vorab entscheidet, so dass man die Begründetheit im späteren Verfahren erst prüfen muss, wenn das Obergericht die Zulässigkeit ebenfalls bejaht hat. Wenn es kein Obergericht gibt wie bei uns, dann bedarf es auch keiner vorgezogenen Entscheidung über die Zulässigkeit.

Es wird daher vorgeschlagen, die Annahme als solche ganz abzuschaffen. Es soll vielmehr nur noch die abschließende Entscheidung über den Fall getroffen werden. Die Zulässigkeit wird weiterhin geprüft. Wenn sie bejaht wird, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung darüber, es kann vielmehr sogleich die abschließende Entscheidung in der Sache getroffen werden.

Kein Recht des Schiedsgerichts, Ablehnungsgründe zu erfinden

Mit der bisher so genannten "Annahme/Ablehnung" ist weiterhin die Problematik verbunden, ob das Schiedsgericht einen Fall, der in den Zuständigkeitskatalog fällt, aus anderen Gründen ablehnen kann. Es wird hier die Auffassung vertreten, dass das ausschließlich aus Gründen möglich sein sollte, die in einem Meinungsbild als Arbeitsgrundlage für das Schiedsgericht geregelt sind. Das Schiedsgericht hat kein Recht, weitere Ablehnungsgründe zu erfinden.

Zur Problematik der Befangenheit

Das Problem ist leicht zu regeln. Es sollte völlig selbstverständlich sein, dass ein abgelehnter Schiedsrichter am Verfahren in keiner Weise mehr teilzunehmen hat, was auch beinhalten würde, dass er - solange die Beratung dauert - in Beratungen zu dem Fall im Chat oder in einem SG-Wiki auch nicht Einsicht nimmt. Falls einem mit Erfolg abgelehnten Schichtsrichter von den übrigen die weitere Teilnahme gestattet wird, könnte das sogar die Gefahr einer Befangenheit des gesamten Schiedsgerichts mit sich bringen.

Übrigens ist es nicht angebracht ist, bei jedem Befangenheitsantrag sofort hinzuschmeißen. Vielmehr ist das tatsächliche Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu prüfen. Eine Vermutung für die Befangenheit gibt es nicht. Es sollte erwartet werden, dass ein gewählter Schiedsrichter sich der Bedeutung seines Amtes bewusst ist und dass er daher sich nicht auf eine Weise verhält, die die Besorgnis der Befangenheit hervorruft. Das heißt, wenn er einen Verfahrensbeteiligten auf einem Stammtisch trifft, sollte er die klare Regel beachten: Wir können über alles Mögliche reden, was der Stammtisch so bespricht, aber kein Wort über den anhängigen Schiedsgerichtsfall. Im Fall der Ablehnung wird er dann in seiner Stellungnahme erläutern, dass er sich an diese Regel gehalten hat. Für diesen Fall wird in der Regel Befangenheit nicht vorliegen. (Im Einzelfall kann es bei engerer Freundschaft oder bei Besprechung über die Fallproblematik vor Anhängigkeit des Falles natürlich anders zu beurteilen sein.)

Sollten Befangenheitsgründe bestehen, die den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sind, könnte man wie in § 48 der Zivilprozessordnung ergänzend noch eine Pflicht des Schiedsrichters zur Anzeige auch von Umständen, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, in die Regelung aufnehmen. Diese Selbstanzeige wäre den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Diese hätten das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Würde der betreffende Schiedsrichter sich auf auch Hinweis seiner Kollegen weigern, die Selbstanzeige zu erstatten, wäre wohl auch der Rest des Kollegiums berechtigt, die Parteien auf die entsprechenden Umstände hinzuweisen.

Wer ist Verfahrensbeteiligter?

Bei ganz unbefangener Betrachtung könnte man sagen: jeder, der am Verfahren beteiligt ist, indem er tatsächlich irgendetwas dazu sagt. Damit hätte der Begriff keine entscheidende Bedeutung für das Verfahren. Das ist aber nicht sinnvoll, denn der Begriff kann und sollte Zusätzliches leisten:

  1. Festlegung der Personen, die das Schiedsgericht am Verfahren beteiligen muss
  2. Festlegung der Personen, die zur Ablehnung eines Schiedsrichters berechtigt sind, indem man den Begriff in der Regelung über die Ablehnung verwendet.

Es handelt sich so um einen rechtlichen Zweckbegriff, der einer Definition bedarf. Mit ihm wird aber zugleich der Anwendungsbereich anderer Regelungen festgelegt, das ist seine Funktion.

Wer ist nun Verfahrensbeteiligter? Das hängt vom Gegenstand des Verfahrens ab. Betrachten wir die zwei praktisch wichtigsten Verfahrensarten:

  1. Ein Streit zwischen zwei gleichberechtigten Benutzern (Beispiel 1 : X macht geltend, Y würde ihm immer hinterhereditieren, seine Beiträge aber stets verschlechtern. Außerdem habe er auf dem letzten Stammtisch vor allen Anwesenden den Klarnamen von X verraten, was Benutzer Z bezeugen könne. X beantragt, festzustellen, dass beides regelwidrig war und Benutzer Y deshalb zwei Wochen gesperrt wird. Y entgegnet, die Klarnamensnennung sei aus Ärger darüber erfolgt, dass X vor einem Monat den Klarnamen von Y verraten habe, wofür er auch von Admin A für eine Woche gesperrt worden sei.
  2. Auseinandersetzung um Adminfunktionen: (Beispiel 2: Benutzer V wurde von Admin S wegen Beleidigung von W gesperrt. Er hat Sperrprüfung beantragt, dabei hat Admin P entschieden, dass die Sperre aufrechterhalten bleibt. V beantragt, dass die Sperre verkürzt wird, weil die Beleidigung nicht so schlimm gewesen sei. Ferner beantragt er, P für einen Monat die Entscheidung über Sperrprüfungen zu untersagen, weil er seine Entscheidung nicht begründet habe.)

Mein Vorschlag einer Regelung wäre:

Im Beipiel 1 sind nur der Antragsteller X und Y Verfahrensbeteiligte. Z und A sind Zeugen, keine Verfahrensbeteiligten. Sie können zwar vom Schiedsgericht angehört werden, wenn das zur Aufklärung erforderlich ist, aber sie haben nicht die Rechte von Verfahrensbeteiligten (Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht zur Ablehnung von Schiedsrichtern). Warum? Dies Verfahrensrechte werden Beteiligten deshalb gewährt, weil ihre Rechte durch das Verfahren berührt werden können. Deshalb sollen sie ein Ablehnungsrecht haben, weil die Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters dazu führen könnte, dass sie in ihrer Rechtsposition Nachteile erleiden. Bloße Zeugen sind nicht in gleicher Weise beeinträchtigt ( sie werden nach Beobachtungen gefragt, es wird aber nicht ihr Verhalten bewertet und zum Gegenstand einer Entscheidung gegen sie gemacht), deshalb haben sie auch nicht dieselben Mitwirkungsrechte wie ein Verfahrensbeteiligter.

Im Beispiel 2 sind der Antragsteller V und die Admins S und P Verfahrensbeteiligte, S und P, weil deren Admintätigkeit überprüft wird. W ist nur Zeuge, er kann allenfalls von dem Vorfall berichten, aber es steht nicht sein Verhalten auf dem Prüfstand. Sollte im Verlauf des Verfahrens zur Sprache kommen, dass V bereits früher von den Admins F und G wegen Beleidigung von Benutzern gesperrt wurden, kann das für das Verfahren von Interesse sein, weil gegen ihn als Wiederholungstäter eine höhere Sanktion angebracht sein kann. Dennoch wären F und G keine Verfahrensbeteiligten, sondern Zeugen, da nicht ihre Maßnahmen überprüft werden.

Die Verfahrensbeteiligung wird vom Inhalt des Antrags bestimmt. Man könnte formulieren:

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller und derjenige Benutzer oder Admin, gegen den sich die beantragte Entscheidung richten soll oder dessen Adminentscheidung (z.B. Sperrung, Sperrprüfung) überprüft werden soll.

Warum dieser enge Beteiligtenbegriff? Weil sich damit der Streitstoff eher eingrenzen lässt und vor allem das Ablehnungsrecht begrenzt wird auf diejenigen, deren Interessen durch die Entscheidung beeinträchtigt werden können. Ablehnungen erschweren das Verfahren und sollten nur zugelassen werden, soweit es aus den genannten Gründen berechtigt erscheint.

Natürlich ist nicht ausgeschlossen, in Einzelfällen auch noch weitere Personen als Verfahrensbeteiligte zu behandeln. Etwa dann, wenn Auslöser einer Adminaktion ein Streit über ein bestimmtes Verhalten zwischen zwei Benutzern war, und es im wesentlichen darum geht, welcher der beiden sich falsch verhalten hat, kann die Entscheidung den anderen Beteiligten so stark betreffen, dass man auch ihn als Verfahrensbeteiligten ansehen kann. Anders würde ich es handhaben, wenn der Hauptstreitpunkt zwischen dem Admin und dem Antragsteller liegt und der andere Benutzer nur Auslöser dafür war, ohne für das Verfahren eine nennenswerte Rolle zu spielen und sich Vorwürfe gefallen lassen zu müssen.

Schiedsgerichtsordnung (SchGO)

(nicht auf dem neuesten Stand)

Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet mit bindender Wirkung abschließend über Streitfälle. Es lehnt im Regelfall ein Tätigwerden ab, wenn nicht zuvor andere Mittel der Streitbeilegung erfolglos versucht wurden.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage
    a) der Beschlüsse und Richtlinien der Wikimedia Foundation,
    b) der Wikipedia:Grundprinzipien und
    c) der Wikipedia:Richtlinien.
Es kann die Vereinbarkeit der Wikipedia:Richtlinien mit den unter a) und b) genannten Grundlagen überprüfen. Meinungsbilder, die den unter a) bis c) genannten Grundlagen entsprechen, sind zu berücksichtigen.
  1. Das Schiedsgericht kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es kann allgemein oder für den einzelnen Fall die Bestellung eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden und für den einzelnen Fall Berichterstatter bestimmen. Bei Bestimmung eines Vorsitzenden leitet dieser den Gang des Verfahrens.

Wahl des Schiedsgerichts

  1. Das Schiedsgericht besteht aus 10 Mitgliedern, eventuell zusätzlichen Mitgliedern nach Nr. 4 und 5 und aus 5 Ersatzmitgliedern, die nur in den ausdrücklich geregelten Fällen tätig werden.
  2. Von den Mitgliedern wird jeweils die Hälfte an zwei Wahlterminen (im Mai und November) für ein Jahr neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Bei jeder Wahl können auch fehlende Mitglieder aus der anderen Gruppe nachgewählt werden. Dann werden für die kürzere Wahlperiode die Schiedsrichter mit der geringeren Stimmenzahl herangezogen.
  4. Ergibt sich für den zu wählenden Schiedsrichter mit der geringsten Stimmenzahl Stimmengleichheit, erhöht sich die Zahl der Schiedsrichter für diese Wahlperiode entsprechend.
  5. Dem Schiedsgericht soll mindestens ein Mitglied mit voller juristischer Berufsausbildung angehören. Ist dies nicht der Fall, wird bei der turnusmäßigen Wahl zusätzlich zu der normalen Kandidatenliste eine Kandidatenliste mit Juristen geführt, die versichern, dass sie die erforderliche Qualifikation haben. Diese können zugleich auf der normalen Liste kandidieren. Wird kein Jurist über die normale Liste gewählt, ist der Jurist mit den meisten Stimmen auf einer der Listen zusätzlich gewählt. Er hat dieselben Rechte wie andere Schiedsgerichtsmitglieder.
  6. Ersatzmitglieder werden auf ein Jahr gewählt. Bei jeder Wahl werden Ersatzmitglieder hinzugewählt, soweit deren Zahl unter 5 sinkt. Als Ersatzmitglieder gewählt sind diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen, die nicht als Schiedsrichter gewählt wurden.
  7. - Noch ergänzen: Wahlberechtigung aktiv und passiv, Details Wahlverfahren -
  8. Scheidet ein Mitglied dauerhaft aus, tritt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen (bei Stimmengleichheit entscheidet das Los) für dessen restliche Amtsdauer an seine Stelle. Dasselbe gilt für einen einzelnen Fall, soweit das Schiedsgericht wegen Ausschluss oder Ablehnung von Schiedsrichtern sonst beschlussunfähig wäre. Ein dauerhaftes Ausscheiden kann auch angenommen werden, wenn ein Schiedsrichter 3 Monate untätig war und auf Anfrage eines anderen Schiedsrichters, ob er sein Amt weiter ausübe, nicht innerhalb von einem Monat seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
  9. Sinkt die Zahl der Mitglieder nach Aufrücken der Ersatzmitglieder auf unter 8, findet eine Nachwahl statt. Würde der Rest der Amtsperiode bis zum Abschluss der Wahl weniger als 2 Monate betragen, wird stattdessen eine Neuwahl durchgeführt, die Amtsperiode verlängert sich um diese Zeit.
  10. Ist ein anhängiger Fall bis zum Ende der Amtsperiode nicht entschieden, hatten aber nach Abschluss der Beweisaufnahme die abschließenden Beratungen begonnen, bleibt das Schiedsgericht in bisheriger Besetzung für diesen Fall zuständig, maximal für einen weiteren Monat.

Zuständigkeit

  1. Das Schiedsgericht kann in folgenden Fällen angerufen werden:
    a) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Admin, die Rechte des Antragstellers einschränkt (Sperrung oder Einschränkung der Möglichkeit zu Editieren, Sperrung von Benutzerseiten und Benutzer-Diskussionsseiten, Löschung von Seiten), nach Sperrprüfung bzw. Löschprüfung,
    b) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Gemeinschaft, die Rechte des Antragstellers einschränkt, soweit geltend gemacht wird, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen,
    c) Auseinandersetzungen zwischen Benutzern, soweit Verstöße im Verhalten (Beleidigungen, üble Nachrede, persönliche Angriffe, Verstoß gegen Wikiquette, gegen Wikipedia-Grundsätze wie NPOV, Was Wikipedia nicht ist, Theoriefindung, Urheberrechte beachten oder Wikipedia-Richtlinien) geltend gemacht werden,
    d) Sockenpuppenmissbrauch.
  2. Konflikte zu inhaltlichen Fragen im Artikelnamensraum werden nicht durch das Schiedsgericht entschieden

Schiedsrichter

  1. Schiedsrichter sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.
  2. Sie entscheiden auf der Grundlage der Beschlüsse und Richtlinien der Wikimedia Foundation, der Wikipedia:Grundprinzipien und der Wikipedia:Richtlinien unter Berücksichtigung von Meinungsbildern.
  3. Im Interesse ihrer Unparteilichkeit im Falle späterer Befassung mit Fällen im Schiedsgericht nehmen Schiedsrichter, die Admins sind, während ihres Amtes keine Adminfunktionen wahr, die Eingriffe in die Rechte anderer Benutzer beinhalten, insbesondere keine Benutzersperrungen, Sperrung von Benutzerseiten und Benutzer-Diskussionsseiten, Sperrung und Löschung von Artikeln.
  4. Bei Teilnahme an allgemeinen Diskussionen üben Schiedsrichter die für ein solches Amt gebotene Zurückhaltung.

Ausschluss vom Schiedsrichteramt und Ablehnung von Schiedsrichtern

  1. Ein Schiedsrichter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er selbst an der streitigen Auseinandersetzung beteiligt ist, wenn er an einer vorausgehenden Entscheidung als Admin mitgewirkt hat oder wenn er als Zeuge vernommen wurde. Bestehen im Schiedsgericht Zweifel, ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Schiedsgericht wie im Falle einer Ablehnung. Mögliche Ausschlussgründe teilt der Schiedsrichter von sich aus mit.
  2. Ein Schiedsrichter kann in den Fällen der Nr. 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen.
  3. Die Besorgnis der Befangenheit ist sogleich nach Kenntnis der sie begründenden Umstände geltend zu machen. Hat der Ablehnende trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes zum Verfahren Stellung genommen oder Anträge gestellt, ohne die Ablehnung geltend zu machen, ist der Antrag unzulässig.
  4. Der abgelehnte Schiedsrichter äußert sich zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen. Der Ablehnende erhält Gelegenheit, zu der Äußerung nochmals Stellung zu nehmen.
  5. Erklärt der abgelehnte Schiedsrichter, er halte die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht des Ablehnenden für begründet, so scheidet er als Schiedsrichter aus. Sonst entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Ablehnung als begründet.
  6. Solange über die Ablehnung eines Schiedsrichters nicht entschieden ist, wirkt dieser im Verfahren und an der Diskussion nicht mit. Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung nach Nr. 5 als begründet zu behandeln ist.
  7. Entscheidungen in der Hauptsache werden erst getroffen, nachdem über die Ablehnung entschieden ist.
  8. Bleiben weniger als drei Mitglieder des Schiedsgerichts übrig, wirken so viele Ersatzmitglieder mit, dass drei Mitglieder über die Ablehnung entscheiden können. Stehen nicht genügend Ersatzmitglieder zur Verfügung, entscheidet notfalls ein Ersatzmitglied allein über die Ablehnung.

Verfahrenseinleitung, Rücknahme des Antrags

  1. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.
  2. Der Antrag soll enthalten:
    • die Angabe des Antragstellers und der weiteren an dem Streit Beteiligten,
    • einen Antrag, welche Entscheidung getroffen werden soll,
    • die Angabe des Sachverhalts, auf den der Antrag gestützt wird und die Angabe der Beweismittel (soweit es um Edits geht, in Form eines Diff-Links).
Soweit erforderlich, gibt das Schiedsgericht Hinweise zur korrekten Antragstellung.
  1. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wird (d.h. er von der Auseinandersetzung selbst betroffen ist). Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei Verdacht auf Sockenpuppenmissbrauch, kann auch jeder Admin einen Antrag stellen.
  2. Das Verfahren endet, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgenommen wird.
  3. Stellt im Falle der Antragsrücknahme einer der anderen Verfahrensbeteiligten, im Falle von Nr. 3 Satz 2 ein anderer Admin, einen nach Nr. 3 zulässigen Antrag auf Fortführung des Verfahrens, so wird das Verfahren fortgeführt, wenn die Schiedsrichter den neuen Antrag annehmen.

Fallseite

  1. Das Verfahren wird auf einer eigenen Seite geführt, die bei Antragstellung angelegt wird.
  2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Fallseite den Verfahrensablauf korrekt, vollständig und übersichtlich nach Abschnitten gegliedert wiedergibt.
  3. Abgesehen von internen Beratungen des Schiedsgerichts finden Erörterungen des Falles mit Beteiligten außerhalb der Fallseite nicht statt.
  4. Edits auf der Fallseite werden nur vom Schiedsgericht, den Beteiligten (Antragsteller, Antragsgegner) und gegebenenfalls von Zeugen und Sachverständigen vorgenommen, von anderen Personen nur, wenn sie vom Schiedsgericht dazu aufgefordert werden. Edits werden nach der zeitlichen Abfolge geordnet und mit Datum und Signatur unterschrieben. Nachträgliches Dazwischenschreiben unterbleibt. Stellungnahmen zu einer bestimmten Äußerung werden durch eine einleitende Überschrift gekennzeichnet, zum Beispiel: "Zum Beitrag von ABC vom 8.10.2009, 17:30:Dazu führe ich aus…"
  5. Kommentare und Vorschläge Dritter sind nur auf der Diskussionsseite der Fallseite zulässig. Unzulässige Beiträge auf der Fallseite werden vom Schiedsgericht auf die Diskussionsseite verschoben oder gelöscht.

Verfahrensgang

  1. Nach Eingang eines Antrags werden zunächst die anderen Verfahrensbeteiligten auf ihrer Benutzer-Diskussionsseite vom Antrag verständigt. Ihnen wird Gelegenheit zur Äußerung gewährt. Hierfür setzt einer der Schiedsrichter auf der Fallseite eine Frist, die mindestens eine Woche betragen muss.
  2. Fristen können vom Schiedsgericht angemessen verlängert werden, wenn ein Beteiligter dies unter Angabe nachvollziehbarer Gründe beantragt.
  3. Erscheint es nach Eingang des Antrags und der Äußerung des Antragsgegners zur Klärung des Sachverhalt sinnvoll, kann das Schiedsgericht jedem Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Äußerung geben. Es kann verlangen, dass die Beteiligten zur Sache Stellung nehmen und Fragen des Schiedsgerichts beantworten oder für Behauptungen Beweise in Form von Diff-Links angeben.
  4. Nach Eingang der Äußerungen nach Nr. 1 und 3 entscheidet das Schiedsgericht über die Annahme des Antrags, nachdem alle Antragsgegner Gelegenheit hatten, innerhalb angemessener Frist zum Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Ein Fall ist angenommen, wenn mindestens 5 Schiedsrichter für die Annahme stimmen. Die Stimme eines abgelehnten Richters wird nur mitgezählt, wenn das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Am weiteren Verfahren können auch Schiedsrichter mitwirken, die gegen die Annahme gestimmt haben.
  6. Nach Annahme eines Antrags (und nach Möglichkeit auch im weiteren Verlauf des Verfahrens) wird versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu finden. Das Schiedsgericht fordert die Beteiligten dazu auf, hierfür Vorschläge zu machen. Es kann selbst konkrete Einigungsvorschläge machen.
  7. Kommt eine Einigung nicht zustande, findet zunächst eine etwa erforderliche Beweisaufnahme statt.

Beweisaufnahme

  1. Die bloße Verwertung der von den Beteiligten angegebenen Diff-Links erfordert kein besonderes Verfahren, da sie allen Beteiligten zugänglich sind. Dabei können auch die Entwicklung der Edits auf der verlinkten Seite vor und nach dem durch Diff-Link angegebenen Edit sowie weitere Links auf dieser Seite, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, berücksichtigt werden. Soweit das Schiedsgericht danach weitere Stellen als diejenigen, die durch den Diff-Link sichtbar werden, verwerten will, weist es die Beteiligten darauf hin und gibt dazu rechtliches Gehör.
  2. Beweis durch Urkunden kann durch wörtliche inhaltliche Wiedergabe einer Urkunde geführt werden, wenn kein Beteiligter die Richtigkeit der Wiedergabe bestreitet. Ansonsten kann ein Bild der Urkunde hochgeladen und auf der Seite des Falles verlinkt werden. Sollte auch dann die Echtheit der abgebildeten Urkunde bestritten werden, entscheidet das Schiedsgericht, auf welche Weise ihm die Urkunde im Original zugänglich gemacht werden kann. Das gilt auch dann, wenn Gründe bestehen, die Urkunde nicht öffentlich zugänglich zu machen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs muss den anderen Beteiligten zumindest ermöglicht werden, vom wesentlichen Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen.
  3. Soweit notwendig, kann Beweis durch Zeugen geführt werden. Dazu ist näher anzugeben, zu welchen Tatsachen der Zeuge aussagen soll. Hält das Schiedsgericht die Tatsachen für relevant, wird der Zeuge vom Schiedsgericht aufgefordert, seine Aussage schriftlich abzugeben. Sie wird auf der Seite des Falles wiedergegeben. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 3 Tagen Ergänzungsfragen zu stellen. Das Schiedsgericht entscheidet über deren Zulassung.
  4. Soweit notwendig, kann das Schiedsgericht zu bestimmten Fragen die schriftliche Stellungnahme eines Sachverständigen einholen. Das gilt auch zu rechtlichen Fragen, soweit das Schiedsgericht diese nicht selbst ausreichend beurteilen kann. Die Stellungnahme wird auf der Seite des Falles wiedergegeben. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 3 Tagen Ergänzungsfragen zu stellen. Das Schiedsgericht entscheidet über deren Zulassung.
  5. Eigene Ermittlungen über die vorgetragenen Tatsachen und die Prüfung der verlinkten Seite und dort angegebener weiterer Links gemäß Absatz 1 hinaus stellt das Schiedsgericht nicht an. Es kann jedoch Beteiligte zur Erklärung zu bestimmten Umständen auffordern.
  6. Hält das Schiedsgericht die Beweisaufnahme für abgeschlossen, weist es darauf hin und gibt Gelegenheit zu abschließender Äußerung. Dabei kann es das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtern. In geeigneten Fällen kann es nochmals einen Versuch zur Einigung unternehmen. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

Einstweilige Anordnung

Das Schiedsgericht kann während des Verfahrens mit Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen, beispielsweise zur Konfliktminimierung bestimmtes Verhalten untersagen oder Sperren einschränken. Es kann Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnungen ahnden.

Entscheidung

  1. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird von den an der Entscheidung teilnehmenden Mitgliedern des Schiedsgerichts nichtöffentlich beraten.
  2. Soweit in dieser Schiedsgerichtsordnung nicht abweichend geregelt, ist das Schiedsgericht beschlussfähig, wenn 5 Schiedsrichter an der Entscheidung mitwirken. Hierbei werden Enthaltungen mitgezählt.
  3. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Feststellung der Mehrheit werden Enthaltungen nicht mitgezählt.
  4. Die Entscheidung wird auf der Fallseite bekannt gegeben.
  5. Das Schiedsgericht gibt an,
    • welche Tatsachen es festgestellt hat, gegebenenfalls auf Grund welcher Beweiswürdigung,
    • welche Regelverstöße gegebenenfalls vorliegen und
    • welche Maßnahmen es auf Grund welcher Erwägungen trifft.
  6. Das Schiedsgericht kann das Abstimmungsergebnis nennen, auch getrennt nach einzelnen Teilentscheidungen. Die Abstimmung einzelner Schiedsrichter wird nicht angegeben. Jedoch kann ein Schiedsrichter im Anschluss an die Entscheidung mit kurzer Begründung bekannt geben, dass er ganz oder teilweise gegen sie gestimmt hat.

Mögliche Entscheidungen

  1. Ziel des Schiedsverfahrens ist die Lösung eines konkreten Konflikts. Dabei steht im Vordergrund, gemeinschaftliche Lösungen zu finden, die von allen beteiligten Benutzern getragen werden können. Das Schiedsgericht ist frei in der Wahl der Mittel, um diese Lösung zu erreichen, solange sie mit den Grundprinzipien der Wikipedia übereinstimmen. Mögliche Mittel sind unter anderem:
    • Ermahnung oder Verwarnung von Benutzern
    • Vollsperrung von Benutzern (zeitlich begrenzt oder unbeschränkt)
    • Teilsperre und Verhängung von Auflagen (z. B. Benutzer darf innerhalb eines Sachgebiets keine Artikel bearbeiten, nicht an bestimmten Verfahren teilnehmen, keine Löschanträge stellen oder keine Vandalen melden)
    • Aufhebung oder Einschränkung von Benutzersperren
    • Verwarnung von Administratoren
    • Entzug des Adminstatus (zeitlich begrenzt oder unbeschränkt)
    • Einschränkung der Adminrechte (z. B. Admin darf keine Benutzer sperren, keine Seiten löschen)
    • Bewährung (Festsetzung einer milderen Sanktion unter Androhung einer höheren Sanktion bei erneuter konkreter Zuwiderhandlung wie Edit-War oder persönlichen Angriffen. Bei Zuwiderhandlung kann die angedrohte Sanktion durch einen Admin vollzogen werden. Dagegen ist Anrufung des Schiedsgerichts möglich.)
    • Feststellung, dass ein inhaltlicher Konflikt vorliegt, den es nicht entscheidet
    • Einsetzen einer Expertenrunde zur Beilegung inhaltlicher Konflikte
    • Aufhebung von Richtlinien, die den Grundprinzipien widersprechen
    • Entfernen von Kommentaren auf Diskussionsseiten zur Konfliktminimierung
    • Voller oder beschränkter Entzug der Stimmberechtigung
    • Abbruch von Sperrverfahren und Meinungsbildern
    • Lob von Benutzern wegen richtigen/konfliktmindernden Verhaltens
  2. Bei der Bemessung einer Sanktion sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere frühere Verstöße des Benutzers und sein Verhalten während des Verfahrens, die Hartnäckigkeit eines Verstoßes und das Verhalten anderer Beteiligter. Bei erstmaligen leichteren Verstößen bedarf es nur milder Maßnahmen.

Vollstreckung der Entscheidungen

Mitglieder des Schiedsgerichts führen ihre Entscheidungen nicht selbst aus. Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Benutzerrechte werden von einem nicht an der Entscheidung beteiligten Admin durchgeführt. Der Vollzug einer Entscheidung darf nicht von einem anderen Admin ohne vorherige Entscheidung des Schiedsgerichts rückgängig gemacht werden. Der Entzug der Adminrechte wird von einem Steward ausgeführt. Die Umsetzung der Entscheidung wird auf der Fallseite vermerkt.
-Ende des Entwurfs -

--wau > 01:17, 11. Okt. 2009 (CEST)