Pflegekind

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Pflegekind (Pflegetochter, Pflegesohn, früher auch Ziehtochter, Ziehsohn)[1] bezeichnet ein Kind, das vorübergehend oder auf Dauer von einer anderen volljährigen Person (Pflegemutter/Pflegervater) als den leiblichen Eltern zur Pflege aufgenommen und betreut wird und bei der Pflegefamilie lebt, statt bei seinen Herkunftseltern. Zumeist verlässt das Pflegekind die Pflegefamilie mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre). Mit Verlassen der Pflegefamilie wird der nun selbstständige junge Erwachsene als Care Leaver bezeichnet, da er aus dem staatlichen Fürsorge-System entlassen wird.

Ein solches Pflegeverhältnis (Kindspflegschaft) gehört in Deutschland zur stationären Kinder- und Jugendhilfe, in Österreich zur Jugendwohlfahrt. Das Aufwachsen in einer Pflegefamilie stellt somit eine Alternative zur Erziehung in einem Kinderheim bzw. betreuten Kinder- und Jugendwohngruppen dar. In Obhut genommene Kinder werden meist zunächst im Kinderheim bzw. in einer betreuten Kinderwohngruppe untergebracht, bis geklärt ist, ob das Kind zurück zu den Eltern kommt. Falls dies nicht möglich ist, wird meist nach einer Pflegefamilie gesucht.

Weltweit gibt es große Unterschiede bei den Strukturen für die Unterbringung und Betreuung von Pflegekindern.[2] Außerhalb Europas und Amerikas spielen vor allem informelle Formen von Kindspflegschaften eine wichtige gesellschaftliche Rolle. In Deutschland muss eine akute Notlage auf Seiten der Kinder bestehen (Gefährdung des Kindeswohls). Die meisten Pflegekinder in Deutschland hatten vor ihrer Fremdunterbringung schwerwiegende Verlust- oder Gefährdungserlebnisse (schwerwiegende Erkrankung, Tod oder Inhaftierung der Eltern, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch, Alkohol-/Drogensucht der Eltern), denen mit ambulanten Hilfen nicht begegnet werden konnte. Meist sind die Familien von multiplen Problemen betroffen (Multiproblemfamilien[3]).

Begrifflichkeiten

Auf der Suche nach einem Begriff, der die große weltweite Vielfalt von Kindspflegschaften umfasst, besteht innerhalb der Ethnologie (Völkerkunde) keine Einigkeit. Einige beziehen sich auf den Begriff der Adoption[4] oder versuchen sich durch andere Begriffe davon abzugrenzen wie Lallemand[5] und Leinaweaver,[6] die die Bezeichnung child circulation verwenden, wenn sie die Annahme eines Kindes durch andere als seine leiblichen Eltern bezeichnen möchten. Auf der Suche nach neuen Begrifflichkeiten spielt vor allem das dahinterstehende Konzept eine wichtige Rolle. So zieht Alber die Bezeichnung soziale Elternschaft dem der Kindspflegschaft vor, um darauf hinzuweisen, dass sich Elternschaft in biologische, soziale und rechtliche Bereiche unterteilen lässt und somit sowohl teilweise als auch im Ganzen an die Pflegeeltern übertragbar ist.[7]

Von allen Wortbildungen hat sich die von Goody geprägte Bezeichnung „Kindspflegschaft“ (child fostering) durchgesetzt. In ihrem Sammelwerk Child Fostering in West Africa beschreiben Alber und Mitautoren die Kindspflegschaft als eine soziale Praxis, die Kindern erlaubt oder sie dazu verpflichtet, in einen anderen, nicht ihren Eltern angehörigen Haushalt zu ziehen und dort für längere Zeit zu bleiben. Die weite Fassung des Begriffs ermöglicht es, der Vielfältigkeit von Kindspflegschaftsformen gerecht zu werden. Dabei gilt zu beachten, dass neben den ethnologischen, etischen Begriffen weiterhin die emischen Begriffe der jeweiligen Gesellschaften bestehen. Viele Gesellschaften haben ihre eigenen Begrifflichkeiten, um lokale Formen von Kindspflegschaft zu beschreiben oder die daran Beteiligten zu bezeichnen.[8]

Formen von Kindspflegschaften

International sind die Formen von Kindspflegschaft ebenso vielfältig wie die Betrachtungsweisen der Praxis. Kinder, die in diesem Sinne an andere Haushalte weitergegeben werden oder sich selbst in andere Haushalte begeben, wachsen bei ihren Onkeln oder Tanten, Großeltern, älteren Geschwistern oder aber auch bei nicht-verwandten Personen wie Freunden der Eltern auf. Dabei wird das Überlassen der Kinder an andere oftmals als ein durchweg positiver Akt betrachtet – im Gegensatz zu der weit verbreiteten euro-amerikanischen Auffassung, dass das Wohlergehen von Kindern am ehesten garantiert ist, wenn sie bei ihren biologischen Eltern bzw. der biologischen Mutter aufwachsen.[9]

Das Zustandekommen einer Kindspflegschaft kann beispielsweise durch den Anspruch an ein Kind einer anderen Person[10] oder durch das Anvertrauen eines Kindes an eine andere Person geschehen. In Bezug auf die elterlichen Aufgaben kann Kindspflegschaft auch eine Weitergabe einer elterlichen (Teil-)Aufgabe an die Pflegeeltern bedeuten[11] oder das Teilen von Aufgaben zwischen der biologischen und der Pflegemutter.[12] Ferner können Kinder, die zwar bei ihrem biologischen Vater aufwachsen, aber von den Mitfrauen der Mutter oder der Großmutter umsorgt werden, ebenfalls als Pflegekinder bezeichnet werden.[13] Gerade in Zeiten der Globalisierung spielen derartige Arrangements eine zunehmende Rolle. Migrieren die Eltern, bleiben die Kinder oftmals zunächst bei Verwandten zurück, die sich solange um die Kinder kümmern bis entweder die Eltern zurückkommen oder die Kinder nachgeholt werden.

Deutschland

Ein Pflegekind kann direkt von den Erziehungsberechtigten in eine Pflegestelle gegeben werden (typisch bei Tagespflege oder bei Bereitschaftspflege im Fall einer Erkrankung des/der Erziehungsberechtigten) oder es findet eine Vermittlung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung statt (Vollzeitpflege, darunter Verwandtenpflege, sowie die Bereitschaftspflege bei akuter Herausnahme). Bei Vermittlungen über das Jugendamt ist die Erstellung eines Hilfeplans gesetzlich vorgeschrieben. An diesem sollten alle Beteiligten mitarbeiten, sowohl die Personensorgeberechtigen (in der Regel die Eltern), als auch die (zukünftigen) Pflegeeltern oder zur Ausführung der Hilfe bestimmte Erzieher, je nach Einbindung auch ein Amtsvormund (bei Entzug des Sorgerechts), Sozialpädagogen, Lehrer, Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und weitere. Gesetze wie SGB VIII sowie örtliche Ausführungsvorschriften fordern die regelmäßige (bei Veränderungen umgehende, ansonsten in der Regel mindestens jährliche) Überprüfung der im Hilfeplan festgehaltenen Rahmenbedingungen. Ein zentrales Qualitätsmerkmal bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist die Beteiligung (Partizipation) der Kinder.[14]

Bei der Unterbringung durch das Jugendamt hat dieses nach neuerer Rechtsprechung (2004) eine Garantenstellung, die zur regelmäßigen Kontrolle der Verhältnisse des Pflegekindes verpflichtet. Mit der Volljährigkeit endet in der Regel die Jugendhilfemaßnahme sowie die finanzielle Unterstützung. Eine darüber hinauslaufende Fortführung der Jugendhilfe wird nur in den wenigsten Fällen vom Jugendamt unterstützt. Hier bietet in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise bei Entwicklungsverzögerungen) nur der § 41 SGB VIII eine Hilfe für junge Volljährige an.

Pflegekinder, ebenso wie Heimkinder, müssen bis zu ihrem 18. Lebensjahr zur Finanzierung ihrer Unterbringung bis zu 25 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt zurückzahlen (§ 94 Absatz 6, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021,[15] davor waren es bis zu 75 Prozent[16]). Dies sehen die berufstätigen oder in Ausbildung befindlichen Jugendlichen auch angesichts der Schwierigkeiten, die sie in ihrem Leben bereits haben bewältigen müssen, als ungerecht an. Das Jugendamt kann von der Kostenheranziehung absehen oder sie mindern, „wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient“. Als 2019 anlässlich der Beratungen zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften zur Regelung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zu Beschluss stand, wurden Anträge der Parteien Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie der FDP auf Streichung des § 94 SGB VIII Absatz 6 abgelehnt.[17] Diese drei Parteien sprechen sich auch weiterhin dafür aus, diese Kostenheranziehung abzuschaffen.[18]

Der Ende 2021 beschlossene Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht vor, dass Heim- und Pflegekinder eigene Einkünfte in Zukunft komplett behalten können sollen. Pflegeeltern von Kindern mit Behinderungen sollen besonders unterstützt werden.[19]

Vormundschaft für Pflegekinder

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sind miteinander verpartnerte homosexuelle Paare seit dem 5. August 2016 berechtigt, als Pflegeeltern die Vormundschaft für Kinder und Jugendliche auch gemeinsam auszuüben; bis zu diesem Zeitpunkt hatte eine gesetzliche Regelungslücke bestanden und nur Ehepaaren die gemeinsame Vormundschaft ermöglicht.[20]

Statistik

In den Jahren 2017 bis 2020 lebten ca. 80.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland in Pflegefamilien.[21] 2008 waren es 60.000, die Zahl ist seitdem jedes Jahr gestiegen; zuvor wurde sie nur alle 5 Jahre ermittelt. Durchschnittlich 30 Monate dauert ein Pflegefamilien-Aufenthalt.[22] Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 9.000 Kinder in Vollzeitpflege an nichtverwandte Personen vermittelt.[23]

Weitere 70.000 (2008) bis 110.000 (2016) Kinder und Jugendliche sind in Deutschland in einem Kinderheim (heute: Kinder- und Jugendwohngruppe) untergebracht.[22]

Pflegegeld

Die Pflegeeltern erhalten vom Jugendamt neben dem Kindergeld für ihre Arbeit ein monatliches Pflegegeld, welches unter anderem nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt ist. Seit Januar 2021 liegt dies bei 853 Euro/Monat für 0-6 Jahre alte Kinder, 939 Euro/Monat für 7-12 Jahre alte Kinder, 1004 Euro/Monat für 13-18 Jahre alte Kinder und Jugendliche; je nach Bedarf werden weitere Zuschüsse gezahlt.[24] Das Kindergeld wird jedoch zu 50 % beim ältesten Kind und zu 25 % bei den anderen Kindern als Kindeseinkommen gewertet und das ausgezahlte Pflegegeld um diesen Betrag gemindert.[24] Kann keine Kindertagesbetreuung genutzt werden, wird das Kind also 24/7 selbst betreut, erhöht sich das Pflegegeld um 300 €/Monat.[24]

Kranken- und Rentenversicherung

Pflegekinder in Teilzeitpflege sind in der Regel über die leiblichen Eltern krankenversichert. Kinder in Dauerpflege können in der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern kostenfrei mitversichert werden (Familienversicherung, § 10 Abs. 4 SGB V). Stirbt ein Pflegeelternteil, hat das Kind daraus Ansprüche auf Waisenrente (§ 48 Abs. 3 SGB VI).

Pflegekinder in Dauerpflege sind bei der Riester-Rente leiblichen Kinder gleichgestellt, das heißt, dass Pflegeeltern für diese Kinder die Riester-Förderung beantragen können. Eine Pflegemutter, die durch eigene Berufstätigkeit oder ähnliches keinen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung hat, ist während der ersten drei Lebensjahre des Pflegekinds (also während der Erziehungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung) durch das Pflegekind förderberechtigt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steht der Pflegemutter die verbleibende Kindererziehungszeit zu, bei Inobhutnahme ab Geburt also die volle Erziehungszeit, bei späterer Inobhutnahme die volle Erziehungszeit abzüglich der Erziehungszeit der leiblichen Mutter.

Haftung

Bei der vorübergehenden Inpflegenahme haften Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind in größerem Umfang als gegenüber eigenen Kindern oder längerfristig aufgenommenen Pflegekindern. Es handelt sich um eine vertraglich übernommene Aufsichtspflicht (§ 832 BGB). Dieses Risiko kann zum Beispiel durch Abschluss einer entsprechend erweiterten Privathaftpflichtversicherung (zum Beispiel das sogenannte Tagesmutterrisiko) oder einer zusätzlichen Binnenhaftpflichtversicherung bzgl. haftungsrechtlicher Risiken zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (bei Bereitschafts- und Dauerpflege) abgesichert werden.

Forschung

In Deutschland gibt es eine umfangreiche Forschung zur Situation von Pflegekindern, beispielsweise an der Universität Siegen im Rahmen der „Forschungsgruppe Pflegekinder“[25] oder an der Stiftungsuniversität Hildesheim im Forschungscluster „Vollzeitpflege in den Hilfen zur Erziehung“.[26]

Schweiz

In der Schweiz werden Kinder über Platzierungsorganisation in Familien vermittelt.[27] Zur Unterstützung gewährt der Staat den Pflegeeltern eine Unterstützungzahlung (Pflegegeld). Das Prozedere ist in der Pflegekinderverordnung geregelt.[28]

Siehe auch

Literatur

  • Daniela Reimer: Literatur zum Pflegekinderwesen. Universität Siegen, 2007; uni-siegen.de (PDF) – umfangreiche Liste.
  • Erdmute Alber: Soziale Elternschaft im Wandel – Kindheit, Verwandtschaft und Zugehörigkeit in Westafrika. Dietrich Reimer, Berlin 2014.
  • Erdmute Alber, Jeannett Martin, Catrien Notermans: Child Fostering in West Africa – New Perspectives on Theory and Practices. Brill, Leiden/Boston 2013.
  • Daniela Reimer: Pflegekinderstimme – Arbeitshilfe zur Begleitung und Beratung von Pflegefamilien. PAN e. V. (Hrsg.), Düsseldorf 2011, ISBN 978-3-00-034023-9.
  • Klaus Wolf (Hrsg.): Sozialpädagogische Pflegekinderforschung. Klinkhardt Verlag, Bad Heilbrunn 2015, ISBN 978-3-7815-2047-9.
  • Monika Nienstedt, Arnim Westermann: Pflegekinder und ihre Entwicklungschancen nach frühen traumatischen Erfahrungen. 2. Auflage. Klett-Cotta, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-608-96007-5 (zuerst: 2007).
  • Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf e. V. (Hrsg.): Glücklich an einem fremden Ort? Familienähnliche Betreuung in der Diskussion. Votum, Münster 2002, ISBN 3-935984-32-4.
  • Jürgen Blandow: Pflegekinder und ihre Familien – Geschichte, Situation und Perspektiven des Pflegekinderwesens. Juventa, Weinheim 2004, ISBN 3-7799-1773-4.

Weblinks

Wiktionary: Pflegefamilie – Pflegeeltern: Pflegemutter, PflegevaterPflegekind: Pflegetochter, PflegesohnZiehtochter, ZiehsohnPflegeschwester – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Einträge: Pflegesohn + Pflegetochter + Ziehsohn + Ziehtochter. In: Duden online. Abgerufen am 11. März 2021.
  2. 8th International Foster Care Research Conference – Siegen 17-18th of September 2015. Konferenzprogramm. In: Uni-Siegen.de. Foster Care Research Group, Universität Siegen, 11. Februar 2016 (englisch) abgerufen am 11. März 2021.
  3. socialnet Lexikon: Multiproblemfamilie | socialnet.de. Abgerufen am 13. September 2022.
  4. Fiona Bowie: Cross-cultural Approaches to Adoption. Routledge, London/New York 2004, S. ??.
  5. Susanne Lallemand: La circulation des enfants en société traditionnelle – Prêt, don, échange. Editions L’Harmattan, Paris 1993, S. ??.
  6. Jessaca B. Leinaweaver: The circulation of children – Kinship, Adoption, and Morality in Andean Peru. Duke University Press, Durham 2008, S. ??.
  7. Erdmute Alber: Soziale Elternschaft im Wandel – Kindheit, Verwandtschaft und Zugehörigkeit in Westafrika. Dietrich Reimer, Berlin 2014, S. ??.
  8. Alber u. a.: Child Fostering in West Africa New Perspectives on Theory and Practices. Brill, Leiden/Boston 2013, S. 5f.
  9. Alber u. a.: Child Fostering in West Africa New Perspectives on Theory and Practices. Brill, Leiden/Boston 2013, S. 6.
  10. Esther N. Goody: Parenthood and social reproduction – Fostering and occupational roles in West Africa. Cambridge University Press, Cambridge / New York 1982, S. ??.
  11. Jeannett Martin: Experiencing Father’s Kin and Mother’s Kin: Kinship Norms and Practicesfrom the Perspective of Foster Children in Northern Benin. In E. Alber et al.: Child Fostering in West Africa. Dietrich Reimer, Berlin 2013, S. 111–134.
  12. Heidi Verhoef: A Child has many Mothers: Views of Child Fostering in north-western Cameroon. In: Childhood, 2005, 12 (3), S. 369–390.
  13. Hillary Page: Childrearing versus childbearing: Coresidence of Mother and Child in Sub-Saharan Africa. In R. Lesthaeghe: Reproduction and social Organisation in Sub-Sahran Africa. University of California Press, Berkeley 1989, S. 401–441.
  14. Daniela Reimer, Klaus Wolf: Partizipation der Kinder als Qualitätskriterium der Pflegekinderhilfe. Ohne Verlag und Ort, 2016 (pflegekinder.ch (Memento vom 29. März 2016 im Internet Archive; PDF; 324 kB; 14 Seiten)).
  15. Entwurf: Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG). BMFSFJ, 4. Dezember 2020, abgerufen am 22. Dezember 2020.
  16. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 94 Umfang der Heranziehung (Memento vom 25. April 2021 im Internet Archive)
  17. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung beschlossen. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, 17. Oktober 2019, abgerufen am 6. Dezember 2020.
  18. Franziska Pröll: Pflegekinder: Fehlstart ins Berufsleben. In: zeit.de. 4. November 2019, abgerufen am 6. Dezember 2020.
  19. Dokumentation: Lesen Sie hier den Koalitionsvertrag im Wortlaut. In: spiegel.de. 24. November 2021, abgerufen am 27. November 2021.
  20. Rechte von Homosexuellen: Gericht spricht Pflegemüttern Vormundschaft zu. Spiegel Online, 5. August 2016 (dpa); abgerufen am 30. April 2020.
  21. 81.000 Pflegekinder leben in Deutschland. Sie brauchen Hilfe und Liebe. Und suchen Antworten. Stern.de
  22. a b Zahlen des Familienministeriums: Jugendämter bringen immer mehr Kinder in Pflegefamilien. sueddeutsche.de, 30. April 2019
  23. Pflegekinder. In: taz.de, 2. November 2006; abgerufen am 30. April 2020.
  24. a b c Übersicht: Finanzielle Leistungen bei Vollzeitpflege. In: Karlsruhe.de, Stand: Februar 2021; abgerufen am 11. März 2021.
  25. Klaus Wolf: Forschungsgruppe Pflegekinder. Offizielle Website, abgerufen am 30. April 2020.
  26. Forschungsnetzwerk Erziehungshilfen. Stiftungsuniversität Hildesheim, abgerufen am 30. April 2020.
  27. Pflegeeltern werden: Wir wollen ein Pflegekind. Wie gehen wir vor? Abgerufen am 27. Februar 2021.
  28. Fedlex. Abgerufen am 27. Februar 2021.