Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

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Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
Kurztitel: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Abkürzung: SGB V
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-5
Erlassen am: 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1989
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454, 1465)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 17. September 2022
(Art. 9 G vom 16. September 2022)
GESTA: M016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind fast alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zusammengefasst. Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Von 1912 bis 1988 war die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hauptsächlich im zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.

Aufgaben

Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist laut § 1 eine Solidargemeinschaft mit der Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Im Jahr 2020 waren 73,3 Millionen Menschen und damit 88,1 % der deutschen Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.[1]

Aufbau

Das SGB V ist aktuell in fünfzehn Kapitel mit insgesamt 615 Paragraphen unterteilt. Einige Paragraphen sind im Zuge der zahlreichen Reformen im deutschen Sozialrecht entfallen, andere sind hinzugekommen.

Die Kapitel heißen:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Versicherter Personenkreis
  3. Leistungen der Krankenversicherung
  4. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
  5. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
  6. Organisation der Krankenkassen
  7. Verbände der Krankenkassen
  8. Finanzierung
  9. Medizinischer Dienst
  10. Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
  11. Telematikinfrastruktur
  12. Interoperabilitätsverzeichnis
  13. Straf- und Bußgeldvorschriften
  14. Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
  15. Weitere Übergangsvorschriften

Geschichte

Als Geburtsstunde der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialversicherung in Deutschland insgesamt gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung, das am 15. Juni verkündet wurde und am 1. Dezember 1884 in Kraft trat.

Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten die gesetzliche Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927). Als letztes kam 1995 die Pflegeversicherung hinzu.

Ab 1912 wurde die Sozialversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die RVO wurde seit 1976 schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst. Ganz überwiegend finden sich die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung heute in dem seit 1989 geltenden SGB V. Seit 2012 regelt die RVO nur noch die Rechtsverhältnisse der Beamten und der Dienstordnungsangestellten bei Krankenkassen (§§ 349 bis 360 RVO).

Mehrere Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung sind seitdem in Kraft getreten. In erster Linie waren diese von dem politischen Willen bestimmt, die Ausgaben im Gesundheitswesen zu begrenzen. Zuletzt wurde die Insolvenzfähigkeit der Krankenversicherungen eingeführt (GKV-OrgWV). Die Sicherstellung der weiteren Finanzierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung war durch das GKV-FinG bezweckt worden.

Literatur

  • Ulrich Becker, Thorsten Kingreen: SGB V. Kommentar. 5. Auflage. C.H. Beck. München 2017, ISBN 978-3-406-69201-7.
  • Helge Sodan (Hrsg.): Handbuch des Krankenversicherungsrechts. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64904-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Daten zum Gesundheitswesen: Versicherte. Abgerufen am 14. Juni 2022.