Adoptionsvermittlungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Kurztitel: Adoptionsvermittlungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind
Abkürzung: AdVermiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland             
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
Rechtsmaterie: Familienrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 404-21
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Juli 1976
(BGBl. I S. 1762)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 21. Juni 2021
(BGBl. 2021 I S. 2010)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 12. Februar 2021
(BGBl. I S. 226)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2021
(Art. 6 G vom 12. Februar 2021)
GESTA: C080
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) regelt die Adoptionsvermittlung und das Verbot der Ersatzmutterschaft in Deutschland.

Im ersten Abschnitt finden sich in den §§ 1 bis 13 Vorschriften zur Adoptionsvermittlung. Im zweiten Abschnitt sind in den §§ 13a bis 13d Regelungen zum Verbot der Ersatzmutterschaft- und vermittlung enthalten. Der dritte Abschnitt umfasst Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 14 und 14b. Im vierten Abschnitt finden sich in den §§ 15 und 16 Übergangsvorschriften.

Das Gesetz gilt nach § 68 Nr. 12 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden.

Siehe auch

Literatur

  • Daniela Conrad-Graf: Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG). In: Jürgen Peter Graf, Markus Jäger, Petra Wittig (Hrsg.): Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60962-6, S. 1047–1049.

Weblinks