Richtlinie 2003/49/EG (Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie)
Richtlinie 2003/49/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie[1] |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 94 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Letzte Änderung durch: | Richtlinie 2013/13/EU |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. Januar 2004 |
Umgesetzt durch: | Deutschland EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49–54 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2003)[2] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 1. Januar 2004 in Kraft und regelt die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (sowie der Schweiz).
Voraussetzungen
Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 25 % am Kapital des Unternehmens, das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt, ebenso eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren. Die Zahlungen dürfen nicht gewinnabhängig ausgestaltet werden. Auch Zahlungen von/an Schwestergesellschaften und von/an Betriebsstätten können begünstigt sein.
Ziele und Rechtsfolgen
Grundsätzlich sollen diese Zahlungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zahlungen ansässig ist.[3]
Der Staat, in dem der Schuldner der Zahlungen ansässig ist, verzichtet damit auf die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Zins- und Lizenzzahlungen bleiben dabei im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) des Schuldners als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Die Missbrauchsregelungen sind denen der älteren Mutter-Tochter-Richtlinie (seit 1990) vergleichbar.
Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch § 50 g EStG, der gemäß dem Art. 1 Nr. 3 EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3112) eingefügt wurde.
Aktuelle Entwicklungen
Am 11. November 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verbesserung der Zins- und Lizenzrichtlinie angenommen. Nach dem Wunsch der Kommission sollen Doppelbesteuerungen, beispielsweise durch Quellensteuer, weiter verringert werden. Der Vorschlag muss nun durch den Rat und das Europäische Parlament beraten werden.[4]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bundesministerium der Finanzen: Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/49/EU (sog. Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) auf den Beitrittsstaat Kroatien. In: bundesfinanzministerium.de. 20. Januar 2014, abgerufen am 30. September 2019.
- ↑ Richtlinie 2003/49/EG. ABl. 2003, L 157, S. 49–54.
- ↑ Zum Inhalt: Skript (Memento vom 1. August 2007 im Internet Archive), dort S. 90 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
- ↑ Abbau der Doppelbesteuerung zur Stärkung des Binnenmarkts. Europäische Kommission, abgerufen am 11. November 2011.