Zivilverfahrensrecht (Europäische Union)
Das Internationale Zivilverfahrensrecht oder das Internationale Zivilprozessrecht (der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) wurde durch mehrere Verordnungen vereinheitlicht und kann sodann als Europäisches Zivilverfahrensrecht bezeichnet werden. Dies sind besonders die EuGVVO (Brüssel-I-VO bzw. Brüssel-Ia-VO) und die Brüssel IIa-VO für die Internationale Zuständigkeit, die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) über den Europäischen Vollstreckungstitel, die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren, die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken, die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Beweisaufnahme, die Bestimmungen über das Europäische Bagatellverfahren und die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 über die grenzüberschreitenden vorläufige Kontenpfändung.
Erkenntnisverfahren
Internationale Zuständigkeit
Die Internationale Zuständigkeit bestimmt, die Gerichte welchen Staates einen Rechtsstreit zu entscheiden haben.
Zivil- und Handelssachen: EuGVVO
Anwendbarkeit
Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung EuGVVO, oder auch Brüssel-Ia-VO genannt, ist anwendbar, wenn ihr sachlicher, räumlich-persönlicher sowie zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Sachlich ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eine Zivil- oder Handelssache vorliegt; was eine Zivil- und Handelssache ist, ist nicht nach der lex fori, sondern verordnungsautonom zu bestimmen, damit die Anwendung der Verordnung europaweit einheitlich ist. Zeitlich ist die Verordnung für alle Klagen anwendbar, die nach dem 1. März 2002 erhoben wurden (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Aus den Art. 2 bis Art. 4 EuGVVO folgt, dass Voraussetzung des räumlich-persönlichen Anwendungsbereiches ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Für Gesellschaften und juristische Personen ist der Wohnsitz in Art. 63 EuGVVO als deren satzungsmäßigem Sitz, hilfsweise als deren Hauptverwaltung bestimmt.
In Verbrauchersachen wird durch Art. 17 EuGVVO f. der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ausgedehnt, wenn der Beklagte zwar keinen Sitz, aber eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat. Der Begriff der Verbrauchersache wird in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO definiert: Sachlich werden sämtliche gewerblichen Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO) erfasst, in persönlicher Hinsicht muss ein Verbraucher ein Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen haben. Zuletzt verlangt Art. 15 EuGVVO, dass es sich um eine Streitigkeit aus einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstiger Niederlassung handelt. Der EuGH hat das Erfordernis der Niederlassung insoweit konkretisiert, als die fragliche Einrichtung 1. einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit darstellen muss und 2. als Außenstelle ihres ausländischen Stammhauses nach außen hervortreten muss. Mit dem Urteil vom 7. Dezember 2010 hat der EuGH präzisiert, dass die bloße Benutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden als solche noch nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln der EuGVVO führt, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen. Der EuGH hat damit die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge in Fällen präzisiert, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden.[1]
Allgemeiner Gerichtsstand
Der Grundsatz actor sequitur forum rei gilt auch in den europäischen Zuständigkeitsregeln. Abgesehen von Ausnahmen durch ausschließliche Kompetenzen und aus Gründen des Verbraucherschutzes kann gem. Art. 2 stets am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden. Bei natürlichen Personen verweist Art. 59 auf die lex fori, bei juristischen Personen bestimmt die Verordnung selbst in Art. 60, dass es sich um den Ort des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung handeln kann.
Besondere Gerichtsstände
Aus den Art. 5–7 ergeben sich weitere Zuständigkeiten
- ratione materiae: Aus vertraglichen Schuldverhältnissen kann etwa auch am Erfüllungsort geklagt werden, aus unerlaubter Handlung am Ort des schädigenden Ereignisses.
- aus Gründen prozessualer Verknüpfung bei einer Klage gegen mehrere Personen, bei Gewährleistungs- und Interventionsklagen, Widerklagen sowie bei der Verknüpfung von Klagen aus vertraglichen Ansprüchen mit solchen über dingliche Recht an unbeweglichen Sachen.
- Zudem kann ein Unternehmen stets auch am Wohnsitz ihrer Niederlassungen verklagt werden.
- Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beurteilt sich grundsätzlich nach der Mosaiktheorie.
Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträge
Ein Großteil der Regelungen der Verordnung über die internationale Zuständigkeit dient dem Schutz des typischerweise schwächeren Vertragsteil. Die Bestimmungen der Art. 8–21 verdrängen, mit Ausnahme der Niederlassungsregel, die allgemeinen Zuständigkeiten der Art. 2–7 und lassen abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen nur ausnahmsweise zu. Versicherungsnehmer und Verbraucher haben die Möglichkeit ihren Vertragspartner nicht nur an deren, sondern auch an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen. Sie selbst können dagegen nur an ihrem Wohnsitz verklagt werden. Für Arbeitnehmer gilt auf der Beklagtenseite dasselbe, klagen können sie außer am Sitz des Arbeitgebers auch am Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit.
Ausschließliche Zuständigkeiten
Art. 24 begründet einige Zuständigkeiten, die alle anderen an sich möglichen Gerichtsstände verdrängen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien sind nicht zulässig. Ausschließliche Gerichtsbarkeit besteht in folgenden Fällen:
- Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miet- und Pachtverträge über dieselben.
- organisationsrechtliche Fragen juristischer Personen
- Eintragungen in öffentliche Register
- Eintragungen und Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen
Bei letzteren hat der EuGH die umstrittene Frage, ob die ausschließliche Gerichtsbarkeit auch inzident in Vertragsverletzungsverfahren geltend gemacht werden kann, positiv entschieden.
Gerichtsstandsvereinbarungen
Die internationale Zuständigkeit kann gem. Art. 23 grundsätzlich auch durch Prorogation begründet werden. Voraussetzung ist, dass die Parteivereinbarung formalen Anforderungen entspricht. Anerkannt sind die Schriftform, mündliche Vereinbarungen mit schriftlicher Bestätigung, Gepflogenheiten der Parteien sowie internationale Handelsbräuche. Materielle Grenzen ergeben sich aus den ausschließlichen Zuständigkeiten und den Regelungen zum Schutz von Versicherungsnehmern, Verbrauchern und Arbeitnehmern. Nach Art. 24 kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auch konkludent erfolgen: Lässt sich der Beklagte auf das Verfahren ein, begründet dies die Kompetenz des Gerichts. Einzige Grenze sind hier die ausschließlichen Zuständigkeiten.
Rechtshängigkeit und zusammenhängende Verfahren
Eine an sich gegebene Zuständigkeit ist gem. Art. 27 ausgeschlossen, wenn zwischen denselben Parteien in derselben Sache bereits ein Prozess in einem anderen Mitgliedsstaat anhängig ist. Bei Prozessen, die sich zwar nicht auf denselben Gegenstand beziehen, aber miteinander zusammenhängen, haben die Gerichte nach Art. 28 die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen. In erstinstanzlichen Verfahren können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für unzuständig erklären.
Familiensachen: Anwendbarkeit der EuEheVO
Die EuGVO wird im Bereich des Ehe- und Kindschaftsrecht durch die Brüssel-IIa-Verordnung (auch EuEheVO) ergänzt.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile
Anerkennung
Die Anerkennung ausländischer Urteile erfolgt nach den Brüssel-Verordnungen automatisch. Urteile der Gerichte eines Mitgliedsstaats gelten laut Art. 33 auch in allen anderen, können aber in einem eigenen Verfahren oder inzident bei der Entscheidung über eine Klage, die sich auf dieses Urteil stützt überprüft werden. Die Anerkennung kann nach Art. 34 und 35 EuGVVO nur aus folgenden Gründen verweigert werden (in der Brüssel-IIa-Verordnung bestehen ähnliche):
- Unvereinbarkeit mit dem ordre public des Mitgliedsstaates. Dies bezieht sich sowohl auf materiell-rechtliche wie auch auf prozessuale Grundsätze.
- fehlendes rechtliches Gehör des Beklagten aufgrund nicht rechtzeitiger Zustellung der Klageschrift
- Unvereinbarkeit mit einem Urteil eines Gerichts des Mitgliedsstaats
- Unvereinbarkeit mit einem in derselben Sache ergangenen Urteil eines anderen Mitgliedsstaats oder Drittstaats
- Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 22 oder derjenigen zum Schutz von Versicherungsnehmern, Verbrauchern und Arbeitnehmern. Eine weitergehende Zuständigkeitsprüfung kann sich nur aus bilateralen Verträgen ergeben (Art. 72).
Ist gegen die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, ein Rechtsbehelf anhängig, kann das Anerkennungsverfahren gem. Art. 37 ausgesetzt werden.
Vollstreckung
Bis zur Neufassung der EuGVVO 2012, musste der Vollstreckung eine Vollstreckbarerklärung vorausgehen, welche die Basis für die Vollstreckung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bildete. Es bedarf zwar immer noch eines Antrags des Berechtigten zur Vollstreckung, aber diese kann ohne ein vorausgehendes Exequaturverfahren erfolgen. Dieses Exequaturverfahren wurde mit der Revision der EuGVVO komplett abgeschafft.[2]
Einzelnachweise
- ↑ EUGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden. verbraucherrecht.at
- ↑ Stadler: Kapitel III, Rn.1. In: Musielak/Voit (Hrsg.): Europäisches Zivilprozessrecht. 18. Auflage. 2021.
Literatur
- Peter Hay und Hannes Rösler: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67398-6.
- Haimo Schack: Internationales Zivilverfahrensrecht. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70739-1.
- Ansgar Staudinger, Björn Steinrötter: Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht: Alles „Brüssel“, oder was? In: Juristische Arbeitsblätter. 4/2012, S. 241–320. (PDF)
- Thomas Rauscher (Hrsg.): Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht: Brüssel I-VO, LugÜbk 2007. Sellier, München 2011, ISBN 978-3-86653-088-1.
- Thomas Rauscher (Hrsg.): Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht: EG-VollstrTitelVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO, EG-ZustellVO 2007, EG-BewVO, EG-InsVO. Sellier, 2010, ISBN 978-3-86653-090-4.
- Thomas Rauscher (Hrsg.): Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht: Brüssel IIa-VO, EG-UntVO, EG-ErbVO-E, HUntStProt 2007. Sellier, 2010, ISBN 978-3-86653-089-8.
- Reinhold Geimer, Rolf A. Schütze, Ewald Geimer: Europäisches Zivilverfahrensrecht. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-51015-1.
- Peter F. Schlosser: EU-Zivilprozessrecht. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56536-6.
Weblinks
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO bzw. Brüssel I-VO)
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO)