Zuschlag für ungenaues Halten

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Die bauliche Länge eines Bahnsteiges ist unter anderem von dem Zuschlag für ungenaues Halten abhängig.

Der Zuschlag für ungenaues Halten ist für Bahnsteige im Bereich der Deutschen Bahn ein Zuschlag, der je nach örtlichen Gegebenheiten aufzuschlagen ist.[1] Die Baulänge abzüglich des Zuschlags ergibt die von Zügen nutzbare Bahnsteiglänge.

Die Planungsrichtlinie 813 „Betriebliche Infrastrukturplanung“ der DB sieht einen Zuschlag in Höhe von fünf Metern für ein ungenaues Halten eines Zuges vor.[1] Diese Längenangabe wird von der Bruttobaulänge eines Bahnsteiges abgezogen, womit die Nettobaulänge nebst des Zuschlags für die Signalsicht abhängig von dem Zuschlag für das ungenaue Halten ist. Die Bestelllänge eines Bahnsteiges richtet sich nach dem längsten dort planmäßig haltendem Zug, zuzüglich des Zuschlags für ungenaues Halten.[2]

Auch bei nutzbaren Gleislängen ohne Bahnsteige kommt der Halteungenauigkeitszuschlag zur Anwendung.[3]

Zur Nutzlängenoptimierung wird in Stuttgart Hauptbahnhof im Betrieb mit ETCS Level 2 ohne konventionelle Licht-Hauptsignale erwogen, unter anderem die Zuschläge für ungenaues Halten und Signalsicht zusammenzufassen.[4]

Einzelnachweise

  1. a b Ril 813 "Personenbahnhöfe planen", DB Station&Service
  2. Ril 813.0201 "Bahnsteige konstruieren und bemessen", DB Station&Service
  3. Bundesnetzagentur: Beschluss BK10-20-0349_Z
  4. Mladen Bojic, Hassan El-Hajj-Sleiman, Markus Flieger, Roman Lies, Jörg Osburg, Martin Retzmann, Thomas Vogel: ETCS in großen Bahnhöfen am Beispiel des Stuttgarter Hauptbahnhofs. In: Signal + Draht. Band 113, Nr. 4, April 2021, ISSN 0037-4997, S. 21–29 (PDF).