Zweiter karthagisch-römischer Vertrag

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der im Jahr 348 v. Chr. geschlossene zweite karthagisch-römische Vertrag stellte eine Erneuerung des ersten Freundschaftsvertrages aus dem Jahr 508 v. Chr. dar, welcher aus römischer Sicht der Expansion in Mittelitalien geschuldet war. Hier zeigte die Römische Republik ihren alleinigen Anspruch auf die von ihr unterworfenen Gebiete und die Respektierung ihrer Einflussbereiche in Latium gegenüber Karthago an. Im Gegenzug wurden die Gebietsansprüche und Einflusssphären Karthagos in Afrika und Spanien anerkannt.

Hauptmerkmale des Vertrages

  1. Die Karthager haben die absolute Souveränität über Libyen und Sardinien.
  2. Den Römern wird jedes, außer das durch höhere Gewalt bedingte Betreten dieser Länder verwehrt.
  3. In Sizilien, soweit es karthagisches Hoheitsgebiet betrifft, und in Karthago ist den Römern der Handel gestattet. Das Gleiche ist den Karthagern in Rom erlaubt.
  4. Die Römer haben die absolute Souveränität über die von ihnen kontrollierten Städte in Latium.
  5. Die Römer haben Anspruch auf die von Karthago in Latium eroberten Städte, welche von Rom nicht kontrolliert worden sind.

Durch Polybios wurde der Vertrag so zitiert:[1]

Unter folgenden Bedingungen soll Freundschaft bestehen zwischen den Römern und den Bundesgenossen der Römer und dem Volk der Karthager, Tyrier und Uticaeer und deren Bundesgenossen.

  1. Die Römer sollen jenseits des Schönen Vorgebirges und von Mastia Tarseios weder Kaperei noch Handel treiben noch eine Stadt gründen.
  2. Wenn die Karthager aber in Latium eine Stadt einnehmen, die den Römern nicht untertan ist, sollen sie Hab und Gut und die Menschen behalten, die Stadt dagegen den Römern übergeben.
  3. Wenn die Karthager Gefangene machen aus einem Volk, mit dem die Römer laut schriftlichem Vertrag in Frieden stehen, das ihnen aber nicht untertan ist, so sollen sie diese nicht in die römischen Häfen bringen.
  4. Wenn aber einer dorthin gebracht wird und ein Römer legt Hand an ihn, so soll er frei sein. Ebenso sollen aber auch die Römer nichts dergleichen tun.
  5. Wenn aus einem Lande, das unter karthagischer Herrschaft steht, ein Römer Wasser oder Wegzehrung nimmt, so soll er nicht mit Hilfe der Wegzehrung jemandem Unrecht tun, mit dem die Karthager Frieden und Freundschaft haben. Ebenso soll aber auch der Karthager das nicht tun.
  6. Wenn jedoch dergleichen vorkommt, soll sich der Betreffende nicht auf eigene Hand Genugtuung verschaffen. Wenn dies jemand tut, soll es als Vergehen gegen den Staat gelten.
  7. In Sardinien und Libyen soll kein Römer Handel treiben oder eine Stadt gründen noch landen, außer so lange, bis er sich verproviantiert und sein Fahrzeug ausgebessert hat. Wenn ihn ein Sturm dorthin getrieben hat, soll er innerhalb von fünf Tagen wieder auslaufen.
  8. In Sizilien, soweit es karthagisches Hoheitsgebiet ist, und in Karthago soll er alles tun und verkaufen dürfen, was auch einem karthagischen Bürger gestattet ist. Ebenso soll auch der Karthager in Rom tun dürfen.

Die Situation hatte sich grundlegend geändert. Rom forcierte den Kampf um die Vorherrschaft in Mittelitalien und sicherte sich durch den Vertrag die Immunität der italischen Küstenstädte vor karthagischen Territorialansprüchen. Karthago unterstrich seinerseits den absoluten Anspruch auf Nordafrika, einen Teil Siziliens und Sardinien. Hinzu kam ein Fahrverbot für die Südküste Iberiens. Der Handel wurde aus römischer Sicht auf Westsizilien und Karthago eingeschränkt.

Siehe auch

Literatur

  • Michael Crawford: Die römische Republik. dtv, München 1983 (dtv-Geschichte der Antike), ISBN 3-423-04403-9; engl. Originalausgabe: Michael Crawford: The Roman Republic. Collins & Sons, 1976 (Fontana History Of The Ancient World)
  • Dieter Flach: Die römisch-karthagischen Beziehungen bis zum Ausbruch des Ersten Punischen Krieges. In: Rosmarie Günther u. a. (Hrsg.): E fontibus haurire. Beiträge zur römischen Geschichte und zu ihren Hilfswissenschaften. Schöningh, Paderborn 1994, S. 33–44.
  • Werner Huß: Geschichte der Karthager. Beck, München 1985, hier S. 149–155.
  • Christian Marek: Die Bestimmungen des zweiten römisch-punischen Vertrages über die Grenzen der karthagischen Hoheitsgewässer. In: Chiron 7 (1977), S. 1–7.
  • Klaus Zimmermann: Rom und Karthago. Wissenschaftl. Buchgesellschaft, Darmstadt ³2013, ISBN 978-3-534-26025-6.

Einzelnachweise

  1. Polybios: Historien, Buch III 24,3-13.