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Film
Originaltitel Was wäre, wenn ...?
Produktionsland DDR
Originalsprache Deutsch
Erscheinungsjahr 1960
Länge 90 Minuten
Stab
Regie Gerhard Klingenberg
Drehbuch Gerhard Klingenberg,
Hedda Zinner
Produktion DEFA-Studio für Spielfilme
Kamera Erich Gusko
Schnitt Ruth Schreiber
Besetzung

Was wäre, wenn ...? ist ein DDR-Kinofilm von 1960. In dem DEFA geht es um die Vorgänge in einem Dorf auf DDR-Seite der nahen innerdeutschen Grenze. Vorlage für die Verfilmung war der Roman Was wäre, wenn -? von Hedda Zinner.

Spätere Ehrungen durch die Bundesmarine

„Admiral-Johannesson-Preis“ Am 11. Januar wurde in der die Büste steht neben der Büste des als Attentäter vom 20. Juli 1944 ermordeten [Widerstand gegen den Nationalsozialismus|Widerstandskämpfers]] Alfred Kranzfelder. Zweimal jährlich wird in der dortigen Aula der Admiral-Johannesson-Preis an die jeweils Besten der Offizierslehrgänge verliehen. In einer Feierstunde wird den Offiziersanwärtern zum bestandenen Lehrgang gratuliert. Dabei erhalten die besten Lehrgangsteilnehmer Auszeichnungen Der Marinehistoriker und Fregattenkapitän a. D. Dieter Hartwig dazu: „Konteradmiral Rolf Johannesson kann für heutige Offiziere kein Vorbild sein.“ und Johannesson "...habe kurz vor Kriegsende nicht aus einer später von ihm behaupteten Distanz zum Nationalsozialismus heraus gehandelt."

[[marine.de/meldungen/ehrwuerdiger-tag-fuer-die-crew-x16/ reunion-marine.de: Ehrwürdiger Tag für die Crew sueddeutsche.de: Helden, die keine waren shz.de: Todesurteile nicht verschweigen taz.de: Vorbild trotz Last-Minute-Todesurteilen

https://deutsches-maritimes-institut.de/wp-content/uploads/2017/07/Ansprache_Vors_MOV_Enhuellung_Bueste_KAdm_aD_Johannesson.pdf

Literatur

  • „Lexikon des Internationalen Films“, Rowohlt Verlag Reinbek, 1995, ISBN 978-3-499-16357-9 (Seite 63812)
  • Filmvorlage: „Hedda Zinner: Was wäre, wenn -?“, Henschelverlag

Weblinks

Einzelnachweise


Kategorie:Filmtitel 1960]] Kategorie:DDR-Film]] Kategorie:Schwarzweißfilm]] Kategorie:Literaturverfilmung]]


Adelbert v. Löwenstern kam 1817 auf dem elterlichen Gut Jandel (heute Jäneda, Estland) als Sohn der äußerst wohlhabenden Familie v. Löwenstern zur Welt. Schon im gleichen Jahr verließen seine Eltern das Baltikum und gingen nach Dresden zu deren Schwiegereltern. Das Gut wurde an die Familie Benckendorff verkauft.

Nach dem Tode von Adelberts Großmutter zogen die Eltern mit dem Großvater in dessen Schloss Wandsbek bei Hamburg ein.

Ab 1823 wohnte die Familie in Dänemark im Schimmelmannsche Herrenhaus Hellebæk bei Helsingör auf Seeland und in der Villa Seelust bei Klampenborg nahe Kopenhagen. 1827 trat dort Adelbarts Vater mit Zustimmung des Zaren in dänische Dienste.

Im Jahre 1827 wurde Vater Georg dänischer Staatsbürger und erhielt als Gesandter in Brasilien den Auftrag mit dem Kaiser Don Pedro I. einen Handelsvertrag abzuschließen. Gemeinsam mit dem 10-jährigen Adelbert und den zu dem Zeitpunkt drei weiteren Kindern segelten die Eltern 1827 nach Rio de Janeiro. 1829 traf die Familie wieder in Dänemark ein und zogen wieder zum Schwiegervater nach Schloss Wandsbek.

Adelbert kam zunächst auf die Metrologiten-Schule in Kopenhagen. Da er hier wenig Fortschritte machte gab ihn sein Vater am 23. April 1832 auf die Dom-Schule in Ratzeburg. Hier blieb Adelbert bis zum Jahre 1835 und begann anschließend sein Universitäts-Studium Studium der Rechtsgelehrsamkeit, zunächst in Berlin, dann 1836 in Kiel und 1839 in Leipzig. Im Jahre 1842 schloss er sein Studium in Kiel mit Auszeichnung ab. Bis 1847 war Adelbert dann als Eisenbahn-Commissär in Plön tätig.

Danach wurde Adelbert Königlich Dänischer Kammerherr und Königlich preußischer Auditeur (Militär-Richter). Als ältester Sohn wurde er gleichzeitig Mitbesitzer des Gräflich Schimmelmann'schen Fideikommisses als Erbteil seiner Mutter.

Am 25. April 1848 heiratete er in der St.-Nicolai-Kirche zu Flensburg Rosamunde Francke (dann Baronin Rosamunde von Löwenstern). Die Familie lebte ab 1850 auf Gut Buckhagen in der Provinz Schleswig-Holstein. Hier wurden auch (bis auf die älteste Tocher Adeline) alle acht Kinder geboren:

  • Adeline Clara Henriette Freiin v. Löwenstern (1848 - 1932)
  • Ernst Hermann Georg Baron v. Löwenstern (1850 - 1894)
  • Ernst Heinrich Karl Frhr. v. Löwenstern (1851 - 1870)
  • Georg Friedrich Baron v. Löwenstern (1853 - 1941)
  • Luise Sieglinde Freiin v. Löwenstern (1855 - 1901)
  • Anna Freiin v. Löwenstern (1858 - 1877)
  • Adalaide Freiin v. Löwenstern (1859 - 1900)
  • Sergei Baron v. Löwenstern (1860 - 1889)

Kurz vor seinem 62. Geburtstag starb Adelbert am 8. März 1879 in Carlsburg an der Schlei.











Zu erstellende Artikel: 17 Jahren und 47 Tagen Personen:

Das sogenannte Berlin-Verbot war eine der möglichen aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen, die in der DDR offiziell verhängt werden konnten. Damit konnte Haftentlassenen und politisch missliebigen Personen zur Auflage gemacht werden, sich in einem bestimmten Zeitraum (meist mehrere Jahre) nicht in der Hauptstadt der DDR aufzuhalten. Dies wurde unter Sonstiges im Personalausweis vermerkt. Der Zuzug in die sehr begehrte weil bevorzugt versorgte Hauptstadt Berlin war ebenfalls reglementiert und ohne entsprechende Genehmigung (meist über den delegierenden Betrieb) nicht ohne weiteres aus der Provinz möglich. [1] Ein Aufenthaltsverbot, das in der DDR verhängt werden kann, wenn der Staat dies aus irgendwelchen Gründen zum Schutz seiner Ordnung für nötig hält. Das Verbot, sich in Berlin aufzuhalten, wird oft für unbequeme Jugendliche (zum Beispiel für die Zeit von Parteitagen oder staatlichen Großveranstaltungen) ausgesprochen. Man versucht auf diese Weise, Demonstrationen zu verhindern. Es kommt sogar vor, dass bestimmten Personen der Aufenthalt in Berlin für Jahre untersagt wird, auch wenn sie in der Stadt wohnen. Sie müssen an einen anderen Ort umziehen. Aufenthaltsbeschränkungen (für alle Orte in der DDR) können als Zusatzstrafen bei Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden. Aber auch ohne Straftatbestand können solche Verbote auferlegt werden – nach der „Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen“ vom August 1961. [2] Für die-Stadt Berlin bestand im Wohnungswesen der DDR kein freier Zuzug. Jeder Bürger, der seinen Wohnsitz nach Berlin verlegen wo1lte, wurde einer Prüfung unterzogen, verantwortlich dafür zeichnete das -› Ministerium für Staatssicherheit. Mit dieser Prüfung sollteder Zuzug von Bürgern, die dem Geheimdienst nicht einwandfrei erschienen, verhindert werden, war doch die Grenze in Berlin bedenklich nahe und relativ unkompliziert zu erreichen. War also der überprüfte Bürger in den Augen der Stasi nicht koscher, sprach sie ein Berlin-Verbot aus. Genauso konnten die Gerichte in der DDR als Form der Rechtsprechung die Bestrafung Berlin-Verbot verhängen. Menschen mit Berlin-Verbot wurde in der Regel der Personalausweis entzogen, sie erhielten ein gesondertes Ausweispapier und mußten sich regelmäßig in ihrem Wohnort bei der Polizei melden.

„Aufenthaltsbeschränkung

§ 51. (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

§ 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschränkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung die Bewährungszeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung kann durch Beschluß des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verkürzt werden, wenn der Verurteilte sich während dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt hat. Die örtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschränkung, wird er nach §238 bestraft. Wurde zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung die Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartnäckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.“

[1]

Aufenthaltsbeschränkung

§ 51. (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

§ 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschränkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung die Bewährungszeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung kann durch Beschluß des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verkürzt werden, wenn der Verurteilte sich während dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt hat. Die örtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschränkung, wird er nach §238 bestraft. Wurde zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung die Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartnäckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.


Film
Originaltitel Die Toten schweigen nicht
Produktionsland DDR
Originalsprache deutsch
Erscheinungsjahr 1978
Länge 76 Minuten
Stab
Regie Walter Heynowski, Gerhard Scheumann
Drehbuch Walter Heynowski, Gerhard Scheumann
Musik Reiner Bredemeyer, Gruppe Neue Musik Hanns Eisler
Kamera Peter Hellmich, Horst Donth, Winfried Goldner
Schnitt Traute Wischnewski, Ilse Radke

Die Toten schweigen nicht ist ein deutscher Dokumentarfilm über die Militärdiktatur in Chile, der 1978 in den DDR-Studios H & S Filme, unter Regie von Walter Heynowski und Gerhard Scheumann entstand.

Handlung

Die Dokumentation bietet einen tieferen Einblick in Militär- und Militätpolitik des Chile der 1970er Jahre. Im Mittelpunkt stehen die Memoiren von Moy de Tohá und Isabel Letelier. Beide wurden zu Witwen, da ihre hochrangigen Ehemänner dem faschistischen Putsch zum Opfer fielen.

Ausführlich geht es um die Persönlichkeit von Augusto Pinochet, der jahrelang als Vertrauter bei den Familien Tohá und Letelier ein häufiger Gast war.[2]

Hintergrund

Die DDR-Dokumentarfilmer Heynowski/Scheumann produzierten zwischen 1973 und 1977 zehn Filme und weitere Bücher zum Thema Chile, die auch in der Bundesrepublik rezipiert wurden.[3]

Ausstrahlungen

Die Uraufführung im Kino war am 17.April 1978 im Kosmos-Kino, Berlin. Die Fernseh-Erstausstrahlung erfolgte im 1. Programm des Fernsehens der DDR am 19. April 1978.

Weblinks

Kategorie:Filmtitel 1978 Kategorie:DDR-Film Kategorie:Dokumentarfilm Kategorie:Reiner Bredemeyer


Rationalisierungen und Neugestaltung in 2015

Zum Jahresende 2014 wurde von der KN-Chefredaktion angekündigt aus Kostengründen rund 30 der 103 Vollzeitstellen in der Redaktion abzubauen. Nach eigenen Angaben geschieht das als Reaktion „… auf die schrumpfenden Erlöse im Anzeigen- und Beilagengeschäft, die sinkende Printauflage und steigende Kosten in Logistik und Zustellung".[4] Von der Gewerkschaft Verdi wird das Verlagshaus Madsack mit seinem in Hannover angesiedelten RedaktionsNetzwerk Deutschland (einer Zentralredaktion zur Belieferung seiner Zeitungen mit überregionalen Inhalten) für die Maßnahmen in Kiel verantwortlich gemacht: „Auch wenn die lokale Geschäftsführung die Maßnahmen verkündet - deutlich spürbar ist die Handschrift des Madsack-Konzerns". Der massive Stellenabbau sei ein "Kahlschlag ohne publizistische und wirtschaftliche Perspektive".[5]

Spätesten im Juni 2015 wird, in der nach eigenen Angaben „erneuerten Zeitung“ die Verflechtung mit der Madsack-Gruppe sichtbar: Komplette Zeitungsseiten zu Themen aus internationaler Politik, Sport, Kultur und der überregionalen Wirtschaft werden aus Hannover zugeliefert.[6] Folge ist, dass sich in den Kieler Nachrichten verstärkt Inhalte finden, die identisch sind mit Beiträgen in anderen Zeitungen der Madsack-Gruppe (Hannoversche Allgemeine Zeitung, die Märkische Allgemeine oder die Leipziger Volkszeitung).[7] Gleichzeitig wurde mit Einführung der Vier-Buch-Struktur auch der Umfang der lokalen Berichterstattung für die Regionalausgaben der Zeitung vereinheitlicht und damit teilweise verringert. [8][9]


Einzelnachweise