Behinderungsmissbrauch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Oktober 2019 um 16:08 Uhr durch imported>JFKCom(99728) (→‎top: Verlinkung mit AWB).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.[1]

Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.

Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.[2]

Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101,[3] 102[4] AEUV und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.

Einzelnachweise