Behinderungsmissbrauch

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Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.[1]

Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.

Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.[2]

Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101,[3] 102[4] AEUV und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.

Einzelnachweise