Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel
Richtlinie 76/768/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel |
Datum des Rechtsakts: | 27. Juli 1976 |
Veröffentlichungsdatum: | 27. September 1976 |
Inkrafttreten: | 30. Juli 1976 |
Anzuwenden ab: | 30. Januar 1978 |
Ersetzt durch: | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 |
Außerkrafttreten: | 11. Juli 2013 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Zum Abbau von Handelshemmnissen hat der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1976 die Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (76/768/EWG) erlassen. Sie wird im Allgemeinen kurz Kosmetikrichtlinie genannt und enthält neben der Definition des kosmetischen Mittels eine Liste von Stoffen, deren Einsatz in kosmetischen Mitteln verboten ist (Negativliste) und je eine Liste der zugelassenen Konservierungsmittel, Farbmittel und UV-Filter (Positivlisten). Seit ihrem Inkrafttreten wurde sie (Stand August 2008) sieben Mal geändert und mehr als 40 Mal an den technischen Fortschritt angepasst. Als europäische Richtlinie musste sie in jedem Mitgliedstaat der EG ins nationale Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch die deutsche Kosmetik-Verordnung erfolgt. Die Kosmetik-Verordnung enthielt alle Vorschriften der Kosmetikrichtlinie sowie die national zu regelnden Vorschriften. Sie wurde auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) erlassen.
Am 22. Dezember 2009 hat die EU-Kommission die neue Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel im Amtsblatt der EU veröffentlicht.[1] Diese Verordnung trat am 11. Januar 2010 in Kraft und gilt vollständig seit dem 11. Juli 2013. Gleichzeitig trat die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel außer Kraft. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Die deutsche Kosmetik-Verordnung wurde folglich ebenfalls geändert und enthält nun nur noch jene Vorschriften, die auf nationaler Ebene zu regeln sind. Erste Erläuterungen zum Inhalt und zur Umsetzung wurden von Mildau und Huber publiziert.[2]
Kosmetische Mittel werden äußerlich am menschlichen Körper sowie in der Mundhöhle (Zähne und den Schleimhäuten der Mundhöhle) angewendet, deswegen ist die Sicherheit dieser Produkte von vorrangigem Interesse. Die Hersteller sind seit der 6. Änderungsrichtlinie zur Kosmetikrichtlinie im Jahr 1993 verpflichtet, durch Experten Sicherheitsbewertungen erstellen zu lassen. Diese betrachten das gesamte kosmetische Mittel und sind mehr als die Summe der Sicherheitsdatenblätter. Da kosmetische Mittel nicht dem Chemikalienrecht unterliegen, ist die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern oder die Anbringung von Gefahrensymbolen hingegen nicht verpflichtend. Tätowiermittel sind keine kosmetischen Mittel und sind rechtlich gesondert geregelt.
Siehe auch
Weblinks
- Fassungen der EG-Kosmetik-Richtlinie
- deutsche Kosmetik-Verordnung
- Merkblatt für Kosmetik-Hersteller und Importeure (PDF; 79 kB), Stand: September 2012, Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
- Ausführliche Kritik an der Liste
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel.
- ↑ G. Mildau, B. Huber: Die neue EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 – Inhalte und erste Erläuterungen. In: SOFW-Journal. Nr. 3, 2010 (PDF). PDF (Memento des Originals vom 22. Dezember 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.