Großer Senat des Bundesverwaltungsgerichts
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Der Große Senat ist ein Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.[1] Er entscheidet, wenn ein Senat des Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats des BVerwG oder des Großen Senats abweichen will.
Besetzung
Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Der Präsident ist als Vorsitzender Mitglied kraft Amtes. Sein Vertreter ist das dienstälteste Mitglied des Großen Senats. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind als Mitglieder bestellt:
- 1. R: Anne-Kathrin Fricke als Mitglied und Martin Fleuß als Vertreter
- 2. R: Ulf Domgörgen als Mitglied und Klaus-Dieter von der Weiden als Vertreter
- 3. R: Stefan Liebler als Mitglied und Peter Wysk als Vertreter
- 4. R: Rüdiger Rubel als Mitglied und Helmut Petz als Vertreter
- 5. R: Heidi Stengelhofen-Weiß als Mitglied und Rainer Störmer als Vertreter
- 6. R: Ingo Kraft als Mitglied und Thomas Heitz als Vertreter
- 7. R: Andreas Korbmacher als Mitglied und Martin Brandt als Vertreter
- 8. R: Ulla Held-Daab als Mitglied und Petra Hoock als Vertreterin
- 9. R: Wolfgang Bier als Mitglied und Ulrike Bick als Vertreterin
- 10. R: Klaus Rennert als Präsident und Kerstin Schipper als Vertreterin
Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind als Mitglieder bestellt:
- 1. WD: Anne-Kathrin Fricke als Mitglied und Martina Eppelt als Vertreterin
- 2. WD: Richard Häußler als Mitglied und Günter Burmeister als Vertreter
Einzelnachweise
- ↑ Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2019. In: bverwg.de. 4. September 2019, abgerufen am 23. Oktober 2019.