Anschaffungswertprinzip
Das Anschaffungswertprinzip (auch Anschaffungskostenprinzip) zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Es besagt, dass ein Vermögensgegenstand höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (AHK) in der Bilanz angesetzt werden darf.[1]
Deutsches, Österreichisches und Schweizer Bilanzrecht
Dieses Prinzip konkretisiert das aus dem Vorsichtsprinzip folgende Realisationsprinzip, wonach Erträge erst dann erfolgswirksam werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Über das Maßgeblichkeitsprinzip findet das Anschaffungswertprinzip auch Eingang in die steuerliche Bilanzierung. Wirtschaftsgüter dürfen somit höchstens mit den AHK angesetzt werden. Das Anschaffungswertprinzip bewirkt die Entstehung stiller Reserven, wenn der Wert eines Aktivpostens über die AHK steigt.
Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt ein Grundstück für betriebliche Zwecke zum Preis von EUR 60.000 (= Wertansatz in der Bilanz). Im Folgejahr steigt der Wert des Grundstücks auf EUR 75.000. Wegen des Anschaffungswertprinzips darf das Grundstück in der Bilanz nicht mit dem höheren Wert angesetzt werden, da sonst ein nicht realisierter Gewinn erfolgswirksam vereinnahmt würde (strenges Realisationsprinzip). Es entsteht somit eine stille Reserve in Höhe von EUR 15.000. Zulässig bzw. für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben wäre lediglich eine Wertaufholung auf EUR 60.000, sofern das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt außerplanmäßig abgeschrieben wurde. Realisiert werden darf ein Gewinn am ruhenden Vermögen erst bei der Veräußerung des Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts.
Das Anschaffungswertprinzip ist im deutschen Handelsgesetzbuch in § 253 und im österreichischen Unternehmensgesetzbuch in § 201 festgelegt.
Auch in der Schweiz darf gem. Art. 960a Obligationenrecht höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden.
IFRS und US-GAAP
In den IFRS ist das Anschaffungswertprinzip nur bei wenigen Positionen zwingend anzuwenden (insbesondere Vorräte). Wegen der vielen Bewertungswahlrechte haben IFRS-Anwender bei vielen Bilanzpositionen ein Wahlrecht zur Bilanzierung im Einklang mit dem Anschaffungswertprinzip oder unter Durchbrechung desselben. Eine zwingende Durchbrechung des Anschaffungswertprinzips sehen nur relativ wenige Einzelvorschriften vor (IAS 11; IAS 41; teilweise IFRS 9).
Die US-GAAP ähneln insofern den IFRS.
Einzelnachweise
- ↑ Anschaffungskostenprinzip im Wirtschaftslexikon des Gabler Verlages