Maßgeblichkeitsprinzip
Das Maßgeblichkeitsprinzip ist bei der Bilanzierung zu beachten und besagt, dass die bei der Aufstellung der Handelsbilanz geltenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch bei der Aufstellung der Steuerbilanz zu berücksichtigen sind. Es ist in Deutschland im § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert.
Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahre 2009 wurde in § 5 EStG der Satz ... Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ergänzt durch ... es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Somit ist die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt; man ist bei der Erstellung der Steuerbilanz nicht zwingend an Ansätze und Bewertung der Handelsbilanz gebunden. Damit gelten folgende Grundsätze bei der Aufstellung der Steuerbilanz:
- Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich nicht (oder gleichlautend) geregelt: Steuerbilanz entspricht Handelsbilanz (Beispiel: Bewertungsvereinfachungen).
- Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich abweichende verbindliche Vorschrift: Steuerbilanz muss von der Handelsbilanz abweichen.
- Handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtlich verbindliche Vorschrift: Ausübung des Wahlrechts in der Handelsbilanz unabhängig von der Bilanzierung in der Steuerbilanz.
Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für handelsrechtliche Ansatzwahlrechte. Vielmehr führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte steuerrechtlich zu Aktivierungsgeboten und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte steuerrechtlich zu Passivierungsverboten.
Häufig wird (insbesondere von kleinen Unternehmen) eine Einheitsbilanz angestrebt, das heißt Steuerbilanz und Handelsbilanz sollen identisch sein. Dies ist nur möglich, wenn die Bilanzierung in Handelsbilanz und Steuerbilanz nicht durch jeweils verbindliche Vorschriften unterschiedlich geregelt ist. Ein Beispiel hierfür ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung, die handelsrechtlich verbindlich ist (§ 249 Abs. 1 HGB), steuerrechtlich jedoch seit dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) nicht mehr zulässig ist (§ 5 Abs. 4a EStG).
Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
Umgekehrte Maßgeblichkeit bedeutete, dass die Ausübung rein steuerlicher Wahlrechte (unter anderem Sonderabschreibung) auch in der Handelsbilanz zulässig und aus Sicht des Steuerrechts geboten war. Seit Inkrafttreten des BilMoG sind jedoch diese sog. Öffnungsklauseln (§ 254 HGB a.F., d. h. bis 2009) entfallen. Die Anerkennung steuerlicher Wahlrechte ist seitdem nicht mehr von einer gleichlautenden handelsrechtlichen Bilanzierung abhängig.
Folge der nunmehr abgeschafften umgekehrten Maßgeblichkeit war seinerzeit, dass die Handelsbilanz steuerliche Wertansätze enthielt, die weit unter den tatsächlichen Werten liegen konnten. Damit wurde der handelsrechtlich gewünschte Einblick in die Vermögens- und Ertragslage erheblich erschwert.
Heute treten Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz weniger bei der Bilanzierung als solches (Ansatz), sondern bei der Höhe der Bilanzierung (Bewertung) auf. Die steuerrechtlichen Regeln (§ 6 bis § 7g EStG) sind detailreicher als die des Handelsrechts.