Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315b normiert.
§ 315b StGB stellt es unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer Gefährdungslage. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung eines der genannten Güter schädigt. Damit handelt es sich bei § 315b StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt.[1]
Eng verwandt mit § 315b StGB ist der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), der ebenfalls gefährliches Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Die Delikte unterscheiden sich durch ihren Anwendungsbereich: Während § 315c StGB gefährliches Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist § 315b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten.
Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Zahl der Ver- und Aburteilungen ist im Vergleich zu anderen Delikten äußerst gering.
Normierung
Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998[2] wie folgt:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2. Hindernisse bereitet oder
- 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aufgrund des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei § 315b StGB um ein Vergehen.
Strittig ist, welche Rechtsgüter durch die Norm geschützt werden. Einige Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass § 315b StGB ausschließlich den Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit bezweckt.[3] Andere stellen demgegenüber den Schutz von Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten in den Mittelpunkt der Norm.[4] Nach einer weiteren Auffassung schützt § 315b StGB sowohl die Allgemeinheit als auch den konkret Gefährdeten.[5] Von Bedeutung ist die Bestimmung des Schutzzwecks insbesondere für die Frage, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in die Tat mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann.
Entstehungsgeschichte
Vorläufer des § 315b StGB war der im Jahr 1953 eingeführte § 315a StGB, der unterschiedliche verkehrsregelwidrige Verhaltensweisen unter Strafe stellte. Durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 wurde dieser Tatbestand in mehrere Rechtsnormen aufgespalten, wodurch § 315b StGB geschaffen wurde.[6] Diese Norm erfasst im System der Verkehrsdelikte Verhaltensweisen, durch die der Täter von außen in den Straßenverkehr hineinwirkt. Der ebenfalls neugeschaffene Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) erfasst demgegenüber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.[7]
Im Rahmen des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 erweiterte der Gesetzgeber § 315b StGB um eine Erfolgsqualifikation, also eine Strafverschärfung für den Fall, dass der Täter durch die Tat zumindest fahrlässig eine besonders schwere Folge herbeiführt.[6]
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 315b StGB setzt sich aus mehreren Akten zusammen: einer Tathandlung und einem zweigeteilten Gefährdungserfolg. Der Tatbestand erfordert nicht, dass der Täter einen anderen schädigt; es genügt, wenn er die konkrete Gefahr eines Schadens verursacht. Somit normiert § 315b StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt.[8] Dieses stellt anders als einige andere Verkehrsdelikte kein eigenhändiges Delikt dar, sodass es im Gegensatz zu § 315c StGB in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann.[9]
Tatsituation
§ 315b StGB knüpft an ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr an.[10] Hierzu zählt der gesamte Verkehrsraum, der einer nach allgemeinen Kriterien bestimmten größeren Personengruppe offensteht.[11] Neben dem Verkehr von Kraftfahrzeugen zählt hierzu auch der Verkehr von Fußgängern und Radfahrern.[12] Zum Straßenverkehr zählen insbesondere Straßen, öffentlich zugängliche Parkplätze, befahrbare Betriebsgelände und Fußgängerzonen.[13] § 315e StGB erstreckt den Anwendungsbereich der Norm zusätzlich auf Schienenfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen.[14]
Tathandlungen
§ 315b Absatz 1 StGB benennt drei mögliche Tathandlungen: das Zerstören, Beschädigen und Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen sowie das Vornehmen eines anderen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Gemeinsam ist diesen Handlungen, dass der Täter von außen auf den Verkehrsraum einwirkt. Konkrete Gefährdungen, die von Fahrzeugführern ausgehen, sind demgegenüber grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 315c StGB strafbar.[15]
In besonderen Fällen durchbricht die Rechtsprechung allerdings die im Gesetz angelegte Beschränkung des § 315b auf verkehrsfremde Eingriffe, indem sie auch Verhalten von Verkehrsteilnehmern unter § 315b StGB fasst. Dies hält sie für möglich, wenn der Täter einen Verkehrsvorgang zur Gefährdung Dritter in besonders grober Weise zweckentfremdet. Dies wird als verkehrsfeindlicher Inneneingriff bezeichnet.[16] Die Rechtsprechung argumentiert, dass sich der Täter durch den groben Missbrauch eines Verkehrsvorgangs nicht mehr wie ein Verkehrsteilnehmer verhalte, sondern wie ein Außenstehender, der in den Verkehr eingreift. Daher sei es nicht geboten, den Täter lediglich nach Maßgabe des milderen § 315c StGB zu bestrafen.[17]
Zerstören, Beschädigen und Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, § 315b Absatz 1 Nummer 1 StGB
Die erste Begehungsform des § 315b Absatz 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Als Anlagen gelten alle Einrichtungen, die dem Verkehr dienen, etwa Ampeln, Absperrungen oder andere Verkehrszeichen. Auch Straßen einschließlich ihres Zubehörs, etwa Gullydeckel, zählen hierzu.[18] Die Tathandlung verwirklicht beispielsweise, wer eine Ampel funktionsunfähig macht[19] oder einen Gullydeckel entfernt[18].
Als Fahrzeuge kommen alle Fortbewegungsmittel in Betracht, etwa Pkw, Lkw, Fahrräder und motorisierte Krankenfahrstühle[20]. Ein Beschädigen ist gegeben, wenn der Täter eine Sache vorübergehend unbrauchbar macht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn er einen Bremsschlauch eines parkenden Fahrzeugs durchtrennt[21] oder Radbolzen löst[22].
Bereiten von Hindernissen, § 315b Absatz 1 Nummer 2 StGB
Die zweite Begehungsform des § 315b Absatz 1 StGB erfasst das Bereiten von Hindernissen im Straßenverkehr. Hierunter fallen Einwirkungen auf den Verkehr, die den ungehinderten Verkehrsfluss stören können. Dies trifft beispielsweise auf das Errichten von Absperrungen zu[23], auf das Werfen von Steinen auf eine Autobahn[24] und auf das Stoßen eines anderen Menschen auf eine Straße[25]. Auch das Unterlassen des Beseitigens eines Hindernisses fällt unter den Tatbestand, wenn der Täter rechtlich verpflichtet ist, das Hindernis zu beseitigen. Eine solche Pflicht kann beispielsweise für einen Lkw-Fahrer entstehen, der Fracht auf einem Verkehrsweg verliert.[26]
Verkehrsteilnehmer können in tatbestandsmäßiger Weise ein Hindernis bereiten, indem sie ein anderes Fahrzeug ausbremsen, etwa um dieses zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen[27] oder um einen Auffahrunfall zu provozieren[28]. Ebenfalls tatbestandsmäßig kann es sein, einem anderen mithilfe des eigenen Verkehrsmittels den Weg zu versperren.[29]
Vornehmen eines ähnlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB
Bei der dritten Begehungsform des § 315b Absatz 1 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der alle Arten von Eingriffen erfasst, die mit ähnlichen Gefahren verbunden sind wie das Einwirken auf Fahrzeuge und Anlagen oder das Bereiten von Hindernissen. Die Rechtsprechung nahm einen solchen Eingriff beispielsweise in einem Fall an, in dem der Täter einen Radfahrer von seinem Fahrrad riss.[30] Ebenfalls als tatbestandsmäßig bewertete sie das Abgeben von Pistolenschüssen auf ein fahrendes Fahrzeug.[31] Als tatbestandsmäßige Eingriffe von Verkehrsteilnehmern fasste die Rechtsprechung unter § 315b StGB beispielsweise das Rammen anderer Fahrzeuge[32], das absichtliche Herbeiführen von Auffahrunfällen[33] und das gezielte Zufahren auf Personen, etwa an einer Polizeisperre[34].
Vereinzelt erhoben Rechtswissenschaftler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Tatbestandsvariante, insbesondere an ihrer Vereinbarkeit mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.[35] Die Rechtsprechung und die vorherrschende Auffassung in der Lehre halten die Norm jedoch für verfassungsmäßig, da durch den Verweis auf die anderen Tatmodalitäten hinreichend erkennbar sei, welche Verhaltensweisen der Gesetzgeber missbilligt.[36]
Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Infolge der Tathandlung muss der Täter die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährden. Dies trifft zu, wenn sich die Handlung des Täters bei abstrakter Betrachtungsweise dazu eignet, Dritte zu schädigen.[37] Dieses Tatbestandsmerkmal sichert die in § 315b StGB angelegte Mehraktigkeit des Tatbestands. Hierzu schließt es aus dem Anwendungsbereich der Norm Taten aus, bei denen Tathandlung und konkrete Gefährdung in einem Akt zusammenfallen. Dies ist insbesondere bei § 315b Absatz 1 Nummer 1 StGB von Bedeutung: Das Beschädigen eines Fahrzeugs ist hiernach nur strafbar, wenn dies zu einer abstrakten Verkehrsgefahr führt. Sofern sich die Beschädigung hingegen etwa als Folge eines Hindernisbereitens darstellt und somit nicht Ursache, sondern Folge einer Gefährdung ist, ist § 315b Absatz 1 Nummer 1 StGB nicht erfüllt.[38]
An einer tatbestandsmäßigen Gefährdung kann es fehlen, wenn sich zwei Personen einvernehmlich in Gefahr bringen. So lehnte die Rechtsprechung beispielsweise eine Strafbarkeit nach § 315b StGB in einem Fall ab, in dem zwei Personen absichtlich miteinander verunfallten, um ihre Versicherungen zu betrügen. Hierdurch gefährdeten die Beteiligten ausschließlich ihre Fahrzeuge und ihre körperliche Unversehrtheit. Hiermit waren sie allerdings einverstanden. Deswegen bestand keine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit.[39]
Konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum
Die Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit muss schließlich zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum eines anderen führen. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt führt.[40] Von der Rechtsprechung wird das auch als Beinahe-Unfall bezeichnet.[41] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter auf eine andere Person zufährt, die den Zusammenstoß lediglich durch einen Sprung vermeiden kann.[42]
Sofern eine Eigentumsgefährdung vorliegt, muss diese eine fremde Sache von bedeutendem Wert betreffen. Als Untergrenzen werden in Rechtsprechung und Wissenschaft hierfür zwischen 750 €[43] und 1.300 €[44] veranschlagt. Das Tatfahrzeug kommt wegen seiner Eigenschaft als Tatmittel nicht als gefährdetes Objekt in Frage.[45] Ebenfalls nicht berücksichtigt wird die Gefährdung von Tatbeteiligten, wobei die dogmatische Herleitung diesbezüglich in der Rechtswissenschaft umstritten ist.[46]
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz-Vorsatz-Kombination, § 315b Absatz 1 StGB
Der Täter muss gemäß § 15 StGB vorsätzlich hinsichtlich der Tathandlung und der konkreten Gefährdung handeln.[47] Hierbei genügt Eventualvorsatz.[48] Der Täter muss somit alle Merkmale des objektiven Tatbestands erfassen und den Eintritt der konkreten Gefährdungslage zumindest billigend in Kauf nehmen.[49]
Sofern ein Fall des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs vorliegt, fordert die Rechtsprechung zusätzlich, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, Dritte zu schädigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Erstreckung des § 315b auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Die Rechtsprechung begründet diese Voraussetzung damit, dass sich der Täter erst bei einem Schädigungsvorsatz in derart verkehrsfremder Weise verhalte, dass er nicht nach dem Maßstab des § 315c StGB, sondern nach § 315b StGB zu beurteilen sei.[50] In der Rechtswissenschaft wird dieses Zusatzkriterium überwiegend kritisch gesehen, da es sich nicht in die Systematik des § 315b StGB einfüge und in Gerichtsverfahren schwer nachzuweisen sei.[51]
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, § 315b Absatz 4 StGB
Sofern der Täter zwar vorsätzlich den verkehrsfremden Eingriff vornimmt, die Gefahr allerdings lediglich fahrlässig verursacht, macht er sich nach § 315b Absatz 4 StGB strafbar. Fahrlässig handelt, wer den Erfolgseintritt zwar nicht billigend in Kauf nimmt, damit allerdings hätte rechnen müssen. Diese Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach § 11 Absatz 2 StGB handelt es sich hierbei insgesamt um ein Vorsatzdelikt, an dem sich Dritte beteiligen können.
Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination, § 315b Absatz 5 StGB
Handelt der Täter weder hinsichtlich des Eingriffs noch der Gefährdung vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig, macht er sich nach § 315b Absatz 5 StGB strafbar. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand eine Ampel fahrlässig unbrauchbar macht oder durch Unaufmerksamkeit ein sicherheitsrelevantes Bauteil eines Fahrzeugs fehlerhaft repariert.[52] Die Fahrlässigkeitstat nach Absatz 5 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtswidrigkeit
Sofern alle Beteiligten in die Gefährdung einwilligen, kann die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen. Strittig ist in der Rechtswissenschaft, ob eine Einwilligung in § 315b StGB möglich ist. Die Einwilligung setzt voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht. Daher ist eine Einwilligung ausgeschlossen, wenn man davon ausgeht, dass § 315b StGB allein die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt. Sofern man demgegenüber auch Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich, da die Gefährdung eines Individualrechtsguts bei dieser Beurteilung einen zentralen Bestandteil des tatbestandsmäßigen Unrechts ausmacht.[53] Die Möglichkeit der Einwilligung wird jedoch durch den Schutz des Lebens eingeschränkt, der gemäß § 216 StGB nicht zur Disposition des Rechtsgutsträgers steht. Eine Einwilligung in eine Lebensgefährdung ist daher zumindest dann ausgeschlossen, wenn sie nach § 228 StGB sittenwidrig ist. Dies trifft zu, wenn der Täter in eine konkrete Todesgefahr einwilligt.[54]
Versuch
Der Versuch der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist gemäß § 315b Absatz 2 StGB strafbar.[55] Eine Tat nach § 315b StGB erreicht das Versuchsstadium, wenn sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und unmittelbar zur Herbeiführung des Gefährdungserfolgs ansetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter einen Gullydeckel von einer Straße entfernt. Nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt diese Tat, wenn Dritte den Eintritt der konkreten Gefahr verhindern.[56]
Qualifikation
§ 315b Absatz 3 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft, wer die Tat unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 StGB begeht. Hiermit erreicht das Delikt die Schwere eines Verbrechens.
§ 315 Absatz 3 StGB
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1. in der Absicht handelt,
- a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
§ 315 Absatz 3 StGB nennt mehrere erschwerende Tatumstände, die teilweise an die Motivation des Täters, teilweise an eine besonders schwere Tatfolge anknüpfen. § 315 Absatz 3 Nummer 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Ersteres kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Täter gezielt einen Unfall herbeiführen will. Letzteres liegt etwa vor, wenn der Täter den Verkehrseingriff zur Begehung eines Versicherungsbetrugs ausnutzen will.[57]
§ 315b Absatz 3 Nummer 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. Für die Strafbarkeit genügt es somit, wenn dem Täter Fahrlässigkeit hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge vorzuwerfen ist.[58]
Prozessuales und Strafzumessung
Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist.
§ 320 Absatz 2 StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen, indem er sich reuig zeigt. Das setzt voraus, dass er freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Freiwillig handelt, wer sich frei von Zwang dazu entschließt, den Eintritt des Gefährdungserfolgs zu verhindern.[59] Handelt der Täter lediglich fahrlässig hinsichtlich Tathandlung und Gefährdung, erlangt er mit der tätigen Reue nach § 320 Absatz 3 StGB zwingend Straffreiheit.
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gilt als beendet, wenn der Gefährdungserfolg eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist des Grunddelikts beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB nach zehn Jahren.[60]
Sofern der Täter als Tatmittel ein Kraftfahrzeug einsetzt, kann dieses gemäß § 74 Absatz 1 StGB eingezogen werden. Nutzt der Täter ein Kraftfahrzeug als Waffe, kann darüber hinaus die Fahrerlaubnis des Täters nach § 69 StGB entzogen werden.[61]
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315b StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gesetzeskonkurrenz.
Eine Tateinheit gemäß § 52 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch den Eingriff eine Körperverletzung (§ 223 StGB), Tötung (§ 212 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verursacht. Bei verkehrsfremden Eingriffen können in Tateinheit zu § 315b StGB ferner Nötigungsdelikte stehen, etwa der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Gleiches gilt für andere Verkehrsdelikte, beispielsweise die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).[62] Sofern der Täter durch seine Tat einen Unfall verursacht, steht eine Unfallflucht (§ 142 StGB) regelmäßig in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zur Tat nach § 315b StGB.[63]
Kriminologie
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[64] Statistisch zählen gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nicht zu den Verkehrsdelikten, sondern zu den sonstigen Straftaten nach StGB. Sie werden unter Schlüssel 670025 erfasst.
Aufgeführt wird § 315b StGB in der Strafverfolgungsstatistik, die Ab- und Verurteilungen wegen Straftaten erfasst. Hiernach kam es im Jahr 2015 zu 985 Aburteilungen und 498 Verurteilungen.[65] Zahlenmäßig tritt der Tatbestand damit deutlich hinter die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zurück.[66] Seine Häufigkeit nimmt seit einigen Jahren ab. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler hierfür, dass die Rechtsprechung den Tatbestand zunehmend restriktiver auslegt, etwa mithilfe der Figur des Schädigungsvorsatzes. Darüber hinaus werden zahlreiche Ermittlungsverfahren von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt.[67]
Die Höhe der angeordneten Strafen für eine Tat nach § 315b StGB übertrifft die übrigen Verkehrsdelikte merklich. Als Ursachen hierfür betrachten Rechtswissenschaftler den Verbrechenscharakter des § 315b Absatz 3 StGB sowie die im Allgemeinen höhere Neigung der Tat zu einem gewalttätigen Verlauf.[68] Auch gehen Taten nach § 315b StGB häufig mit schweren Delikten einher.[69] So dienen sie beispielsweise oft dazu, die Flucht des Täters vor der Polizei im Anschluss an ein solches Delikt zu ermöglichen.[67]
Verwandte Tatbestände
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315 StGB
§ 315 StGB erfasst Eingriffe in andere Verkehrsräume als den Straßenverkehr. Strukturell und inhaltlich entspricht er im Wesentlichen dem Tatbestand des § 315b StGB: Er stellt die gleichen Handlungen unter Strafe und sieht die gleichen Qualifikationen vor.[70] Daher stellt § 315 StGB abgesehen von seiner Erfolgsqualifikation, dem Verursachen einer Gesundheitsschädigung, die entweder für eine Person besonders schwer wiegt oder eine Vielzahl von Personen beeinträchtigt, ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.[71]
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c StGB erfasst gefährliches Verhalten, das von Verkehrsteilnehmern ausgeht. Die Norm stellt wie § 315b StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt dar: Sie bestraft das Gefährden von Leib, Leben oder Eigentum durch das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit oder durch grob verkehrswidriges Verhalten.[72]
Siehe auch
Literatur
- Torsten Obermann: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr: Tatmodalitäten des § 315b Abs. 1 StGB. Dr. Kovač, Hamburg 2005, ISBN 3-8300-1799-5.
- Bernd-Uwe Rieger: Der sog. "ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff" im Sinne von § 315b I Nr. 3 StGB als Beispiel analoger Tatbestandsanwendung im Strafrecht, 1987.
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Mai 1978, Aktenzeichen 4 StR 161/78.
- ↑ BGBl. 1998 I S. 164.
- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 7. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Christian Pegel: § 315b, Rn. 1. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGHSt 48, 119 (123–124). Andreas Ernemann: § 315b, Rn. 1. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7. Frank Zieschang: § 315b, Rn. 7. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ a b Frank Zieschang: § 315b, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Bernd Hecker: § 315b Rn. 7, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ Klaus Geppert: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), in: Jura 1996, S. 639 (641). Joachim Renzikowski: § 315b Rn. 1, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- ↑ Hans Kudlich: § 315b, Rn. 38. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
- ↑ Klaus Geppert: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). In: Jura 1996, S. 639 (640).
- ↑ BGHSt 49, 128.
- ↑ Christian Pegel: § 315b, Rn. 5–6. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 5–7. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Martin Heger: § 315e, Rn. 1. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ Bernd Hecker: § 315b Rn. 7, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Christian Pegel: § 315b, Rn. 13–14. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage.
- ↑ Wolfgang Mitsch: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Notwehr. In: Juristische Schulung 2014, S. 593 (594).
- ↑ BGHSt 41, 231 (234). BGHSt 48, 233 (236).
- ↑ a b BGH, Urteil vom 2. Juli 2002, 4 StR 174/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 648.
- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 24. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ BayObLG, Urteil vom 13. Juli 2000, 2St RR 118/2000 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2001, S. 26.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. September 1995, 4 StR 471/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 329. OLG München, Urteil vom 8. August 2006, 4St RR 135/06 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 157.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. April 2007, 4 StR 108/07 = VerkehrsRechtsReport 2007, S. 113.
- ↑ OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 1964, 2 Ss 785/64, Verkehrsrechts-Sammlung 28, S. 423 (425).
- ↑ BGHSt 48, 119.
- ↑ BGH, Urteil vom 13. Juni 2006, 4 StR 123/06 = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2006, S. 483.
- ↑ Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 315b Rn. 6, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ BGHSt 21, 301 (302–303).
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, 4 StR 488/91 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 182 (183). Georg Freund: Äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten als Straftat? – BGH, NJW 1999, 3132. In: Juristische Schulung 2000, S. 754.
- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 33–34. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ BGHSt 34, 324.
- ↑ BGHSt 25, 306.
- ↑ BGH, Urteil vom. 27. November 1975, 4 StR 637/75, Verkehrsrechts-Sammlung 50, S. 94 (95).
- ↑ BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, 4 StR 591/91 = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1992, S. 325.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, 4 StR 25/01 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2001, S. 298.
- ↑ Helmut Isenbeck: Der ähnliche Eingriff nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 174. Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. Teilbd. 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, § 53, Rn. 16.
- ↑ BGHSt 22, 365. Peter König: § 315b, Rn. 41. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Christian Pegel: § 315b, Rn. 4. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Frank Zieschang: § 315b, Rn. 25. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 26, 58–59. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
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- ↑ Bundesgerichtshof: Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 StR 373/09.
- ↑ BGHSt 22, 6 (9).
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- ↑ Peter König: § 315b, Rn. 101. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 315b, Rn. 23. Frank Zieschang: § 315b, Rn. 49. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 315b, Rn. 23.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundeskriminalamt, archiviert vom Original am 23. April 2018; abgerufen am 23. September 2017. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3. (PDF) Statistisches Bundesamt, S. 47, 80, abgerufen am 25. September 2017.
- ↑ Peter König: § 315c, Rn. 1. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ a b Peter König: § 315b, Rn. 1. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Christian Pegel: § 315b, Rn. 2. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ Horst Janiszewski: Verkehrsstrafrecht. C. H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-51305-3, Rn. 239a.
- ↑ Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. Teilbd. 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, § 53, Rn. 15.
- ↑ Frank Zieschang: § 315, Rn. 2. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Andreas Ernemann: § 315c, Rn. 1. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7. Bernd Hecker: § 315c Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.