Amtsmissbrauch (Deutschland)
Als Einzelstraftatbestand existiert der klassische Amtsmissbrauch in Deutschland nicht mehr. Die Vorschrift des § 339 StGB (alte Fassung) wurde als Amtsmissbrauch in das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871[1] aufgenommen. Abs. 1 lautete: „Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit Gefängnis bestraft.“
Dieses Beamtendelikt wurde im Dritten Reich auf der Grundlage des Erlasses des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz[2] vom 20. August 1942 durch Art. 10 lit. b, Schlussvorschrift S. 1 der (Ersten) Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943[3] zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Otto Georg Thierack ersatzlos aufgehoben; dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“. Seitdem wurde der Amtsmissbrauch als Einzelstraftatbestand nicht wieder in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen.
Jedoch stellt das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte einzelne Amtsdelikte in den § 174b und § 258a StGB sowie im Dreißigsten Abschnitt (§§ 331 bis 358 StGB) unter Strafe.
Ein Restbestand des Amtsmissbrauchs wurde mit Wirkung zum 1. April 1998 durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. b des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998[4] in Form des neuen Abs. 4 des § 240 StGB – Nötigung – wieder in das Strafgesetzbuch eingeführt, jedoch mit sehr beschränkter Wirkung. Bei der Nötigung handelt es sich um den mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel verbundenen rechtswidrigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Darüber hinaus existieren durch § 353 StGB – Abgabenüberhebung, Leistungskürzung – zwei Sonderstraftatbestände des Amtsmissbrauchs, in denen der Amtsträger jedoch nur dann bestraft wird, wenn er die rechtswidrige Amtshandlung (die rechtswidrige Erhebung von Abgaben für eine öffentliche Kasse, ohne dass sie überhaupt oder nur in geringerem Betrag geschuldet werden oder die rechtswidrige Kürzung von staatlichen Leistungen) zu seinem persönlichen Vorteil vollzieht, wogegen die rechtswidrige Amtshandlung zum Vorteil des Staates und damit zum Nachteil des von der Amtshandlung unmittelbar Betroffenen straflos bleibt.
Siehe auch
Einzelnachweise
Literatur
Gerhard Wolf: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?, 9-1996 HFR 1996, S. 52–63.