Appellationsgericht Magdeburg
Das Appellationsgericht Magdeburg war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Magdeburg.
Geschichte
Die "Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Magdeburg geschaffen. Dem Appellationsgericht Magdeburg waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Magdeburg war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Magdeburg wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Magdeburg im Bezirk des Oberlandesgerichtes Naumburg.
Sprengel
Der Sprengel des Appellationsgerichtes Magdeburg umfasste den Regierungsbezirk Magdeburg ohne die Kreise Aschersleben, Halberstadt, Oschersleben und der Grafschaft Wernigerode und ein Teil des Kreises Jerichow II. Es bestanden dort 10 Kreisgerichte in 2 Schwurgerichtsbezirken.
Literatur
- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 144, Digitalisat
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)