Befähigungsnachweis
Der Befähigungsnachweis oder Sachkundenachweis (SKN) ist eine personenbezogene Bescheinigung für die nachgewiesene Sach- und Fachkunde zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Ein solcher Nachweis ist häufig die Voraussetzung zur selbständigen Ausübung erlaubnispflichtiger bzw. reglementierter Gewerbe.
Häufig sind die Nachweise mit einer theoretischen und praktischen Prüfung (Sachkundeprüfung, Österreich: Befähigungsprüfung) verbunden oder sie sind Bestandteil einer Berufsqualifikation, d. h. sie gelten als erfüllt, wenn bestimmte Berufsausbildungen erfolgreich durchlaufen und/oder Zusatzqualifikationen erworben wurden.
Viele Befähigungsnachweise sind auch mit Altersbeschränkungen („notwendige Reife“) oder medizinischen Untersuchungen zur Prüfung der körperlichen Eignung (z. B. Sehtest) verknüpft. Oftmals muss ein Befähigungsnachweis in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
Der Meisterbrief wird als Großer Befähigungsnachweis bezeichnet, wenn er zum selbständigen Führen eines Handwerksbetriebs erforderlich ist, und als Kleiner Befähigungsnachweis, wenn er Voraussetzung zum Ausbilden ist.
Arten
Ein Befähigungsnachweis kann von einer staatlichen Stelle (über Rechtsnormen, wie z. B. der StVG) oder von anderen interessierten Parteien (Geldgeber, Kunden usw., z. B. über Verträge) gefordert werden.
Er kann zwingende Voraussetzung (Zulassungsvoraussetzung) für das Ausüben einer bestimmten Tätigkeit sein oder einen mehr informellen Charakter haben (z. B. als Voraussetzung eines Herstellers, mit seinen Produkten werben zu dürfen, etwa im Frisörhandwerk o. ä.).
Er kann allgemein (z. B. „Gilt für alle öffentlichen Straßen und alle Fahrzeugtypen“) oder spezifisch (z. B. „… ist berechtigt, den Stapler von Hersteller XY, Typ ABC auf dem Gelände der Firma LMN zu bedienen“) sein.
Und er kann einem festgelegten Curriculum unterliegen, bis hin zu Schulungen und Prüfungen, die von festgelegten und überprüften Stellen abgenommen werden müssen. Oder er kann mehr informell erfolgen (z. B. Abgabe einer Arbeitsprobe).
Ein Befähigungsnachweis sollte schriftlich vorliegen, kann aber auch mündlich bzw. durch eine Aktion (z. B. Erteilung eines Auftrags) erfolgen.
Beispiele
Die bekanntesten Befähigungsnachweise sind die staatlichen Erlaubnisscheine, wie Führerschein (Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge), Flugschein oder Motorbootschein (Stichwort öffentlicher Verkehr).
Im privaten Bereich (Industrie, Handwerk usw.) haben sich weitere „Führerscheine“ durchgesetzt (z. B. der „Staplerschein“). Da es sich dabei nicht um staatliche Dokumente handelt, sind diese „Scheine“ genaugenommen „Maschinenbedienerscheine“ (wie z. B. auch der „Motorsägenschein“). Dabei sollten typunabhängige Nachweise (z. B. „Staplerschein“) mit typenbezogenen (Einweisung z. B. in einen bestimmten Staplertyp) und situationsbezogenen Nachweisen (Unterweisung z. B. in die Besonderheiten eines Standortes) und einer „Bedienererlaubnis“ des jeweiligen Auftrag- oder Arbeitgebers gekoppelt sein (Beauftragung). Manchmal werden all diese Nachweise in einem Dokument verwaltet (z. B. Sicherheitspass, oder wenn auf dem Staplerschein auch Arbeitgeber und Staplertyp(en) eingetragen werden können).
Der „Schweißerschein“ ist ein Befähigungsnachweis, bei dem die Eignung für ein bestimmtes „Arbeitsverfahren“ nachgewiesen wird. Dabei steht neben dem sicherheitsgerechten Umgang mit dem Schweißgerät (auch mit Typenangabe wie beim Maschinenbedienerschein) die richtige Durchführung der „Schweißaufgabe“ im Vordergrund. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Schweißer bei sicherheitsrelevanten Schweißnähten unsachgemäße Fehler produziert (z. B. Materialveränderungen bei zu hohen Schweißtemperaturen), weshalb dieser Schein in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.
Im Einzelhandel ist für den Verkauf bestimmter Warengruppen wie freiverkäufliche Arzneimittel,[1] Pflanzenschutzmittel und anderen Gefahrstoffen sowie im Zoofachhandel mit lebenden Tieren ein Sachkundenachweis vorgeschrieben.
Alle Kammerberufe setzen das Ablegen bestimmter Prüfungen voraus. Steuerberater haben vor der Bestellung die Prüfung nach § 37 StBerG abzulegen. Die Zulassung zur Prüfung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft.[2] Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt (§ 15 WiPrO). Die Zulassung zur Prüfung sowie die Bestellung sind an weitere Voraussetzungen (vgl. beispielsweise WiPrPrüfV Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung §§ 8, 16 WiPrO) geknüpft.[3] Weitere Kammerberufe sind in diesem Sinne etwa Architekt, Rechtsanwalt.
In den akademischen Heilberufen wird der Befähigungsnachweis Approbation genannt und ist, wie z. B. bei Lehrern, mit dem Staatsexamen verbunden.
Der „Hundeführerschein“ soll belegen, dass ein Hundehalter sein Tier im Alltag unter Kontrolle hat und dass sein Hund weder Menschen noch andere Tiere gefährdet.
Weitere Sachkundenachweise können auszugsweise sein:
- Befähigungsausweis für Jachten
- Sachkundenachweis (Hunde)
- Sachkundenachweis für Hundesportprüfungen
- Waffenschein
- Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe („§34a-Schein“)
- Sachkundeprüfung für Finanzanlage-Vermittler nach Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV[4]
- Befähigungsschein für Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben
In Österreich ist die Situation weitestgehend mit Deutschland vergleichbar, manches wird strenger (bspw. der Handel mit Medizinprodukten), manches einfacher (Vermögensberatung) reglementiert. Auch sind manche Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, so existiert eine eigenes Tanzschulgesetz für die Steiermark[5].
Siehe auch
- Befähigungszeugnis (Schifffahrt)
Weblink
Einzelnachweise
- ↑ IHK-PRÜFUNG, auf sachkunde-arzneimittel.de.
- ↑ Tätigkeit als Steuerberater / Steuerberaterin, auf steuerberaterpruefung-nrw.de.
- ↑ Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung), auf gesetze-im-internet.de.
- ↑ Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Abgerufen am 18. April 2019. (PDF-Datei; 128 kB) vom 2. Mai 2012. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012.
- ↑ Walter Müller: Tanzschulgesetz: Steirische Behörden sprechen Strafen aus. Der Standard, 16. Mai 2015, abgerufen am 23. August 2022 (österreichisches Deutsch).