Belohnung und Billigung von Straftaten

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Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) ist ein Tatbestand des deutschen Strafgesetzbuches, der das Rechtsgut des öffentlichen Friedens schützen[1] und ein psychisches Klima verhindern soll, in dem Verbrechen gedeihen können.[2] Auch die Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) ist strafbar.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter eine der im Katalog der Norm aufgeführten Taten entweder belohnt oder in einer Weise billigt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Vorteil der Belohnung braucht dabei nicht materieller Art zu sein, sondern kann in einer (ideellen) Auszeichnung bestehen, die der Täter als Zeichen der Anerkennung einem anderen zuwendet.[3]

Die Strafbarkeit der Belohnung von Straftaten gilt uneingeschränkt. Für die Strafbarkeit der Billigung muss eine hinreichende Öffentlichkeit und eine tatsächliche oder voraussichtliche Störung des öffentlichen Friedens gegeben sein. Beide Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Seit 3. April 2021 ist auch die Billigung noch nicht begangener Straftaten strafbar, wodurch Äußerungen erfasst werden sollen, die nicht den Grad einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten erreichen. Die Belohnung ist nach § 140 nach wie vor nur strafbar, wenn die belohnte Tat schon begangen oder versucht wurde; allerdings kann die Belohnung noch nicht versuchter Taten als (versuchte) Anstiftung (schwerer) bestraft werden.

Rechtslage

§ 140 StGB lautet seit 3. April 2021[4] wie folgt:

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3 oder nach den §§ 176a und 176b

  1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sind, oder
  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wegen des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.

Die Norm verweist auf die Paragraphen 138 und 126 StGB (Nichtanzeige bzw. Androhung von Straftaten), die ihrerseits auf eine Vielzahl an Verbrechen verweisen. Die von der Norm betroffenen Straftaten umfassen die Bereiche Hoch- und Landesverrat, Schwerer Landfriedensbruch, Mord und Totschlag, Kriegsverbrechen und Völkermord gemäß Völkerstrafgesetzbuch, Schwere Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung, Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Schwere sexuelle Übergriffe wie Vergewaltigung, Brandstiftung und andere gemeingefährliche Straftaten, Geldfälschung, Wertpapier- und Zahlungskartenfälschung. Explizit in § 140 StGB ist zusätzlich sexueller Missbrauch von Kindern aufgeführt.

Im Zusammenhang mit der Verwendung des von Russland beim Einmarsch in die Ukraine verwendeten „Z“ wird in einer Vielzahl dieser Straftaten ermittelt.[5]

Einzelnachweise

  1. § 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten. In: Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Bd. 10). 44., neubearbeitete Auflage. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32969-1, S. 798.
  2. § 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten. In: Adolf Schönke, Theodor Lenckner: Strafgesetzbuch. Kommentar. 25., neubearbeitete Auflage. Beck, München 1997, ISBN 3-406-39501-5, S. 697.
  3. § 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten. In: Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Bd. 10). 44., neubearbeitete Auflage. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32969-1, S. 799.
  4. Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Abgerufen am 3. April 2021.
  5. Billigung eines Kriegsverbrechens: Immer mehr Ermittlungsverfahren wegen "Z"-Symbols. In: LTO.de. 19. April 2022, abgerufen am 19. April 2022.