Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

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Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in Deutschland ein eigenständiger Straftatbestand nach § 126 Strafgesetzbuch (StGB). Er bildet den früheren Straftatbestand des Landzwangs nach. Als solcher wird er außerhalb Deutschlands teilweise noch bezeichnet.

Der Landzwang sah früher nur die Strafbarkeit bei Androhung lediglich gemeingefährlicher Verbrechen, zum Beispiel Brandstiftung, vor. Damit war die allgemeine Androhung der Verletzung von Individualrechtsgütern, wie bei Mord, schwerer Körperverletzung oder Raub, noch nicht erfasst.

Geschützt wird dem Delikte entsprechend der öffentliche Frieden, genauer das Bewusstsein, ungestört vor Übergriffen anderer in das allgemeine Leben den Alltag gestalten zu können.

Die Androhung muss einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis adressieren. Es reicht nicht aus, wenn dies im privaten Umfeld geschieht, es sei denn, die Drohung gelangt durch Weitergabe an weitere Personen. Die Androhung muss in ihrem Unrechtsgehalt auch über den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) hinausgehen, denn die Drohung muss schließlich für die Öffentlichkeit, nicht für den Einzelnen bestimmt sein.

Die Störung wird als abstrakte Gefährdung („Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] androht“) des öffentlichen Friedens gesehen. Häufig mag die Gefährdung bereits dann als eingetreten angesehen werden, wenn die Äußerung in die Öffentlichkeit tritt.

Nach § 126 Abs. 2 StGB wird auch derjenige bestraft, der wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der Katalogtaten bevorsteht.

Der Straftatbestand ist ein Vergehen, allerdings sind Bestrebungen ersichtlich, die den Straftatbestand auf Verbrechensstufe heben wollen.

Delikte

Inzwischen ist die Regelung dahingehend erweitert worden, dass unter den zuletzt zum 3. April 2021[1] erweiterten Katalog zahlreiche Straftaten fallen. Die Delikte müssen nach herrschender Auffassung allein rechtswidrig und damit nicht zwingend schuldhaft zu begehen sein:

Siehe auch

Einzelnachweise