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Brandstiftung (Deutschland)

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Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St.-Johannis-Kirche am 23. Januar 2005.

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden mit höherer Strafandrohung versehen, wenn die Tat sich gegen bestimmte Objekte richtet, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden ist oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgt.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2016 in Deutschland 19.123 Fälle der §§ 306–306f StGB angezeigt.

Entstehungsgeschichte

Im Heiligen Römischen Reich erfolgte eine erste einheitliche strafrechtliche Regelung der Brandstiftung durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, die sich darum bemühte, die zahlreichen divergierenden strafrechtlichen Regelungen einander anzugleichen. Nach deren Artikel 125 wurde mit dem Tod durch Verbrennen oder Enthauptung bestraft, wer bewusst ein Feuer auslöste. Spätere Gesetzwerke, etwa der Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751 und das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, ergänzten den Tatbestand der Brandstiftung um das Merkmal der Gemeingefährlichkeit.[1] Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 und das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 rückten demgegenüber in Anlehnung an den code penal von 1810 die Verletzung fremden Eigentums in den Mittelpunkt der Brandstiftung. Der Gemeingefährlichkeit der Tat kam hierbei insbesondere strafschärfende Wirkung zu.[2]

Das gegenwärtige Brandstrafrecht basiert auf den §§ 306–310 des Reichsstrafgesetzbuchs, das am 1. Januar 1872 in Kraft getreten ist.

Der brennende Reichstag am 27/28. Februar 1933

Erstmals geändert wurde das Brandstrafrecht durch den Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. September 1969. Hierbei wurde im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses, einem Gefängnis mit strafverschärfenden Haftbedingungen, die Androhung von Zuchthausstrafe aus dem Gesetz entfernt und durch Androhung der Gefängnisstrafe ersetzt.

Eine umfassende Überarbeitung des Brandstrafrechts, die in weiten Teilen zu einer Neufassung der Brandstiftungsdelikte führte, erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998. Der Gesetzgeber bezweckte durch diese Reform zum einen, das Brandstrafrecht übersichtlicher zu strukturieren. Zum anderen wollte er es an den gegenwärtigen Stand der Technik anpassen, etwa im Hinblick auf die zunehmende Verwendung feuerfester Baumaterialien.[3]

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die ein vorsätzliches Handeln des Täters voraussetzen, sehen eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher vor, weswegen sie gemäß § 12 Abs. 1 StGB Verbrechen darstellen. Diese hohe Strafandrohung beruht darauf, dass die Brandstiftungsdelikte im Grundsatz einen doppelten Schutzzweck verfolgen: Geschützt wird zum einen das Eigentum derjenigen, deren Sachen durch einen Brand Schaden nehmen. Zum anderen schützen sie die Allgemeinheit vor den Gefahren, die typischerweise mit Brandstiftungen verbunden sind. Vor dem Hintergrund dieser beiden Schutzzwecke entstanden angesichts der hohen Strafandrohung der Brandstiftungsdelikte in der Rechtswissenschaft Bestrebungen, einige Normen entgegen ihrem Wortlaut lediglich eingeschränkt anzuwenden, wenn es im konkreten Fall an einer Gemeingefährlichkeit der Tat fehlt.[4]

Das Brandstrafrecht umfasst sieben Normen, §§ 306–306f StGB. Seine Basis bilden die Grunddelikte der einfachen Brandstiftung (§ 306 StGB) und der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB). Beide Delikte werden durch den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) qualifiziert, also mit einer höheren Strafandrohung versehen. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, ist der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) einschlägige Regelung. § 306d StGB stellt die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe. § 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, nach Begehung der Tat eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen, wenn er sich reuig zeigt. Schließlich stellt § 306f StGB als eigenständigen Tatbestand Handlungen unter Strafe, durch die jemand eine Brandgefahr herbeiführt.[5]

Brandstiftung, § 306 StGB

Gegenstand der Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Beschädigen oder Zerstören eines bestimmten Tatobjekts durch Feuer. Damit handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).[6][7] Die gegenwärtige Fassung des § 306 StGB lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt:

§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aufgrund seiner Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Brandstiftung ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) strafbar.

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

§ 306 Abs. 1 StGB benennt abschließend sechs Kategorien von Objekten, die Gegenstand einer Brandstiftung sein können. Der Gesetzgeber wählte diese aufgrund ihrer besonderen finanziellen, gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Bedeutung aus.[8] Da die meisten der aufgeführten Begriffe dieses Katalogs allerdings eine große Bandbreite von Objekten umschreiben, sind sie angesichts der hohen Strafandrohung der Norm grundsätzlich restriktiv auszulegen.[9][10] So ist beispielsweise § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfüllt, wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lässt. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung wäre in einem solchen Fall jedoch unverhältnismäßig. Daher betrachtet die Rechtswissenschaft nur solche Gegenstände als taugliche Tatobjekte einer Brandstiftung, die einen bedeutenden Wert besitzen.[11] Als Untergrenze veranschlagen Teile der Rechtslehre hierbei einen Wert von 1.000 €.[12][13]

Das Tatobjekt muss für den Täter fremd sein, darf also nicht in seinem alleinigen Eigentum stehen. Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtswissenschaft umstritten, inwiefern § 306 StGB dem Schutz der Allgemeinheit dient. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass die Norm ausschließlich Eigentumsschutz bezweckt. Sie stützen sich darauf, dass die Erfüllung des Tatbestands voraussetzt, dass das Tatobjekt für den Täter fremd ist. Wollte der Gesetzgeber neben dem Eigentum auch die Allgemeinheit schützen, wäre diese Voraussetzung sinnwidrig.[14] Dieser Auffassung halten andere entgegen, dass sich § 306 StGB im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten befindet und mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Höchststrafmaß vorsieht, das allein aus Gründen des Eigentumsschutzes unverhältnismäßig sei.[15]

Ungeachtet dieses Streits besteht Einigkeit dahingehend, dass der Eigentümer der vom Brand betroffenen Sache in die Tat mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung dieser Einwilligungsmöglichkeit. Diejenigen, die in der Brandstiftung eine reine Qualifikation der Sachbeschädigung sehen, betrachten allein den Eigentümer, der über seine Rechtsgüter frei verfügen kann, als Opfer der Tat.[16] Die Gegenauffassung, die durch § 306 StGB neben dem Eigentümer die Allgemeinheit vor den Gefahren einer Brandstiftung als geschützt ansieht, begründet die Möglichkeit der Einwilligung damit, dass diese einen Teil des Unrechts der Brandstiftung entfallen lässt. Das verbliebene Unrecht genüge nicht, um eine Brandstiftung anzunehmen.[17][18]

Tathandlung

§ 306 StGB benennt zwei Tathandlungen: Das Inbrandsetzen einer Sache sowie das ganze oder teilweise Zerstören durch Brandlegung.

Inbrandsetzen

Eine Sache wird in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden, dass sie aus eigener Kraft, also ohne das Fortwirken eines Zündstoffes, weiterbrennen können.[19][20] Als wesentlich gelten Komponenten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache notwendig sind und die mit dem Gebäude fest verbunden ist. Die Beurteilung richtet sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung.[21][22] Bei Gebäuden gelten beispielsweise Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen als wesentliche Elemente.[23] Nicht um wesentliche Teile handelt es sich demgegenüber bei Einrichtungsgegenständen.[21] Bei Fahrzeugen gelten etwa die Reifen als wesentliche Komponenten.[24]

Zerstören durch Brandlegung

Die Begehungsform des ganzen oder teilweisen Zerstörens durch Brandlegung schuf der Gesetzgeber im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998. Ausgangspunkt hierfür war der Umstand, dass viele Baumaterialien mittlerweile feuerresistent waren, was ein selbstständiges Weiterbrennen von Gebäudeteilen oft verhinderte. Das Legen des Feuers konnte jedoch ebenfalls zu großen Gefahren und zu beträchtlichen Schäden führen. Daher wollte der Gesetzgeber deren Verursachen nicht lediglich als Sachbeschädigung, sondern als Brandstiftung erfassen und damit einen deutlich höheren Strafrahmen für die Tat eröffnen.[25][26]

Der Tatbestand des Zerstörens durch Brandlegung ist weiter gefasst als das Inbrandsetzen, indem er an jede erhebliche Beschädigung anknüpft, die eine Folge der Brandlegung ist. Hiermit handelt es sich gegenüber dem Inbrandsetzen um einen Auffangtatbestand. Eigenständige Bedeutung erlangt er somit bei Schäden, die nicht durch das Feuer selbst, sondern durch dessen Folgen entstanden sind. Als solche kommen etwa die Entwicklung von Rauch oder Ruß sowie die Freisetzung von Chemikalien in Betracht. Ebenfalls dem Tatbestand unterfallen Schäden, die durch den Einsatz von Löschmitteln verursacht wurden. Schließlich kommt eine Zerstörung durch Brandlegung in Betracht, wenn das Zündmittel explodiert, bevor es vom Täter wie geplant zur Inbrandsetzung genutzt werden kann.[27][28]

Eine Sache ist vollständig zerstört, wenn sie sich insgesamt nicht mehr für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Ein teilweises Zerstören liegt vor, wenn ein wesentliches Element der Sache zumindest für längere Zeit unbrauchbar wird.[29] Die Rechtsprechung nahm dies bei einem Mehrfamilienhaus in einem Fall an, in dem eine Wohneinheit derart beschädigt war, dass sie für einige Zeit nicht bewohnbar war.[20]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit nach § 306 StGB erfordert, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands handelt. Er muss daher wenigstens erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass durch seine Handlung eine fremde Sache entweder in Brand gerät oder durch Brandlegung zerstört wird.[30]

Versuch

Eine versuchte Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter mit dem erforderlichen Willen zur Begehung einer Brandstiftung unmittelbar zu einer solchen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist gegeben, sobald der Täter aus seiner Sicht alle wesentlichen Schritte unternommen hat, um den Eintritt des Branderfolgs herbeizuführen. Die Rechtsprechung sieht dies bereits als gegeben an, wenn der Täter in das anzuzündende Gebäude gelangt, um dort Brandbeschleuniger auszubreiten und anschließend den Brand zu legen.[31]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist. Der Strafrahmen liegt nach § 306 Abs. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Nach § 306 Abs. 2 StGB verringert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Annahme eines minder schwereren Falls kommt in Betracht, wenn die mit der Tat verbundene Schuld gering ist. Dies kann etwa zutreffen, wenn die Tat nur in geringem Maß gefährlich ist, der Täter sich darum bemüht, die Auswirkungen seiner Tat einzudämmen oder die Tat ausschließlich geringwertige Sache betrifft.[32]

Die Brandstiftung gilt als beendet, wenn eine Sache durch Inbrandsetzen oder durch Brandlegung zerstört wurde.[33] Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[34] Die Verjährungsfrist der Tat beträgt aufgrund ihres Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 306 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Brandstiftung in Gesetzeskonkurrenz. Die Verwirklichung einer Brandstiftung kann in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) stehen, da diese Norm neben dem Eigentum Interessen der Öffentlichkeit schützt. Dies hat zur Folge, dass nach dem Absorptionsprinzip trotz des Vorliegens mehrerer Delikte nur auf eine Strafe erkannt wird. Ebenfalls in Tateinheit zu einer Brandstiftung kann eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) stehen, da diese Norm ebenfalls Allgemeininteressen schützt.[35] Andere Sachbeschädigungsdelikte werden in Bezug auf die durch die Brandlegung zerstörte Sache durch den spezielleren § 306 StGB verdrängt. Tateinheit kommt ferner zwischen Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in Betracht.[36]

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

§ 306a StGB regelt den Tatbestand der schweren Brandstiftung. Dieser droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für Brandstiftungen an, die mit einer besonderen Gefahr für Personen verbunden sind. Die Norm steht eigenständig neben § 306 StGB, da sie auf das Merkmal der Fremdheit des Tatobjekts verzichtet und hierdurch einen anderen Schutzzweck verfolgt: Während von § 306 StGB in erster Linie Eigentumsinteressen geschützt werden, dient § 306a StGB vorrangig dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Die Norm lautet seit ihrer letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt:[37]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Absatz 1

§ 306a Abs. 1 StGB knüpft die Strafbarkeit an das Anzünden von Räumlichkeiten, die sich durch bestimmte Nutzungsformen auszeichnen. Im Fokus steht dabei der Schutz der Gesundheit von Personen, die sich typischerweise in einer solchen Räumlichkeit aufhalten. Indem die Norm auf diese Weise an die generelle Gefährlichkeit der Tat anknüpft, stellt sie ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.[38]

Der Tatbestand erfasst Räumlichkeiten, die generell als Unterkunft genutzt werden. Dies trifft etwa auf Wohnungen, Wohnmobile und LKW-Schlafkojen zu.[39][40] Unerheblich ist, ob sich im Zeitpunkt der Tat Personen in der Räumlichkeit aufhalten.[41] Die Eigenschaft als Wohnung verliert ein Gebäude dadurch, dass die Bewohner aus dem Haus ausziehen.[42] Schwierigkeiten kann die Beurteilung der Wohnungseigenschaft bei Objekten bereiten, die sowohl zum Wohnen als auch zu anderen Zwecken dienen. Setzt der Täter lediglich den Teil in Brand, der nicht dem Wohnen dient, kommt nach der Rechtsprechung eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 StGB in Fällen in Betracht, in denen die Gebäudeteile eine bauliche Einheit bilden und in denen nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den bewohnten Teil übergreifen kann.[43][44][45] Beschließen die Bewohner eines Gebäudes, dieses künftig nicht mehr als Unterkunft zu nutzen, entfällt dessen Bestimmung als Unterkunft, sodass es als Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 StGB ausscheidet.[46]

Weiterhin erfasst § 306a Abs. 1 StGB Objekte, die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen dienen. Dies trifft etwa auf Geschäfte, Lagerhallen oder Scheunen, die Landstreichern als Zuflucht dienen, zu. Der Tatbestand ist erfüllt, falls die Tat zu einer Zeit erfolgt, in der sich Personen gewöhnlich dort aufhalten.[47]

Tatobjekte nach § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ferner Gebäude, die zur Religionsausübung genutzt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich Personen zur Tatzeit im Gebäude aufhalten oder aufzuhalten pflegen. Daher dient diese Bestimmung anders als die Nummern 1 und 3 nicht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr bezweckt sie den Schutz des religiösen Friedens.[48][49]

Einige Rechtswissenschaftler fordern eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 StGB im Wege einer teleologischen Reduktion in Fällen, in denen ausgeschlossen ist, dass die Tat das Leben einer Person gefährdet, da andernfalls die hohe Strafandrohung der Norm überzogen sei. Die Rechtsprechung nimmt eine solche Reduktion nur bei kleinen und übersichtlichen Räumlichkeiten vor: eine Strafmilderung sei allenfalls geboten, wenn der Täter mit Sicherheit beurteilen kann, dass sich kein Mensch in der Räumlichkeit aufhält. Dies sei lediglich bei kleinen, überschaubaren Räumlichkeiten möglich, etwa bei einräumigen Hütten.[50][51]

Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 StGB setzt weiterhin voraus, dass der Täter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handelt. Da die Norm ausschließlich den Schutz von Personen vor den mit einer Brandstiftung verbundenen Gefahren bezweckt, ist eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers des Tatobjekts nicht möglich.[52]

Absatz 2

§ 306a Abs. 2 StGB knüpft an die Brandstiftung nach § 306 StGB an und versieht diese mit einer höheren Strafandrohung, sofern der Täter vorsätzlich einen anderen durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Dies ist der Fall, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob eine Beeinträchtigung der Gesundheit eintritt oder nicht. Anders als § 306 Abs. 1 StGB bestraft die Norm damit nicht die abstrakte Gefährlichkeit der Tat, sondern das Verursachen einer konkreten Gefahr. Damit stellt sie ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.[53] Dieses wird verwirklicht, wenn die Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit einer Gefahr steht, die typischerweise von einer Brandstiftung ausgeht. Dies trifft etwa auf Brandverletzungen und Rauchvergiftungen als Folgen der Tat zu.[54]

Da bei § 306a Abs. 2 StGB der Schutz der Gesundheit im Mittelpunkt steht, ist eine Einwilligung des Eigentümers unerheblich. Rechtfertigende Wirkung entfaltet allerdings die Einwilligung des in seiner Gesundheit Gefährdeten.[55][56]

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Die in § 306b StGB geregelte besonders schwere Brandstiftung versieht zwei Fälle der Brandstiftung mit einer gegenüber § 306, § 306a StGB erhöhten Strafandrohung. Gegenstand des § 306b Abs. 1 StGB ist das Verursachen einer Gesundheitsschädigung als Folge der Brandstiftung. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. § 306b Abs. 2 StGB benennt mehrere Tatumstände, die eine besonders hohe Strafandrohung begründen. Hierbei handelt es sich um eine Qualifikation, die an die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB anknüpft.[57]

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Absatz 1

§ 306b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch seine Tat eine strafschärfende besonders schwerwiegende Folge herbeiführt. Als eine solche führt die Norm das Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung an. Dies ist der Fall, wenn das Opfer infolge der Tat unter langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.[58][59] Auch das Verursachen einer einfachen Gesundheitsschädigung kann unter § 306b Abs. 1 StGB fallen, wenn eine große Zahl von Personen betroffen ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies bei einer Zahl von vierzehn Geschädigten.[60] Andere Rechtswissenschaftler schlagen Mindestzahlen von drei[61], zehn[62] oder zwanzig[63] vor.

Der strafschärfende Erfolg muss auf der typischen Gefährlichkeit beruhen, die mit einem Brandstiftungsdelikt verbunden ist. Schließlich muss er gemäß § 18 StGB wenigstens auf Fahrlässigkeit des Täters zurückzuführen sein. Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt, braucht er hingegen nicht vorsätzlich herbeigeführt zu werden.

Absatz 2

§ 306b Abs. 2 StGB führt drei Tatumstände auf, bei deren Vorliegen die Mindeststrafandrohung auf fünf Jahre ansteigt. Da es sich hierbei um Qualifikationsmerkmale handelt, muss der Täter die Verwirklichung dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

Einen strafschärfenden Tatumstand stellt es dar, eine andere Person durch die Brandstiftung vorsätzlich in Lebensgefahr zu bringen.[64]

Ebenfalls liegt ein Fall des § 306b Abs. 2 StGB vor, wenn der Täter die Brandstiftung in der Absicht des Ermöglichens oder Verdeckens einer anderen Straftat begeht, dies also sein leitendes Motiv ist. Dieses Merkmal entspricht dem Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht.[65] Aufgrund seiner hohen Strafandrohung argumentieren einige Rechtswissenschaftler, dass nur solche Delikte als andere Taten anzusehen sein, für deren Begehung der Täter sich die gemeingefährliche Situation einer Brandstiftung zu Nutze macht. Dies ist etwa der Fall, indem er durch das Feuer entstandene Panik und Verwirrung ausnutzt. Die Rechtsprechung folgt dieser Überlegung jedoch nicht, da der Gesetzgeber eine solche Beschränkung nicht im Sinn hatte. Alleinige Ursache der Strafschärfung sei vielmehr die Verknüpfung des Unrechts einer Brandstiftung mit weiterem Unrecht.[66][67] Einigkeit besteht allerdings dahingehend, dass der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) keine andere Tat im Sinne der Norm darstellt. Denn dessen Tathandlung ist das Beschädigen einer Sache, etwa durch eine Brandstiftung. Damit handelt es sich bei § 265 StGB und § 306a StGB um Taten, die durch dieselbe Handlung begangen werden.[68][69]

Schließlich verwirklicht der Täter den Qualifikationstatbestand, wenn er das Löschen des Brands vorsätzlich erschwert oder verhindert, etwa indem er Löschvorrichtungen unbrauchbar macht oder Kräfte der Feuerwehr bei ihrer Arbeit behindert.[70]

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Bei § 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren, womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Die Norm knüpft an die Begehung einer Brandstiftung an. Ihr Tatbestand erfordert, dass der Täter den Tod einer anderen Person durch eine Gefahr verursacht, die spezifische Folge einer Brandstiftung ist. Hierfür kommen etwa Rauchvergiftungen, Explosionen oder der Einsturz von Gebäudeteilen in Betracht.

Strittig ist, inwieweit der Täter für den Tod von Rettungshelfern verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorläuferregelung des § 306c StGB erfasste diese Personen nicht, da er voraussetzte, dass sich das Opfer bei Begehung der Brandstiftung in den betroffenen Räumlichkeiten aufhielt. Die Neufassung der Norm verzichtet auf dieses Kriterium, sodass der Täter für den Tod von Helfern über § 306c StGB verantwortlich gemacht werden kann, wenn ihm dieser zuzurechnen ist.[71][72] Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Opfer die brennende Räumlichkeit in Unkenntnis des Brands betritt.[73] Weiß das Opfer hingegen um den Brand, kann sein Tod dem Täter zugerechnet werden, wenn sein Eingreifen eine typische, nachvollziehbare und damit vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist. Dies ist regelmäßig bei professionellen Einsatzkräften der Fall.[74] Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen, wenn sich jemand in unvernünftiger Weise gefährdet, etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[75][76][77]

Der Täter muss den Tod des Opfers leichtfertig verursachen, also in besonders fahrlässiger Weise. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[78]

§ 306c StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts meist die übrigen Brandstiftungsdelikte. Ebenfalls verdrängt wird die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Bei einer vorsätzlichen Tötung steht § 306c StGB in Tateinheit zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB).[79]

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

§ 306d StGB ist einschlägige Regelung, wenn dem Täter zumindest hinsichtlich eines Teils des Taterfolgs kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Täter handelt fahrlässig, wenn er die Sorgfalt, die im Umgang mit Brandquellen geboten ist, außer Acht lässt. Dies trifft etwa zu auf das unsachgemäße Ablassen von Benzin,[80] das Liegenlassen von glimmenden Zigarettenresten auf einem Sofa[81] oder das Anzünden eines Müllcontainers, der sich neben einem Gebäude befindet.[82]

§ 306d Abs. 1 StGB bestraft zum einen das fahrlässige Begehen einer Brandstiftung. Zum anderen bestraft er das fahrlässige Verursachen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Gefährdung eines anderen Menschen. Beide Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Strafandrohung verringert sich nach § 306d Abs. 2 StGB, wenn der Täter sowohl fahrlässig hinsichtlich der Brandstiftung als auch der Gefährdung handelt.

Die Struktur des § 306d StGB wird in der Rechtswissenschaft als widersprüchlich kritisiert: Eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 StGB wird als Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Tritt nun eine fahrlässige Gesundheitsgefährdung hinzu, ist der Anwendungsbereich des § 306d Abs. 1 StGB eröffnet, der als Vergehen eine niedrigere Strafe androht. Eine ähnliche Unstimmigkeit besteht zwischen den beiden Absätzen des § 306d StGB: Deren Absatz 2 ordnet eine gegenüber Absatz 1 geringere Strafandrohung für Fälle an, in denen der Täter infolge fahrlässiger Brandstiftung einen anderen Menschen fahrlässig gefährdet. Bleibt eine solche Gefährdung aus, ist der Täter hingegen nach § 306d Abs. 1 StGB zu bestrafen, welcher eine höhere Mindeststrafe vorsieht. Die zusätzliche fahrlässige Gefährdung führt in beiden Fällen nach dem Wortlaut der Norm also zu einer Strafmilderung.[83][84] Zur Auflösung dieses Widerspruchs wurden in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Methoden entwickelt, die auf unterschiedlichen Ebenen des § 306d StGB ansetzen.[85][86][87]

Tätige Reue, § 306e StGB

§ 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, eine Strafmilderung zu erlangen.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung besteht in der Regel ein lediglich geringer zeitlicher Abstand. Daher besitzt der Täter nur für einen kurzen Zeitraum die Möglichkeit, vom Versuch der Tat mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten. Dies soll § 306e StGB kompensieren, der große Parallelen zur allgemeinen Rücktrittsvorschrift des § 24 StGB aufweist. § 306e StGB erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern oder sogar auf eine Bestrafung zu verzichten, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor dieser zu einem beachtlichen Personen- oder Sachschaden führt. Der Täter erhält hierdurch einen Anreiz, die mit einem Brand verbundenen Gefahren einzudämmen, wodurch mögliche Opfer geschützt werden.[88]

Obwohl die Formulierung des § 306e Abs. 1 StGB dies nicht nahelegt, findet die Norm auch auf Teilnehmer Anwendung.[89] Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist, ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen. Für ein Wohngebäude nahm die Rechtsprechung dies bei einem Schaden von 2.500 € an.[20] Wird der Brand bereits ohne Zutun des Täters gelöscht, genügt es nach § 306e Abs. 3 StGB, wenn sich der Täter ernsthaft um eine Löschung bemüht.

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

§ 306f StGB bestraft unterschiedliche Handlungen, die geeignet sind, eine Brandgefahr zu schaffen. Diese Norm wurde 1935[90] als § 310a ins StGB aufgenommen. Anlass hierfür war das gehäufte Auftreten fahrlässig verursachter Waldbrände.[91] Sie stellt im Wesentlichen ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.[92]

(1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 306f Abs. 1 StGB benennt mehrere Objekte, bei denen typischerweise eine hohe Brandgefahr besteht. Diese Objekte müssen für den Täter fremd sein. Daher lässt eine Einwilligung des Sacheigentümers die Strafbarkeit der Tat entfallen.[93][94] Absatz 2 verzichtet auf das Erfordernis der Fremdheit, verlangt im Gegenzug allerdings, dass die Tat zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum von bedeutendem Wert führt. Absatz 3 stellt fahrlässiges Handeln des Täters unter Strafe, das in der Praxis häufiger als die vorsätzliche Tatbegehung auftritt.[95]

Kriminologie

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Erfasste Fälle der Brandstiftungsdelikte in den Jahren 1987–2021.[96]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[97] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die polizeiliche Kriminalstatistik unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Brandstiftungsdelikte. Sie differenziert allerdings nach vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung. Beide Formen der Begehung treten ungefähr gleich häufig auf. Die Aufklärungsquote für vorsätzliche Begehungen liegt auf vergleichsweise niedrigem Niveau. 2015 wurden 35,1 % dieser Taten aufgeklärt.[98] Die wertmäßig größten Schäden werden durch vorsätzlich begangene Taten verursacht.[99]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Brandstiftungsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[96]
Erfasste Fälle Mit Schusswaffe
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Geschossen Gedroht Aufklärungsquote
1987 17.333 28,3 2.555 (14,7 %) 0 9 50,4 %
1988 17.007 27,8 2.615 (15,4 %) 1 12 49,8 %
1989 17.409 28,2 2.613 (15,0 %) 0 20 49,7 %
1990 17.078 27,2 2.449 (14,3 %) 0 8 47,2 %
1991 17.831 27,4 2.533 (14,2 %) 0 12 47,6 %
1992 18.503 28,1 2.973 (16,1 %) 0 30 45,0 %
1993 23.936 29,6 3.320 (13,9 %) 0 19 46,5 %
1994 22.559 27,7 3.085 (13,7 %) 0 20 48,0 %
1995 22.757 27,9 2.867 (12,6 %) 0 16 47,4 %
1996 24.088 29,4 2.789 (11,6 %) 1 23 49,0 %
1997 22.281 27,2 2.585 (11,6 %) 0 19 51,4 %
1998 24.338 29,7 2.595 (10,7 %) 0 25 48,7 %
1999 29.003 35,4 2.526 (8,7 %) 0 20 46,6 %
2000 28.002 34,1 2.424 (8,7 %) 1 29 48,5 %
2001 26.122 31,8 2.224 (8,5 %) 1 13 47,1 %
2002 25.859 31,4 2.270 (8,8 %) 0 15 49,3 %
2003 30.308 36,7 2.267 (7,5 %) 1 27 47,3 %
2004 25.386 30,8 2.050 (8,1 %) 0 20 48,9 %
2005 24.045 29,1 2.037 (8,5 %) 0 16 50,0 %
2006 24.349 29,5 1.880 (7,7 %) 0 13 49,1 %
2007 24.302 29,5 2.064 (8,5 %) 0 6 48,1 %
2008 23.182 28,2 2.208 (9,5 %) 0 13 48,3 %
2009 22.443 27,4 2.117 (9,4 %) 0 9 48,8 %
2010 21.723 26,6 2.160 (9,9 %) 0 6 50,1 %
2011 23.005 28,1 2.350 (10,2 %) 0 7 49,2 %
2012 21.571 26,4 2.272 (10,5 %) 0 9 50,2 %
2013 20.069 24,9 2.231 (11,1 %) 0 6 50,5 %
2014 19.298 23,9 2.219 (11,5 %) 0 8 49,8 %
2015 19.251 23,7 2.116 (11,0 %) 0 2 49,2 %
2016 19.123 23,3 2.176 (11,4 %) 0 5 47,9 %
2017 18.891 22,9 2.206 (11,7 %) 0 7 49,9 %
2018 20.369 24,6 2.116 (10,4 %) 0 7 48,4 %
2019 19.985 24,1 2.059 (10,3 %) 0 7 47,8 %
2020 20.735 24,9 2.159 (10,4 %) 0 3 47,6 %
2021 17.151 20,6 2.083 (12,1 %) 0 6 50,0 %

Rechtslage in anderen Staaten

In Österreich war das Brandstrafrecht bis 1974 als besondere Form der Eigentumsverletzung ausgestaltet. Im Zuge der Strafrechtsreform von 1974 wurde die Brandstiftung in § 169 und § 170 des StGB neu geregelt.[100] § 169 StGB behandelt vorsätzliche Brandstiftungen, § 170 StGB fahrlässige. Der § 169 StGB weist in seiner Struktur Parallelen zu §§ 306–306c des deutschen StGB auf, indem er vergleichbare Sachverhalte mit erhöhter Strafandrohung versieht. Tathandlung ist das Verursachen einer Feuersbrunst. Hierbei handelt es sich um einen Brand, der nicht durch menschliches Verhalten beherrschbar ist und die Gefahr der Ausbreitung birgt. Keine Feuersbrunst stellt es daher beispielsweise dar, wenn der Täter ein Fahrzeug anzündet, in dessen Umfeld sich keine brennbaren Objekte befinden. Anders als nach deutschem Recht unterfällt dies nicht der Brandstiftung, sondern der Sachbeschädigung.[101]

Das Schweizer Brandstrafrecht ist in den 221–222 StGB geregelt. Wie das österreichische StGB hat es das Verursachen einer Feuersbrunst zum Gegenstand. Im Vergleich mit dem deutschen und dem österreichischen Recht enthält das Schweizer Recht eine geringere Anzahl an qualifizierenden Tatbeständen.[102]

Literatur

  • Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 978-3-428-09431-8.

Weblinks

  • § 306 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306b StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306c StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306d StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306e StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306f StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.

Einzelnachweise

  1. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg-Weilburg 1993, S. 151–153.
  2. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier Verlag, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 7–9.
  3. Henning Radtke: Vor §§ 306 ff, Rn. 1. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  4. Walter Kargl: Vor §§ 306ff, Rn. 2. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  5. Walter Kargl: Vor §§ 306ff, Rn. 5–11. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  6. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306 Rn. 1.
  7. Diethelm Klesczewski: Die Gemeingefährlichkeit als systemprägendes Element der Brandstiftungsdelikte. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2014, S. 465 (466).
  8. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306 Rn. 2.
  9. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 3, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  10. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 1998, S. 571.
  11. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 64, Rn. 5.
  12. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40, Rn. 6.
  13. Henning Radtke: § 306, Rn. 18. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  14. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Martin Heger: § 306 Rn. 1, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  15. Henning Radtke: § 306 Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306 Rn. 2, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4. Brian Valerius: § 306 Rn. 6, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  16. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 11, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  17. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 26.2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  18. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung. In: Juristische Rundschau 2001, S. 315 (316).
  19. BGHSt 36, 221.
  20. a b c BGHSt 48, 14.
  21. a b BGHSt 16, 109 (109–111).
  22. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306, Rn. 19. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  23. BGHSt 6, 107
  24. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 15.3. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  25. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306, Rn. 22. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  26. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 978-3-428-09431-8, S. 207.
  27. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura 1998, S. 597 (599).
  28. Martin Heger: § 306, Rn. 4. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  29. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306, Rn. 25. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  30. Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5, Rn. 43.
  31. BGH, Urteil vom 9. März 2006, 3 StR 28/06 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 331.
  32. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 41–43. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  33. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306, Rn. 34. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  34. Kristian Kühl: § 78a, Rn. 2. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  35. Henning Radtke: § 306, Rn. 69. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  36. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 24, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  37. Gereon Wolters: § 306a, Rn. 1, 3. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  38. Henning Radtke: § 306a, Rn. 2. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  39. BGH, Urteil vom 1. April 2010, 3 StR 456/09. = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 519
  40. Henning Radtke: § 306a, Rn. 8. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  41. BGHSt 26, 121.
  42. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306a Rn. 4a.
  43. Erik Kraatz: Brandstiftung bei gemischt-genutzten Gebäuden. In: Juristische Schulung 2012, S. 691 (692–693).
  44. BGHSt 34, 115.
  45. BGHSt 35, 283.
  46. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306a Rn. 5, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  47. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306a, Rn. 14–15. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  48. Henning Radtke: Das Ende der Gemeingefährlichkeit? Pro Universitate, Berlin, ISBN 978-3-932490-05-7, S. 13.
  49. Henning Radtke: § 306a, Rn. 2–3. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  50. BGHSt 26, 121.
  51. BGHSt 34, 115.
  52. Gereon Wolters: § 306a, Rn. 31. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  53. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306a, Rn. 17. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  54. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 5a.
  55. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306a Rn. 12.
  56. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40, Rn. 35.
  57. Edgar Weiler: § 306b, Rn. 1. In: Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  58. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 4.
  59. Edgar Weiler: § 306b, Rn. 3. In: Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  60. BGHSt 44, 175.
  61. Johannes Wessels (Begr.), Michael Hettinger, Armin Engländer: Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 44. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-4972-5, Rn. 1000.
  62. Brian Valerius: § 306b Rn. 8, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  63. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306b Rn. 5.
  64. Edgar Weiler: § 306b, Rn. 8. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.):. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
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  66. BGHSt 45, 211 (216–217).
  67. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 978-3-428-09431-8, S. 335.
  68. BGHSt 51, 239.
  69. Edgar Weiler: § 306b, Rn. 9. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.):. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  70. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306b, Rn. 9. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  71. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 306c, Rn. 9-9.1. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  72. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306c Rn. 5, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  73. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306c, Rn. 4. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  74. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Objektive Zurechnung und „spezifischer Gefahrzusammenhang“ beim erfolgsqualifizierten Delikt. In: Jura 2005, S. 743 (746).
  75. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306c Rn. 4a.
  76. BGHSt 39, 322 (326).
  77. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2008, 4 Ws 37/08 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1971.
  78. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, 4 StR 394/09. = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2011, S. 301.
  79. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306c Rn. 7.
  80. OLG Hamm, Urteil vom 7. April 2017, 9 U 120/15.
  81. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005, 1 StR 422/04. = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1971.
  82. OLG Hamm, Urteil vom 1. April 2016, 9 U 232/15.
  83. Felix Herzog, Walter Kargl: § 306d, Rn. 2. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  84. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306d Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  85. BGH, Urteil vom 15. März 2000, 3 StR 597/99. = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 209.
  86. Thomas Fischer: Strafrahmenrätsel im 6. Strafrechtsreformgesetz. Zur Auslegung der §§ 306 ff. StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 13 (14).
  87. Markus Immel: Probleme der Fahrlässigkeitstatbestände des neuen Brandstiftungsstrafrechts. In: Strafverteidiger 2001, S. 477 (481).
  88. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306e Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Henning Radtke: § 306e, Rn. 1. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  89. Henning Radtke: § 306e, Rn. 8. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  90. RGBl. I 1935, S. 839
  91. Brian Valerius: § 306f, Entstehungsgeschichte, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  92. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306e Rn. 1.
  93. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Juristische Schulung 1998, S. 397 (400).
  94. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura 1998, S. 597 (605).
  95. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 306f Rn. 6.
  96. a b PKS-Zeitreihe 1987 bis 2021. (XLSX) Bundeskriminalamt, 5. April 2022, abgerufen am 26. September 2022.
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  99. Jürgen Hupfeld: Untersuchungen zur Brandursache – Brandstiftung – vorsätzlich oder fahrlässig? In: Der Sachverstände, 2004, S. 283.
  100. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier Verlag, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 41.
  101. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier Verlag, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 106–107.
  102. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung: eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier Verlag, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 118.