Benutzer:Cymbi/Patentrecht (Schweiz)

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Das Patentrecht regelt die Entstehung und Wirkung eines Patents als gewerbliches Schutzrecht in der Schweiz. Grundlage für das Patentrecht bilden das Patentgesetz[1] (PatG) sowie die Patentverordnung[2] (PatV). Zuständig für die Prüfung und Erteilung von Patenten ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle IPI; Istituto Federale della Proprietà Intellettuale IPI; Institut Federal da Proprietad Intellectuala IPI).[3]

Geschichte

Das erste Patentgesetz der Schweiz trat erst 1888 in Kraft.[4] Damit war die Schweiz eines der letzten Länder Europas, welches sich ein Patentgesetz gab. Dieses erste Bundesgesetz zum Schutz von Erfindungen war jedoch nur modellfähigen und in Modellen hergestellten Erfindungen zugänglich, was insbesondere den Schutz von chemischen Erfindungen ausschloss.[5] 1907 tratt eine Totalrevision des Patentgesetzes in Kraft, wobei dieses neue Patentgesetz erstmals auch den Schutz von chemischen Erfindungen in der Schweiz ermöglichte.[6] Das heutige Patentgesetz trat am 25. Juni 1954 in Kraft, wobei die zurzeit gültige Fassung zuletzt am 01. Januar 2012 revidiert wurde.

Einführung

Patente werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen erteilt (Art. 1, Abs. 1 PatG), wobei sich die Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf (Art. 1, Abs. 2 PatG). Als Stand der Technik gilt alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7, Abs. 2 PatG). Das nicht-naheliegen einer Erfindung wird auch erfinderische Tätigkeit oder Erfindungshöhe genannt. Dieselben Patentierungsvoraussetzungen finden sich z.B. auch im deutschen Patentgesetz (§1, Abs. 1) oder im EPÜ (Art. 52(1)). Zudem muss die Erfindung derart beschrieben werden, dass ein Fachmann diese ausführen kann (Art. 50 PatG). Hinter dieser Voraussetzung verbirgt sich der eigentliche Kern des Patentwesens: Ein Erfinder soll für seine Erfindung ein zeitlich beschränktes, exklusives Nutzungsrecht im Tausch gegen die vollständige Offenlegung der Erfindung erhalten.

Ein Patent verleiht dem Patentinhaber das Recht, anderen die gewerbsmässige Benutzung der Erfindung zu verbieten (Art. 8, Abs. 1 PatG). Die Höchstdauer eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldedatum (Art. 14 PatG). Allerdings können für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln sowie Pflanzenschutzmittel zur Kompensation der manchmal langen Zulassungsverfahren sog. Schutzzertifikate beantragt werden, welche den Schutz dieser Stoffe um maximal fünf Jahre verlängern (Art. 140a - 140n PatG). Ein vorzeitiges Erlöschen des Patents kann durch eine entsprechende Erklärung des Patentinhabers gegenüber dem IGE oder durch nicht bezahlen einer fälligen Jahresgebühr eintreten (Art. 15 PatG).

Hat der Patentinhaber eine gschützte Ware in Verkehr gebracht oder dem Inverkehrbringen zugestimmt (beispielsweise durch einen Lizenzvertrag) erschöpft sich das Recht des Patentinhabers an dieser Ware (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Da die Schweiz kein Mitglied des EWR ist, gilt der regionale Erschöpfungsgrundsatz des EWR nicht automatisch für die Schweiz. Um dennoch Parallelimporte zu ermöglichen, wurde im revidierten PatG, welches seit dem 01. Januar 2012 in Kraft ist, die regionale Erschöpfung einseitig festgelegt. D.h. dass der Patentinhaber an einer geschützten Ware, welche durch ihn selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland oder im EWR in Verkehr gebracht wurde, kein Ausschliesslichkeitsrecht mehr hat (Art. 9, Abs. 1 PatG).

Verhältnis zu Liechtenstein

Gemäss dem Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 1978[7] sowie der entsprechenden Ausführungsvereinbarung[8] bilden die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ein einheitliches Schutzgebiet für Patente. Ein erteiltes Patent hat in beiden Vertragsstaaten die gleiche Wirkung und kann nur für das Schutzgebiet insgesamt erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen (Art. 4 Patentschutzvertrag). Im einheitlichen Schutzgebiet gilt im Zusammenhang mit Patenten die bundesrechtliche Gesetzgebung der Schweiz (Art. 5 Pateschutzvertrag). Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus der Patentgesetzgebung ergeben, wird mit Wirkung für das einheitliche Schutzgebiet durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum IGE besorgt (Art. 7, Abs. 1 Patentschutzvertrag). Die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein bilden somit eine Gruppe von Vertragsstaaten des EPÜ mit einem gemeinsamen Schutzgebiet (Art. 142 EPÜ). Dementsprechend können bei europäischen Patenten die Schweiz und Liechtenstein nur gemeinsam benannt werden, wie dies in Art. 149 des EPÜ vorgesehen ist (Art. 2 Patentschutzvertrag). Dasselbe gilt für internationale Anmeldungen nach dem PCT (Art. 3 Patentschutzvertrag), da das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ein regionales Patentabkommen nach Art. 45 des PCT darstellt.

Der Weg zum Patent

Vom Patentschutz ausgeschlossene Materie

Grundsätzlich sind nur technische Erfindungen dem Patentschutz zugänglich. Demnach können nur Gegenstände patentiert werden, die ihrem Wesen nach einen technischen Charakter aufweisen (Entscheid der RKGE vom 16.02.2005).[9] Im Gegensatz zum deutschen PatG (§1, Abs. 3) oder dem EPÜ (Art. 52(2)) enthält das schweizerische PatG keine Auflistung von Gegenständen, welche nicht als Erfindungen angesehen werden. Allerdings ist es gemäss Rechtssprechung und Lehre unbestritten, dass "blosse Anweisungen an den menschlichen Geist, die dem Menschen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben und die einen bestimmten Erfolg herbeiführen, ohne dass dabei Naturkräfte unmittelbar eingesetzt werden" (BGE 95 I 579)[10] sowie Entdeckungen (BGE 97 I 423[11]) keine Erfindungen darstellen und somit vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Hierzu gehören insbesondere mathematische Methoden und reine Rechen- und Computerprogramme, Anleitungen und Methoden für geistige oder geschäftliche Tätigkeiten, Spielregeln, Lotteriesysteme und ähnliche.

Explizit von der Patentierbarkeit ausgenommen ist der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung (Art. 1a, Abs. 1 PatG) sowie Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung (Art. 1a, Abs. 2 PatG). Der Ausschluss des Art. 1a zielt jedoch nur auf natürlich entstehende Bestandteile des menschlichen Körpers, technisch bereitgestellte Bestandteile (z.B. im Labor gezüchtete Organe), welche einen technischen Nutzeffekt aufweisen, sind explizit dem Patentschutz zugänglich (Art. 1a, Abs. 2, 2. Satz).

Ein ähnlich formulierter Ausschluss von der Patentierbarkeit für Gensequenzen findet sich im Art. 1b. Demgemäss sind natürlich vorkommende Gensequenzen nicht patentierbar (Art. 1b, Abs. 1). Abgeleitete Sequenzen (z.B. cDNA) sind hingegen patentierbar, sofern diese technisch bereitgestellt werden und deren Funktion konkret angegeben wird (Art. 1b, Abs. 2).

Ganz allgemein sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen, die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen von der Patentierung ausgeschlossen (Art. 2 PatG). Ferner sind auch Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden von der Patentierung ausgeschlossen (Art. 2, Abs. 2, lit. a). Rein kosmetische Anwendungen fallen nicht unter diesen Ausschluss, ebensowenig wie diagnostische Verfahren, welche nicht am Körper ausgeführt werden. Ebenfalls nicht patentiert werden können Pflanzensorten und Tierrassen (Art. 2, Abs. 2, lit. b PatG). Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nur auf spezifische Sorten und Rassen. Taxonomische Gattungen oder Familien können daher durchaus patentiert werden. Für Pflanzensorten sowie Tierrassen gibt es gesonderte Schutzmöglichkeiten über das Sortenschutzgesetz.

Berechtigung am Patent

Nach Art. 3, Abs. 1 des PatG steht das Recht am Patent dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder einem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört. Der wichtigste dieser anderen Rechtsgründe ist das Recht des Arbeitgebers an den Diensterfindungen von Angestellten. Gemäss Art. 332 des Obligationenrechts (OR) gehören Erfindungen und Designs, die ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. Eine gesonderte Entschädigung für eine Arbeitnehmererfindung steht dem Erfinder im Unterschied zu Deutschland nicht zu. Erfindungen, die ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz macht, jedoch nicht in Ausübung seiner vertraglichen Pflicht, gehören vorderhand dem Arbeitnehmer, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich ein Recht an diesen Erfindungen im Arbeitsvertrag ausbedungen (Art. 332, Abs. 2 OR). In diesem Fall ist jedoch eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 332, Abs. 4 OR).

Das IGE prüft bei einem Patentgesuch jedoch nicht, ob der Anmelder ein Recht an der Erfindung besitzt. Es wird angenommen, dass dieser berechtigt ist, die Erteilung des Patentes zu beantragen (Art. 4 PatG). Wird ein Patent durch einen Nichtberechtigten angemeldet, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuchs oder des erteilten Patents klagen (Art. 29 PatG). Kann der Berechtigte sein Recht am Patentgesuch oder dem erteilten Patent nur für einen Teil der Ansprüche beweisen, so ist eine Abtretung unter Streichung der Patentansprüche möglich, für die der Berechtigte sein Recht nicht nachweisen konnte (sog. Teilabtretung; Art. 30 PatG). Für eine Abtretungsklage gilt eine Frist von 2 Jahren ab der Veröffentlichung des Patentgesuchs (Art. 31, Abs. 1 PatG), ausser der Nichtberechtigte hat die Anmeldung bösgläubig angemeldet (Art. 31, Abs. 2). Der Beweis der Bösgläubigkeit obliegt jedoch dem Kläger. Die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten stellt ferner ein Nichtigkeitsgrund für ein erteiltes Patent dar (Art. 26, Abs. 1, Lit. d PatG).

Das Recht an einem Patentgesuch oder einem erteilten Patent kann über ein Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen werden (Art. 33, Abs. 2 PatG). In Abkehr der sonst in der Schweiz üblichen Formfreiheit für Rechtsgeschäfte nach Art. 11 OR ist für ein solches Rechtsgeschäft die schriftlichen Form zwingend vorgeschrieben (Art. 33, Abs. 2bis PatG). Das Recht an einem Patentgesuch oder einem erteilten Patent ist ferner vererbbar (Art. 33, Abs. 1 PatG). Unbestritten ist auch die Verwertung von Patentgesuchen sowie Patenten als Teil des Vermögens im Rahmen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes(SchKG; SR 281.1).

Bei mehreren Erfindern steht das Recht am Patent diesen gemeinsam zu (Art. 3, Abs. 2), wobei jeder dieser Berechtigten seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben kann. Allerdings darf jeder selbständig über seinen Anteil verfügen (z.B. Verkaufen) und eigenständig Klage gegen einen Dritten wegen Patentverletzung anheben (Art. 33, Abs. 2 PatG).

Vertretung

Ein Vertretungszwang für ein Patenterteilungsverfahren beim IGE besteht nicht (Art. 48a, Abs. 1 PatG). Wer sich jedoch vertreten lassen will, muss einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen (Art. 48a, Abs. 2 PatG). Dieser Vertreter muss jedoch nicht ein Patent- oder Rechtsanwalt sein, sondern es kann sich um eine beliebige Person handeln. Eine schriftliche Vollmacht muss nicht zwingend eingereicht werden, jedoch kann eine solche durch das IGE verlangt werden (Art. 8a PatV). Ist ein Vertreter bestellt, sendet das IGE alle Mitteilungen nur an diesen (Art. 8, Abs. 1 PatV). Mitteilungen sowohl des bestellten Vertreters wie auch des Patentinhabers werden durch das IGE entgegengenommen (Art. 8, Abs. 2 PatV).

Seit dem 01. Juli 2011 ist in der Schweiz das Patentanwaltsgesetz (PAG) in Kraft, mit welchem der Titel "Patentanwalt" sowie "Europäischer Patentanwalt" gesetzlich geschützt werden. Zudem enthält das PAG Bestimmungen zum Berufsgeheimnis und den Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen.

Patentgesuch

Um ein Patent zu erlangen, muss zunächst beim IGE ein Patentgesuch eingereicht werden (Art. 49, Abs. 1 PatG). Das Patentgesuch muss einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Beschreibung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, Zeichnungen, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird, sowie eine Zusammenfassung enthalten (Art. 49 PatG). Zudem sind eine Erfindernennung sowie bei Beanspruchung einer Priorität ein Prioritätsbeleg einzureichen (Art. 21 PatV). Für den schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Patents ist die Benutzung des entsprechenden Formulars vorgeschrieben (Art. 23 PatV). Zudem müssen im Antrag noch weitere Angaben (z.B. Name des Anmelders, Prioritätserklärung, etc) gemacht werden (Art. 24 PatV).

Eine Besonderheit des schweizerischen Patentgesetzes ist die Verpflichtung des Anmelders, Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens zu machen, welche für die angemeldete Erfindung benutzt wurden (Art. 49a PatG & Art. 45a PatV). Dies ist eine Folge der Ratifizierung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt[12] sowie des internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.[13]

Zu den sogenannten technischen Unterlagen eines Patentgesuchs gehören die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die Zeichnungen sowie die Zusammenfassung (Art. 25, Abs. 1 PatV). Diese Unterlagen müssen den Formvorschriften der Abs. 2 bis 11 des Art. 25 PatV sowie den Vorgaben der Art. 26 (Beschreibung), Art. 27 (Sequenzprotokoll) und Art. 28 (Zeichnungen) PatV entsprechen. Die Erfindung ist im Patentgesuch ferner so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 50 PatG).

Ansprüche

Der wichtigste Teil eines Patentgesuchs sind die Ansprüche, denn diese definieren die Erfindung und bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patents (Art. 51, Abs. 1 & 2 PatG). Der Schutzumfang des Patents hängt somit nur von den Ansprüchen sowie deren Auslegung ab. Zur Auslegung der Ansprüche können die Beschreibung sowie die Zeichnungen herangezogen werden (Art. 51, Abs. 3 PatG). Dementsprechend sollten die Ansprüche sehr sorgfältig formuliert werden. Grundsätzlich müssen die Ansprüche die technischen Merkmale der Erfindung enthalten sowie klar und möglichst knapp gefasst sein (Art. 29 PatV).

Die Ansprüche sind in sogenannte unabhängige Patentansprüche, die die Erfindung definieren (Art. 52 PatG), sowie in abhängige Patentansprüche, die eine besondere Ausführungsart einer in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung zum Gegenstand haben (Art. 53 PatG), zu gliedern. Jeder unabhängige Anspruch kann sich auf eine einzige Erfindung der folgenden Kategorien beziehen: ein Verfahren, ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel, eine Vorrichtung, eine Anwendung eines Verfahrens oder eine Verwendung eines Erzeugnisses (Art. 52, Abs. 1 PatG). Ein Patentgesuch kann mehrere unabhägige Ansprüche enthalten, sofern diese eine einzige, gemeinsame erfinderische Idee verwirklichen (Art. 52, Abs. 2 PatG). Der technische Zusammenhang, der diese gemeinsame erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, muss aus den unabhängigen Ansprüchen selbst hervorgehen (Art. 30, Abs. 1 PatV).

Priorität

Für Erfindungen, die in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder in einem Land der Welthandelsorganisation (WTO; hier spezifisch den TRIPS-Vertrag) zum Patent angemeldet wurden, kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten eine Nachanmeldung in der Schweiz eingereicht werden, für die ein Prioritätsrecht nach Massgabe des Art. 4 der PVÜ ensteht (Art. 17, Abs. 1 PatG). Die Schweiz annerkennt auch eine sog. interne Priorität, bei der ein Prioritätsrecht aus einer früheren schweizerischen Anmeldung entstehen kann (Art. 1ter PatG). Der Absatz 2 des Art. 17 PatG spezifiert die Wirkung des Prioritätsrechts, obwohl dies eigentlich bereits im Art. 4B der PVÜ geregelt wäre: "Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind". Konkret bedeutet dies, dass eine Veröffentlichung der Erfindung, welche zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum der späteren Anmeldung erfolgt, der späteren Anmeldung nicht entgegengehalten werden kann.

Eine Priorität kann nur auf eine Anmeldung beansprucht werden, in der eine Erfindung zum ersten Mal beschrieben wird (Art. 4C-2 PVÜ). Sog. Kettenprioritäten sind somit nach der PVÜ ausgeschlossen, nicht jedoch das Beanspruchen mehrere Prioritäten (Art. 4F PVÜ), z.B. wenn einzelne Aspekte derselben Erfindung in mehreren unabhängigen Anmeldungen zum ersten Mal beschrieben wurden.

Um eine Priorität zu beanspruchen muss eine Prioritätserklärung sowie ein Prioritätsbeleg eingereicht werden (Art. 19 PatG iVm Art. 39, 40 PatV). Eine Prioritätserklärung sollte beim Einreichen des Patentgesuchs abgegeben werden. Sie kann jedoch auch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum eingereicht oder korrigiert werden (Art. 39 PatV). Eine Priorität kann nur der Erstanmelder oder eine Person, die das Recht der Prioritätsbeanspruchung von diesem erworben hat, beanspruchen (Art. 18 PatG).

Recherche

Bericht über den Stand der Technik

Innerhalb einer Frist von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Gesuchsteller beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig (Art. 59, Abs. 5 PatG iVm Art. 53 PatV). Beinhaltet das Patentgesuch mehr als 10 Patentansprüche, ist für den elften und jeden weiteren Anspruch eine Anspruchsgebühr zu bezahlen. Das Amt fordert den Gesuchsteller auf, diese zusätzliche Gebühr innerhalb einer Frist von 2 Monaten oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft, zu entrichten (Art. 53a, Abs. 1 PatV). Wird die Anspruchsgebühr nicht oder nur teilweise bezahlt, so werde die Ansprüche, für die keine zusätzliche Gebühr bezahlt wurde, vom letzten an von der Recherche ausgenommen (Art. 53a, Abs. 2 PatV). Das IGE erstellt einen Bericht über den Stand der Technik auch dann, wenn die technischen Unterlagen in englischer Sprache abgefasst wurden (Art. 54, Abs. 2 PatV). Wird der Prioritätsbezug nach Stellen des Antrags auf Erstellung eines Berichts zum Stand der Technik berichtigt, wird auf das korrigierte Prioritätsdatum nicht Rücksicht genommen (Art. 54, Abs. 3 PatV). Falls das Gesuch nach Stellen des Antrags auf Erstellung eines Berichts zum Stand der Technik zurückgezogen oder zurückgewiesen wird, so erstellt das IGE keinen Bericht und erstattet die Recherchegebühr zurück, sofern die Recherche noch nicht begonnen wurde (Art. 54, Abs. 4 PatV).

Recherche auf Antrag Dritter

Recherche internationaler Art

Prüfung

Die Prüfung eines Patentgesuchs vor dem IGE erfolgt in drei Schritten:

Eingangsprüfung

In der Eingangsprüfung werden die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Anmeldetags geprüft. Zur Zuerkennung eines Anmeldedatags muss ein Patentgsuch einen ausdrücklichen oder zumindest einen stillschweigenden Antrag auf Erteilung eines Patents, Angaben zur Identität des Patentbewerbers sowie einen Bestandteil enthalten, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann (Art. 56, Abs. 1 PatG iVm Art. 46, Abs. 1 PatV). Die Angaben sind in einer Amtssprache (gemäss Art. 4 PatV entweder Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder in Englisch abzufassen. Die Beschreibung kann hingegen in irgendeiner Sprache vorliegen (Art. 46, Abs. 2 PatV), dies in Einklang mit Art. 5, Abs. 2, lit. a) des Patentrechtsvertrages (PLT)[14] der WTO, welcher durch die Schweiz ratifiziert wurde. Sind die Angaben vollständig, so annerkennt das IGE für das Patentgesuch einen Anmeldetag und stellt dem Anmelder eine Hinterlegungsbescheinigung aus (Art. 46b PatV). Ansonsten erhält der Anmelder eine Frist von 3 Monaten, um vorhandene Mängel zu beheben (Art. 46a, Abs. 2 PatV). Der zuerkannte Anmeldetag für Patentgesuche, welche per Post eingereicht werden, ist der Zeitpunkt, an dem diese der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden (Art. 56, Abs. 2 PatG). Eine Teilanmeldung erhält den Anmeldetag des früheren Gesuchs, sofern die Teilanmeldung als solche gekennzeichnet ist und das frühere Gesuch am Einreichungstag der Teilanmeldung noch anhängig ist (Art 57 PatG).

Formalprüfung

Die Formalprüfung findet zeitgleich mit der Eingangsprüfung statt. In der Formalprüfung wird das Patentgesuch hinsichtlich der folgenden Kriterien geprüft (Art. 47 PatV):

  • Zustellungsdomizil in der Schweiz genannt (Art. 48 PatV)
  • Vollständigkeit des Patentgesuchs (Art. 48a - 48c PatV)
  • Vorhandensein einer Erfindernennung (Art. 48d PatV)
  • Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren (Art. 49 PatV)
  • Einhaltung der Vorschriften bezüglich Form und Inhalt der Anmeldeunterlagen (Art. 50 PatV)

Stellt das Amt bezüglich der Formalprüfung Mängel fest, so erhält der Gesuchsteller eine Frist von 3 Monaten zu deren Behebung, ausser bei einer fehlenden Erfindernennung. Gemäss Art. 35 PatV kann eine fehlende Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nachgereicht werden.

Sachprüfung

Nach Stellen eines entsprechenden Prüfungsantrages und der Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr wird das Patentgesuch einer Sachprüfung unterzogen (Art. 59 PatG). In der Schweiz wird die Neuheit und das Naheliegen der Erfindung durch das Amt nicht geprüft (Art. 59, Abs. 4 PatG). Geprüft wird ob die Erfindung grundsätzlich eine Materie betrifft, die nicht von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgeschlossen ist (Art. 59, Abs. 1 PatG), ob eine vollständige und genügende Offenbarung des Gegenstandes in der Beschreibung vorliegt und ob die Unterlagen den Formalerfordernissen der Patentverordnung entsprechen (Art. 59, Abs. 2 PatG).[15]

Stellt der Prüfer Mängel im Patentgesuch fest, so teilt er dies dem Patentbewerber mit und stellt diesem eine Frist zur Behebung der Mängel (Art. 59, Abs. 1 & 2 PatG). Gemäss interner Prüfungsrichtlinien des IGE[16] wird bei fehlender Patentierbarkeit oder bei Patentausschlussgründen grundsätzlich eine Frist von 4 Monaten gewährt, bei Beanstandungen wegen formaler Mängel 3 Monate.

Gebühren

Grundlegendes

Gemäss Art. 41 PatG setzt das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen die Bezahlung von Gebühren voraus. Die Gebühren werden in der Patentverordnung geregelt. Zurzeit sind beim IGE die folgende Gebühren zu bezahlen: Anmeldegebühr, Anspruchsgebühr, Prüfungsgebühr sowie Jahresgebühren (Art. 17a PatV). Die Höhe der Gebühren wird in einer separaten Gebührenordnung festgelegt.[17]

Anmeldegebühr

Stellt das Amt im Zuge der Formalprüfung fest, dass die Anmeldegebühr nicht beim Einreichen des Gesuchs bezahlt wurde, so fordert dieses den Gesuchsteller auf, die Gebühr innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs zu entrichten (Art. 49 PatV).

Anspruchsgebühr

Für den 11. und jeden weiteren Patentanspruch ist nach Aufforderung durch das Amt eine zusätzliche Anspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31a PatV). Werden die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise bezahlt, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen (Art. 61a PatV).

Prüfungsgebühr

Vor Aufnahme der Sachprüfung fordert das Amt den Gesuchsteller auf, innerhalb einer durch das Amt bestimmten Frist die Prüfungsgebühr zu bezahlen (Art. 61a, Abs. 1 PatV). Weist das Patentgesuch mehr als 10 Ansprüche auf und wurden vor Aufnahme der Sachprüfung noch keine oder nicht alle Anspruchsgebühren bezahlt, fordert das Amt den Gesuchsteller gleichzeitig auf, diese zu entrichten (Art. 61a, Abs. 2 PatV).

Jahresgebühren

Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen (Art. 18, Abs. 1 PatV). Das IGE macht den Gesuchsteller oder Patentinhaber auf die Fälligkeit der Jahresgeühr mit einer Mitteilung aufmerksam (Art. 18d PatV). Die Fälligkeit der Jahresgebühr ist der letzte Tag des Monats, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt. Eine Jahresgebühr kann innerhalb von 6 Monaten ab dem Fälligkeitsdatum bezahlt werden; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten (Art. 18, Abs. 2 PatV). Eine Jahresgebühr kann frühestens zwei Monate vor deren Fälligkeit bezahlt werden (Art. 18c PatV). Wird eine Jahresgebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen beziehungsweise das Patent aus dem Register gelöscht (Art. 18c PatV).

Recherchegebühr

Die Gebühr für die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik sollte gleichzeitig mit der Einreichung des entsprechenden Antrags bezahlt werden. Geschieht dies nicht, so fordert das IGE den Gesuchsteller auf, die Gebühr innerhalb einer Frist von zwei Monaten oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft, zu entrichten (Art. 53 PatV). Dieselbe Frist gilt für das Bezahlen von Anspruchsgebühren, falls die Anmeldung mehr als 10 Ansprüche aufweist und die Anspruchsgebühren noch nicht entrichtet wurden (Art. 53a, Abs. 1 PatV). Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen (Art. 53a, Abs. 2 PatV). Wird die Recherchegebühr nicht fristgerecht entrichtet, gilt der Antrag als nicht gestellt (Art. 53, Abs. 2 PatG).

Bei einer Recherche internationaler Art ist keine Nachfrist für das Bezahlen der entsprechenden Recherchegebühr vorgesehen. Wird die Gebühr demnach nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten ab Anmeldetag entrichtet, gilt der Antrag auf eine Recherche internationaler Art als nicht gestellt (Art. 126 PatV).

Fristen

Das PatG sowie die PatV enthalten eine Vielzahl von Fristen, welche durch den Patentanmelder einzuhalten sind. Zudem kann das IGE während der Prüfung eines Patentgesuchs dem Anmelder Fristen zur Behebung von Beanstandungen oder zum Nachreichen fehlender Dokumente setzen.

Die Berechnung dieser Fristen erfolgt nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Eine Frist, die sich nach Monaten oder Jahren berechnet, endet mit dem Tag, der demjenigen des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt (Art. 10, Abs. 2 PatV). Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Beispiel 1: eine Frist von 4 Monaten, die am 23. Juni zu laufen beginnt, endet am 23. Oktober desselben Jahres. Beispiel 2: eine Frist von 2 Monaten, welche am 31. Juli beginnt, endet am 30. September desselben Jahres.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet diese am nächstfolgenden Werktag (Art. 21, Abs. 3 VwVG). Da in der Schweiz nebst einigen nationalen Feiertagen, die durch das Bundesrecht anerkannt sind, in allen Kantonen Feiertage existieren, die nur durch das jeweilige kantonale Recht anerkannt sind, ist für die Feiertagsregelung dasjenige Recht massgebend, welches am Sitz des Empfängers Gültigkeit hat (Art. 20, Abs. 3 VwVG).

Fristen, die dem Anmelder durch das Amt im Prüfungsverfahren gesetzt werden, betragen zwischen 2 und 5 Monaten (Art. 11 PatV). Die durch das Amt angesetzten Fristen können auf einen begründeten Antrag hin verlängert werden (Art. 12, Abs. 2 PatV und Art. 22, Abs. 2 VwVG). Dieser Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können hingegen nicht verlängert werden.

Damit die gesetzte Frist gewahrt ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der beim IGE eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 VwVG). Im Unterschied zu anderen schriftlichen Eingaben an Bundesämter können Eingaben ans IGE nicht an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung übergeben werden (Art. 1bis VwVG).

Rechtsmittel

Versäumt ein Amnelder die Einhaltung einer Frist, so stehen ihm zwei Rechtsmittel zu Verfügung: Weiterbehndlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand. Sollte ein Anmelder mit dem Entscheid des IGE nicht einverstanden sein, kann er eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.

Weiterbehandlung

Die Weiterbehandlung kann innerhalb von zwei Monaten ab Eingang einer Mitteilung des IGE über den entstandenen Rechtsverlust eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab der versäumten Frist (Art. 46a PatG). Innerhalb dieser Frist muss ein Weiterbehandlungsantrag eingereicht, die versäumte Handlung nachgeholt sowie eine entsprechende Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden. Durch die Gutheissung des Antrags durch das IGE wird der Zustand hergestellt, der bei Einhaltung der verpassten Frist entstanden wäre. Allerdings lassen sich nur gewisse Fristen weiterbehandeln. Im Art. 46, Abs. 4 PatG sowie dem Art. 14, Abs. 1 PatV sind diejenigen Fristen angegeben, bei deren Versäumen keine Weiterbehandlung beantragt werden kann. Im Unterschied zu den meisten Ländern kann in der Schweiz die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren weiterbehandelt werden.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand

Hat ein Anmelder eine Frist ohne eigenes Verschulden verpasst, so kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand stellen (Art. 47 PatG). Dabei hat er glaubhaft zu machen, dass er ohne Verschulden daran gehindert wurde, die verpasste Frist einzuhalten. Das Verschulden von Hilfspersonen, zu denen auch Vertreter und für Gebührenzahlungen beauftragte Banken gehören, wird dem Patentanmelder angelastet (so z.B. BGE 87 I 217; BGE 90 I 51; BGE 108 II 156; BGE 111 II 504). Ein entsprechendes Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten ab Wegfall des Hinernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der verpassten Frist einzureichen, die versäumte Handlung nachzuholen sowie eine Wiedereinsetzungsgebühr zu bezahlen (Art. 47, Abs. 2 PatG). Eine Wiedereinsetzung in diese Frist ist ausgeschlossen (Art. 47, Abs. 3 PatG), jedoch kann die Wiedereinsetzungsgebühr innerhalb einer durch das IGE festzulegenden Frist nachträglich gezahlt werden (Art. 16, Abs. 1 PatV). Im Gesuch sind die Tatsachen anzugeben, auf welchen sich das Gesuch stützt (Art. 15 PatV). Das IGE gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, bei einer beabsichtigten Zurückweisung des Gesuchs innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 16, Abs. 2 PatV). Wird dem Gesuch stattgegeben, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre (Art. 47, Abs. 4 PatG) und dem Gesuchsteller kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden (Art. 16, Abs. 3 PatV).

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

Verhältnis zum Europäischen Patent

Die Schweiz ist seit dem 07. Oktober 1977 Mitglied bei der Europäischen Patentorganisation,[18] womit europäische Patentanmeldungen auch in der Schweiz eine Schutzwirkung entfalten können. Gemäss Art. 110 PatG entfalten europäische Patentanmeldungen, für die der Anmeldetag feststeht, und europäische Patente dieselbe Wirkungwie ein beim IGE vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem erteiltes Erfindungspatent. Die Bestimmungen des schweizerischen Patentgesetztes gelten auch für europäische Patentanmeldungen und Patente, wobei die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens dem schweizerischen Gesetz vorgeht (Art. 109 PatG). Änderungen im Bestand eines europäischen Patents, welche durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt entstehen, haben dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz (Art. 110a PatG).

Europäische Patentanmeldungen können von Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auch direkt beim IGE eingereicht werden (Art. 115 PatV iVm Art. 75(1)b) EPÜ). Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind und leitet diese anschliessend an das Europäische Patentamt weiter (Art. 115 PatV).

Einen vorläufigen Schutz durch eine veröffentlichte europäische Patentanmeldung gemäss Art. 64 EPÜ gibt es in der Schweiz nicht, allerdings kann ein Patentinhaber in einer Schadensersatzklage rückwirkend den Schaden geltend machen, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte (Art. 111 PatG).

Verhältnis zur internationalen Anmeldung nach dem PCT

Wirkungen des Patents

Geltungsbereich

Schutzumfang

Ausschliesslichkeitsrecht

Schranken des Patentrechts

Private Handlungen

Forschung

Weiterbenutzung

Erschöpfung

Kein Benutzungsrecht

Prozessuale Durchsetzung

Vor dem 01.01.2013 - kantonale Gerichtsbarkeit

Nach dem 01.01.2013 - Bundespatentgericht

Vorgehen gegen ein Patentrecht

Einspruch

Nichtigkeitsklage

Obligatorische Lizenzen

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Erfindungspatente; SR 232.14
  2. Verordnung über die Erfindungspatente; SR 232.141
  3. Webseite des Instituts
  4. Verband Schweizerischer Patentanwälte und Markenanwälte (VSP)
  5. Kilchenmann Christoph: Bedeutung des Patentschutzes für die Basler Industrie – gestern und heute; WWZ Forum Universität Basel; 2004
  6. http://www.wolfgang-pfaller.de/Patentgesetze3.htm
  7. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente; SR 0.232.149.514
  8. Ausführungsvereinbarung zum schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertragbilden die Schweiz; SR 0.232.149.514.1
  9. Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 16. Februar 2005; sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht; Ausgabe 07/08, 2005; S. 589 ff)
  10. 83. Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 11. November 1969
  11. 57. Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 25. Mai 1971
  12. Übereinkommen über die Biologische Vielfalt; SR 0.451.43
  13. Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft; SR 0.910.6
  14. Text des Patentrechtsvertrages (Englisch); Webseite der WIPO, aufgefunden am 27.08.2013
  15. Richtlinien für die Sachprüfung, Kapitel 9, Seiten 67ff, aufgerufen am 21.01.14
  16. Richtlinien für die Sachprüfung, Seite 11, aufgerufen am 17.09.13
  17. Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO); SR 232.148
  18. Liste der Mitgliedsstaaten der Euorpäischen Patentorganisation EPO