Benutzer:Dr.Ohropax/TotalV.vom 9.März 2008,IP.

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Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man die Verweigerung des Wehrdienstes und aller Wehrersatzdienste. Sie geht damit über die übliche, in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich geschützte Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus, da letztere nur den militärischen Wehrdienst, nicht aber den Wehrersatzdienst (zum Beispiel den Zivildienst in Deutschland) betrifft.

Die Totalverweigerung, mit der insbesondere die vom Staat auferlegte Wehrpflicht verweigert wird, ist in der Regel eine Form des politisch verstandenen Protests gegen das, was bei den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ beziehungsweise staatliche Bevormundung grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der im Sinn des Wortes radikalen (=grundsätzlichen) Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Motive

Es gibt unterschiedliche Motive für eine Totalverweigerung: zum Beispiel religiöse und politische Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Oft entspringen diese Überzeugungen einer anarchistischen oder pazifistischen Grundhaltung, die nicht nur direkte Gewalt ablehnt, sondern auch deren indirekte Form, die von vielen Totalverweigerern in hierarchischen Strukturen schlechthin wahrgenommen wird (vgl. auch Anarchopazifismus).

Ein häufiges Motiv zur Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Bei diesem Argumentationsschema wird grundsätzlich negiert, dass der Staat das Recht besitzt, über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen wie über persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände zu verfügen. Es wird somit also letztlich die Legitimität der Dienstpflichtigengesetze bestritten, ihre Verabschiedung durch das Parlament als ein Akt gesetzgeberischer Kompetenzüberschreitung charakterisiert, also ausgedrückt, dass der Gesetzgeber etwas „zur Pflicht erhoben hat, das zur Pflicht zu erheben ihm nicht zustand“. Diese Haltung ist natürlich umstritten:

In diesem Fall sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität ergibt. Aus dem juristischen Blickwinkel stellt dieses Handeln hingegen eine Straftat dar. In der Rechtsprechung trägt die Rechtsfigur des Gewissenstäters dem inneren Konflikt der Totalverweigerer Rechnung. Diese Rechtsfigur ermöglicht es Richtern, von einer ernsthaften Bestrafung von Totalverweigerern absehen zu können, ohne deren Verhalten für juristisch rechtens erklären zu müssen. In diesem Zusammenhang können im Prozessfall eine Schuldunfähigkeitserklärung durch den Richter und vereinzelt sogar eine nachträgliche psychisch bedingte Dienstuntauglichkeitserklärung Begründungen für eine Strafverschonung beziehungsweise eine nur mehr symbolische Strafe sein. Grundsätzlich ist es jedoch Konsens der Rechtstradition, dass Gewissensgründe keinen Freifahrtsschein zum Gesetzesverstoß darstellen können. Totalverweigerer argumentieren für gewöhnlich gleichwohl, dass der Staat ebensowenig ein Recht hat, sie dafür zu bestrafen, dass sie sich weigern, sich von ihm zur Ableistung irgendwelcher Dienste verpflichten lassen, wie er ein Recht hat ihnen eben diese Verpflichtung aufzuerlegen.

Die Totalverweigerung betrifft auch Wehrersatzdienste wie Zivildienst.

  • Häufig wird von Totalverweigerern argumentiert, dass auch Wehrersatzdienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden oder
  • dass sie im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt würden.
  • Weiterhin wird angeführt, dass der Ersatzdienst den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten, habe. Diese wird vom Betroffenen als ungerecht empfunden, da aus seiner Perspektive das Verweigern des Militärdienstes eine richtige, vom eigenen Gewissen vorgeschriebene Handlung darstellt.

In einzelnen Fällen ist aber auch ein persönlicher oder biografischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann. Die Totalverweigerung ist oft eine symbolische Handlung, der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf.

  • So werden in vielen Ländern sich offen als homosexuell zeigende Personen ausgemustert, was auch nicht homosexuellen Personen eine Möglichkeit bietet, den Wehrdienst zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung wird jedoch von vielen Totalverweigerern als diskriminierend abgelehnt und hat nicht die Form eines einklagbaren Rechts.
  • Häufig wird durch Totalverweigerung auch gegen die als diskriminierend erachtete Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer und die Beschränkung der Heranziehungspraxis auf junge Erwachsene protestiert.
  • Anzutreffen ist auch Totalverweigerung aus Protest gegen die als willkürlich und/oder ungerecht empfundene Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden oder
  • Gegen die als ungebührlich erachtete Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an Verwaltungsbehörden (der Gesetzgeber ermächtigt die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten faktisch dazu, durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ darüber zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob diese ihnen erspart bleiben und ob Menschen überhaupt erst in die Situation kommen, gegen das Gesetz verstoßen zu können).

Formen der Totalverweigerung

Die häufigsten Formen der Totalverweigerung sind in Deutschland

  • Verweigerung des Wehrdienstes, ohne eine Kriegsdienstverweigerung einzureichen
  • Verweigerung des Wehrersatzdienstes (meist Zivildienst)
  • Flucht ins Ausland

Verweigerung des Wehrdienstes

Die Verweigerung des Wehrdienstes setzt voraus, dass kein KDV-Antrag gestellt wird. Falls die Bundeswehr des Totalverweigers habhaft wird, weil dieser am Dienstort erschienen ist oder von Feldjägern oder der Polizei aufgegriffen wurde, wird sie diesen in der Regel bei weiterer Befehlsverweigerung nach § 21 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorläufig festnehmen und der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit Zustimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bis zu 21 Tage Disziplinarrest als Disziplinarmaßnahme verhängen. Außerdem folgt regelmäßig ein Dienstverbot. Darüber hinaus wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf. auch anderer Straftatbestände (z.B. eigenmächtige Abwesenheit oder Fahnenflucht), im Sinne des Wehrstrafgesetzes (WStG) initiiert. Hierbei ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder bei weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe (häufig allerdings auf Bewährung ausgesetzt) möglich. Die Verurteilung führt zur anschließenden Entlassung durch die Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes

Hier stellt der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. Ist dieser erfolgreich, das heißt, wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfällt die Wehrpflicht, und an ihre Stelle tritt die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann verweigert. Der Verweigerer folgt dann nicht seiner Einberufung und erhält nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht. Der Staatsanwalt kann Untersuchungshaft anordnen, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig ist.

Flucht ins Ausland

Die Flucht ins Ausland hat vergleichsweise geringe rechtliche Konsequenzen. Der Totalverweigerer kann einige Jahre nicht nach Deutschland zurückkehren und es können Probleme bei der Beschaffung wichtiger Papiere über deutsche Botschaften auftreten. Vor der Wiedervereinigung war es möglich, nach West-Berlin zu ziehen, um der Wehrpflicht zu entgehen. Durch das Zusammenwachsen der Länder der EU wird allerdings diese Flucht erschwert. Es gilt die Regel, dass dort, wo der Wohnsitz ist, auch der Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet werden muss.

Nachträgliche Totalverweigerung

Nach Ableistung des Zivildienstes ist prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassen, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Die Behörden tun sich mit solchen Anträgen schwer: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt ist.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die UNO legalisiert worden war.

Konsequenzen

Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wird vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kommt es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert haben.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist ein Bundeswehr-Arrest oder Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht. So wurde im Juni 2007 der Abiturient Jonas Grote mehrere Wochen in Arrest genommen. [1]

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilten den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt (Beschluss vom 7. März 1968 - 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -23, 191).

Strafen in anderen Ländern

Während in Deutschland die zu erwartende Strafe vergleichsweise gering ist, werden Totalverweigerer in Finnland zu einer Gefängnisstrafe von Dauer des halben regulären Dienstes verurteilt. Ähnliches gilt für die Türkei und Israel.

Totalverweigerung international

Niederlande: 1996 wurde die Wehrpflicht von der Regierung ausgesetzt. Es besteht eine Berufsarmee.

  • Archiv: Totalweigerarchief 1971-1997.[1].
  • Literatur: Almar Tjepkema, Bob van Opzeeland (Redactie): Stephan Kraan. De Muesli Bloeit. Uit het dagboek van een Totaalweigeraar. 80 Seiten. Impuls Boek, Amsterdam 1982. ISBN 90-6521-161-6.

Spanien: Seit 2002 besteht das Militär aus Berufssoldaten. insumissa [2].

Frankreich: 1997 entschied die Regierung die Aussetzung der Wehrpflicht. Seit 2002 besteht das Militär aus Berufssoldaten. Literatur:

  • Insoumission Collectice International (Hrsg): l'insoumission collective international. Selbstverlag. Bruxelles 1974. 56 Seiten.
  • Mouvement International de la Reconciliation - MIR (Hrsg): conscience socialiste et insoumission. des insoumis s'adressent aux organisations politique et syndicales de la gauche. Antony, 4e trimestre 1974. 44 Seiten. Depot legal no. 34-346.
  • Pierre Martial(Hrsg.): Des insoumis totaux parlent. Cavales Insoumises. Avis de Recherche, Paris 1982. 174 Seiten. ISSN 0248-3475.
  • Michel Auvray (Hrsg) : Objecteurs, insoumis, deserteurs. Histoire des refractaires en France. Editions Stock, Paris 1983. 439 Seiten. ISBN 2-234-01652-5

Österreich: [3].

Italien: Presseveröffentlichungen:

  • Totalverweigerung gegenüber militärischem Apparat, in: die tageszeitung 30. Juli 1979, Berlin.
  • KZ's für Totalverweigerer in: die tageszeitung 19. Februar 1980, Berlin.


In Israel – das, im Gegensatz zu Deutschland, keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Kriegsdienstverweigerung kennt; nur Frauen können einen Ersatzdienst leisten – steigt seit der zweiten Intifada die Zahl der Total- und Teilverweigerer an. Die Aktion „Shministim“ (übersetzt Oberschülerbrief) hat seit 2001 jedes Jahr mehrere hundert Unterzeichner, die sich weigern, am Wehrdienst beziehungsweise an militärischen Aktionen gegen Palästinenser teilzunehmen. Die Verweigerer wurden anfangs noch außer Dienst gestellt, werden aber seit der großen Zunahme meist zu Haftstrafen verurteilt. Auch bei Reservisten – der Reservedienst dauert jährlich einen Monat – wächst der Widerstand, in den besetzten Gebieten beziehungsweise überhaupt zu dienen.

Eine weltweite Übersicht zum Thema Wehrpflicht und Stichwort Totalverweigerung (Total Objection), Sprachen: englisch und spanisch. [4].

Literatur

  • Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (Hrsg.): Widerstand gegen die Wehrpflicht. Texte und Materialien; 1. Auflage ca. 1976. 6. völlig neu bearbeitete Auflage. Weber, Zucht u. Co. Verlag, Kassel 1982. ISBN 3-88713-002-2
  • Christoph Rosenthal: Vielleicht ist der Friede nicht billiger zu haben. Über eine totale Kriegsdienstverweigerung; Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1982, ISBN 3-923478-01-1
  • EAK - Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer: Stichwort Totalverweigerung. Dokumentation einer Arbeitstagung der EAK. 57 Seiten. Selbstverlag, Bremen 1980
  • Norbert Heitkamp (Hrsg.): Trotz alledem! Dokumentation einer Totalverweigerung (Zivildienstverweigerung); Schriftenreihe Zeitgeschichtliche Dokumentation Verlag, Münster 1982.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg): Totalverweigerung und Kirche - Eine Dokumentation. Selbstverlag, Göttingen 1982. 74 Seiten
  • Zivildienstleistende im Sozialen Friedensdienst (Hrsg): "Jeder Mensch hat ein Gewissen". Dokumentation einer Totalverweigerung: Thomas Hansen. Selbstverlag, Gelsenkirchen 1983.
  • Ermittlungsausschuss Hildesheim : Armin Juri Hertel.Totalverweigerer. Abgeurteilt zu 18 Mon. Knast. Dokumente der Unmenschlichkeit. Selbstverlag, Hildesheim 1983.
  • Christoph Bausenwein : Dienen oder Sitzen. Ein Weißbuch zur Totalverweigerung; 360 Seiten. Selbstverlag, Nürnberg 1982.
  • Calumet-Texte : Informationen zur Kriegsdienstverweigerung: Die Wehr-Erfassung/sverweigerung. 165 Seiten. Selbstverlag, Hamburg Herbst 1985.
  • graswurzelrevolution: Sonderheft Widerstand gegen die Wehrpflicht. Hamburg 1987. ISSN 0344-2683.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg.): Friedenstäter. Kriegsdienstverweigerer berichten über Verfolgung und Haft. Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1984. ISBN 3-923478-09-7.
  • Christian Herz: Totalverweigerung. Eine Streitschrift für die totale Kriegsdienstverweigerung. Hrsg: Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sensbachtal. 1. Auflage 1989, 5. Auflage 1995. ISBN 3-88906-034-X.
  • Dirk Wildgruber : Ein Desertör berichtet. Dokumentation einer kollektiven Wehrpflichtverweigerung. 108 Seiten. Selbstverlag, Hamburg 1990.
  • Dietrich Bäuerle (Hrsg.): Totalverweigerung als Widerstand. Motivation, Hilfen, Perspektiven. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1988. ISBN 3-596-23873-0.
  • Hans Georg Ruhe: Mit mir ist nicht zu rechnen. Ersatzdienst und Totalverweigerung. Patmos Verlag, Düsseldorf 1989. ISBN 3-491-79405-6.
  • Andreas Ciesielski (Hrsg.): "...und er sagt Nein!" Mit einem Vorwort von Günter Wallraff. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1993. ISBN 3-929370-13-1.
  • Die Grünen im Bundestag (Hrsg.): Abschreckungspolitik contra Gewissensfreiheit. Dokumentation zur Situation totaler Kriegsdienstverweigerer in der BRD 1983/1984. Bonn 1984.
  • Albert Krölls (Hrsg): Die Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas. in: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1980. Seiten 207-211. ISBN 3-434-00440-8.
  • Gandhi-Informations-Zentrum (Hrsg): Manifest gegen die Wehrpflicht und das Militärsystem. 119 Seiten. Berlin 2001. ISBN 3-930093-17-0.
  • Jan & Bewi: Totalverweigerung; Syndikat-A Verlag, Moers 2001.
  • Jacques Prevert : Befehlsverweigerung. Ein Unterhaltungsroman. Qumran Verlag, Frankfurt am Main und Paris, 1981. ISBN 3-88655-158-X.

Totalverweigerung in der Deutschen Demokratischen Republik (1949 bis 3. Oktober 1990) :

  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR - ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. 190 Seiten + Anhang. Haag + Herchen, Frankfurt 1978. ISBN 3-88129-158-X.
  • Anonym: Krieg ist schlimmer als Knast. Aufruf eines Totalverweigerers aus der DDR. in: Klaus Ehring/Martin Dallwitz (Hrsg): Schwerter zu Pflugscharen. Friedensbewegung in der DDR. Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg 1982. S.138-144. 880 ISBN 3-499-15019-0
  • ami-Verlag (Hrsg.): Totalverweigerung BRDDR; Heft 10, Berlin, Oktober 1990. 60 Seiten. ISSN 0342-5789.
  • Uwe Koch/Stephan Eschler: Zähne hoch Kopf zusammenbeissen. Dokumente zur Wehrdienstverweigerung in der DDR 1962-1990. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1994. 260 Seiten. ISBN 3-929370-14-X.
  • Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg): Uwe Koch: Das Ministerium für Staatssicherheit, die Wehrdienstverweigerer der DDR und die Bausoldaten der Nationalen Volksarmee. 177 Seiten. November 1997.

Rechtsthemen :

  • Dr. Klaus Ewald (Hrsg.): Ersatzdienstverweigerung und Bekenntnisfreiheit. Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 4 GG; Athenäum Verlag, Frankfurt 1970.

Ullrich Hahn : Die Bestrafung von Gewissenstätern im Bereich der KDV. Sonderdruck ami-Rechtsteil. ami-Verlag, Berlin Juli 1985. ISSN 0342-5789.

Periodika

  • KGW Rundbrief : Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (KGW), Hamburg. Veröffentlichung eingestellt.
  • Sag Nein! - blatt zur totalen Kriegsdienstverweigerung : Freundeskreis Wehrdienst-TotalverweigerInnen (FWTV), Region Berlin. Selbstverlag, Berlin. Veröffentlichung eingestellt.
  • tilt - Wehrpflicht Zwangsdienste Militär : (Hrsg)Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., Internationale der Kriegsdienstgegner/innen (IDK) e.V., Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Gruppe Frankfurt/Main. Berlin 1995. - Veröffentlichung eingestellt.
  • illoyal - Journal für Antimilitarismus : Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., Vierteljahreszeitschrift. Berlin, Frühjahr1997 - Herbst 2002. Veröffentlichung eingestellt. ISSN 1434-2871.
  • Ohne uns - Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung.

Archive

  • Archiv aktiv, Hamburg [5]
  • Umwelt-Bibliothek, Berlin.
  • Dokumentationsstelle für unkonventionelle Literatur (DFG-Sondersammelgebiet) in der Bibliothek für Zeitgeschichte in der Württembergischen Landesbibliothek, Stuttgart [6]

Presseveröffentlichungen

  • Une groupe d'insoumis europeens denouce les "alliances militaires international". in: Le Monde v. 3. Oktober 1974. Paris.
  • Michael Schroeren: Gemeinsam total verweigern. Internationaler Kollektiver Widerstand gegen Militarismus. in: Forum Europa Nr. 3/4. Hrsg: Junge Europäische Föderalisten (JEF). März/April 1975.
  • Klaus Fröbe: Totalverweigerer, Doppelverweigerer, Verweigerung der Zivildienstüberwachung. in: Der ZivildienstNr. 5. Seiten 9-10. Hrsg. Bundesamt für Zivildienst, 1982.
  • Wehrpässe brannten auf dem Stoltzeplätzchen. Eine Demonstration von "Totalverweigerern". in Frankfurter Neue Presse, 10. Mai 1982
  • Werner Neumann: "Der Mehrfachbestrafung von Verweigerern die Tür geöffnet". Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen zweimalige Verurteilung Thomas Hansens ab / Beschluss löst Empörung aus. in: Frankfurter Rundschau 7. Januar 1983
  • urs: Der Wunsch des Verteidigungsministeriums wird zur Rechtsgrundlage. 12 Monate Knast für Totalverweigerer. in: die tageszeitung 7. Mai 1984
  • Günter Werner: Die mehrfache Bestrafung totaler Verweigerer in: Frankfurter Rundschau Nr. 295 v. 20. Dezember 1985.
  • Jutta Duhm-Heitzmann: Im Teufelskreis. in: Zeitmagazin Nr. 27, 27. Juni 1986. Zeitverlag Gerd Bucerius, Hamburg.
  • Werner Neumann: Bei den Zeugen Jehovas setzen sie an. Die totale Verweigerung der Wehrpflicht und das Problem der Mehrfachbestrafung. in: Frankfurter Rundschau 5. Dezember 1986.
  • Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.: Der Gewissensbegriff des Gerichts läßt ihm keine Chance. Die Petition zugunsten des Totalverweigerers Christoph Bausenwein. in: Frankfurter Rundschau 24. September 1986.
  • Martin Gold: Wenn Kriegsmächtige an dir ohnmächtig werden. in: Kriegsdienstverweigerung. Hrsg.: Deutsche Jugendpresse e.V., 1. Auflage, Bonn 1992. Seite 28-29. ISBN 3-9802980-0-0.
  • Detlev Beutner: Entwicklungen im Bereich Totalverweigerung 96/97. in: 4/3 - Fachzeitschrift zu KDV, Wehrdienst und Zivildienst, Ausgabe 1/1997. Hrsg: DFG-VK, Velbert. ISSN 0176-8622.
  • xx: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Gewissensfreiheit in Strafverfahren gegen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift, Ausgabe 3/1997. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Stephan Philipp: Die Wehrpflicht ist das Problem, nicht die Totalverweigerung. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 3/1998. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622
  • Detlev Beutner: "Ich kann dem Vortrag des Angeklagten nicht mehr folgen". Protokoll einer Verhandlung gegen einen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 4/1999. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Christian Herz: Sagt Nein! Die Entwicklung der Totalverweigerung in der BRD zwischen Anspruch und Wirklichkeit. in: FriedensForum Nr. 5, Hrsg: Netzwerk Friedenskooperative, Bonn 2004.

Audio-Video

Michael Enger (Hrsg): Der unbequeme Weg. Deutschland 1991. 60 Minuten

Einzelnachweise

  1. Max Hägler: Bundeswehr versteckt Totalverweigerer in taz, die tageszeitung vom 08.06.2007

Weblinks