Benutzer:Elkawe/BKF und Berufsunfähig
Berufskraftfahrer und Berufsunfähigkeit ist ein wichtiges Thema, da es ab dem Jahr 2001 nur eine Erwerbsminderungsrente gibt, denn eine Berufsunfähigkeitsrente ist nur durch eine Private Rentenversicherung möglich.
Berufsaufgabe
Eine frühzeitige Aufgabe im Beruf kann viele Ursachen haben, die auch unter anderem durch "zu viel Arbeit" bestehen kann. In einer Studie der "Swiss Life" im Jahr 2019 wurde die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland, durch Burnout, Depression, Angststörungen und andere psychische Erkrankungen, benannt.
Beim BKF kann es auch Burn-out und Depressionen geben, das zum Beispiel durch Stress, Zeit-Druck und sehr wenig Freizeit-Ausgleich, psychische Probleme auslösen kann und dadurch sich eine frühzeitige Berufsunfähigkeit ergeben könnte[1][2][3]
Aberkennung als Facharbeiter
Am 21. Juli 1987 hatte das Bundessozialgericht (BSG) ein vernichtendes Urteil gegen den Berufskraftfahrer (BKF) ausgesprochen, bzw. gegen die Fernfahrer, die eine BKF-Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt hatten. Hiermit wurde ihm ab sofort der Facharbeiter-Status aberkannt. Die bisherige zweijährige Ausbildung erübrigte sich somit, denn der BKF war ab der Zeit nur noch ein „angelernter“ Facharbeiter. Das dreigliederige berufliche Leitbild war somit nicht mehr praktikabel, denn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit konnte der BKF bei zweijähriger BKF-Ausbildung nicht mehr bekommen.
vgl. BSG 4a RJ 39/86 vom 21.07.1987
Bei einer Berufsunfähigkeit blieb für den Fernfahrer als BKF ab 1987 nur noch der allgemeine Arbeitsmarkt übrig, indem er zu jeder ungelernten anderen Tätigkeit verwiesen werden konnte. Diese Einstellung gegenüber dem BKF bzw. dem Fernfahrer, war auch in den zuständigen staatlichen Behörden oder in den zuständigen Instituten vorhanden, denn es wurde auch sehr negativ durch die Institute des Bundesinstitut für Berufsbildung (BIB) und Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schriftlich dargelegt. Wörtlich:
- „... die Tätigkeit des Fernfahrers demnach reglementiert, durch Wiederholungen gekennzeichnet, denn seine „Jedermannsqualifikation“ läßt den Fahrer nur Fahrer sein. Die Qualitätsanforderungen an den BKF seien somit unbedeutend, weil durch die Führerscheinprüfung mit seiner anschließenden niedrigen Tätigkeit alles erfüllt ist und bedarf daher kein Facharbeiter um diese „Allerweltstätigkeit“ zu bewerkstelligen. Er kann den Beruf auch nicht lange ausüben und deswegen besteht zusätzlich zu seiner untergeordneten Tätigkeit, ein schlechtes, „negatives Image“!“
Es hatte anschließend mit der beruflichen Anerkennung zum Facharbeiter als BKF, noch insg. 14 Jahre (bis zum 19. April 2001) gedauert, bis die neue Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in Kraft gesetzt wurde (BGBl. S. 642), um dem BKF einen anerkannten Facharbeiter mit einer dreijährigen Ausbildung ab den 1. August 2001 zu ermöglichen. Nur hatte es sich bis zu diesem Datum für den BKF mit der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente erledigt, denn es gab nur noch eine „Verminderte Erwerbsfähigkeit“ von drei oder sechs Stunden, um noch eine beruflichen Tätigkeit auszuüben. Durch die Beinhaltung im Arbeitsvertrag konnte der BKF bei Ausübung von mindestens sechs Jahren beruflicher Tätigkeit, seinen alten zweijährigen BKF-Facharbeiterstatus inkl. dementsprechender Gleichbehandlung und mit dem aktuellen BKF-Facharbeiter-Gehalt mit Nachweis, auch den dreijährigen Facharbeiter-Status, nachträglich als arbeitsvertragliche Gleichstellung im Betrieb erlangen. Allerdings konnte ein BKF ab den 1. Januar 2001 trotz dreijähriger Ausbildung und Facharbeiter-Status, eine volle Rente wegen "Erwerbsminderung" (ex Berufsunfähigkeit) nur dann bekommen, wenn er nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten kann, obwohl er als Fernfahrer sein gesamtes Berufsleben fachlich genauso wie ein gelernter BKF unterwegs war. Nur eine private Berufsunfähigkeit-Versicherung könnte eventuell geldlich einiges abmildern, wenn ein Fernfahrer ab dem Jahr 2001 gesundheitlich nicht mehr fahren durfte oder konnte.
Laut einer Analyse einer Versicherung wurde "eine psychische Erkrankung bei weit über einem Drittel der Beschäftigten - 37 Prozent der Fälle - als Ursache für vorzeitiges Ausscheidens aus dem Arbeitsleben" festgestellt[4]. Demnach gab es eine "Zunahme von Stress, Leistungsdruck und mangelndem Ausgleich im Arbeitsleben". Es wurde in der Analyse mitgeteilt, dass nach den psychischen Erkrankungen auch Krankheiten des Bewegungsapparats mit 24 Prozent vor den Unfällen mit knapp 14 Prozent folgten. Bei den Männern traten diese Diagnosen vermehrt auch auf, die zur Berufsunfähigkeit erst in der zweiten Lebenshälfte, also ab dem Alter von 50 Jahren führten.
Ist es beim BKF auch genau so schlimm wie es in der Analyse beschrieben wurde ... oder schlimmer ?
In Deutschland sind ca. 1,3 Mio. BKF hauptberuflich unterwegs. Auf insgesamt 2,6 Mio. zugelassen LKW bzw. Nfz ab 2,8 t zGG, sind ebenso viele Kraftfahrer beschäftigt. Die Fernfahrer bzw. BKF wurden in der Analyse nicht besonders ausgewiesen, denn wer als Beschäftigter hat außer dem BKF, mehr Stress, mehr Arbeitsüberlastung, dass durch zu viel Stunden, zu wenige Freizeit "zu Hause" und zu wenig Schlaf unterwegs während der Dienst-Reise bei einer 5 Tage Tour ? Das jedem Bürger zustehende „Recht“ auf gleiche Teilhabe an demokratischer Selbstbestimmung (gesellschaftliches und familiäres Teilhaberecht), wird dem Fernfahrer bzw. dem BKF vielfach nicht bewilligt und führt auf Dauer zu Frust, Resignationen oder zu Verzweifelungen und Alkohol-Missbrauch.
Die Deutsche Rentenversicherung zahlte zum Beispiel im Jahr 1983 für abhängig Beschäftigte weniger als 10 % der Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen und im Jahr 2017 waren es bereits fast 50 Prozent - von 83.583 Fällen 41.186 -, die Berufsunfähig wurden und somit eine Rente wegen Erwerbsminderung erhielten. In den vergangenen zehn Jahren gab es eine besonders starke Zunahme der psychischer Erkrankungen, wobei es über 170.000 stationäre Rehabilitationen wegen psychischer Krankheiten gab, also über 50.000 mehr als zehn Jahre zuvor und ein Anstieg von 40 % bedeutet.
Dazu forderte der DGB von der Bundesregierung konkrete Schritte, um die Beschäftigten besser zu schützen. Es sollte eine «Anti-Stress-Verordnung» geben und das Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach erklärte am 24. April 2019:
- «Die Betriebe brauchen eine Richtschnur für einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor psychischen Belastungen.»[5]
Dazu schrieb Jürgen Schubert wörtlich:
- "Düstere Aussichten. Da zieht für unseren Berufsstand ein Unwetter, gewollt durch die brüsseler Bürokraten und Theoretiker auf. Was macht der deutsche Michel ( in dem Fall der BKF)? Er zieht die Zipfelmütze tief über die Augen und Ohren damit er nichts sieht und hört. Quasi Vogel Strauß Taktik. So kann ihn das Unheil nicht sehen und trifft den Nebenmann. Die Politik und Wirtschaft schaut entspannt zu. Nach jetzigem Stand werden also viele Speditionen wieder auf deutsche Platte anmelden. Die wenigsten Betriebsstätten werden wohl Regelkonform betrieben werden. Bis hin zu allerlei seltsamen Übernachtungsmöglichkeiten mobiler oder fester Art. Somit rückt auch der „Nahverkehr “ in den Focus der Möglichkeiten für MOE Staaten. Die Wirtschaft kann sagen, wir verladen doch wieder deutsch. Die Politik freut sich über sprudelnde Steuerquellen. Arbeitnehmervertretungen werden ausgehebelt, das Lohngefüge stagniert bzw geht nach unten. Unternehmer können wieder sagen, da stehen mäßig Kräfte vor der Tür. Und der deutsche BKF? Nun ihm bleibt ja noch der Weg in andere Berufsgruppen wo es Bedarf gibt. Alles einfacher als sich zu organisieren und zu kämpfen."
Die Fernfahrer / BKF, als die abhängigen unselbstständigen Angestellten Facharbeiter, wurden von der Bevölkerung vielfach als die (angeblichen) "Schwarzen Schafe" auf den Überfüllten Stau-Geplagten Straßen betitelt und als "Knecht der Nation" oder als "Sklave der EU" benutzt. Durch sehr lange Arbeitszeiten herrschen hier beim Fernfahrer / BKF zum Teil immer noch Arbeitsbedingungen, wie sie Mitte des 18. Jahrhundert bzw. 1787 vorhanden waren, denn man wunderte sich über den tagtäglich erbrachten regelmäßigen ganz normalen 12 - 15 Stunden langen Arbeitstag. Der BKF mit Anspruch auf eine freie und gleiche gesellschaftliche Teilhabe, um mit Familie bei der rWRZ (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit), seine „Freizeit“, wenigstens bis zum Ende der dritten Woche verbringen zu dürfen, ist der „Würde des Menschen geschuldet, wie es im Art. 1 EU, Art. 1 GG, Art. 1 GRCh, Art. 1 EMRK beinhaltet wurde.
In den Jahren ab 1980 wurde das Ansehen der Fernfahrer von vielen Medien-Schreiber negativ dargestellt, dass eine schlechte Wertschätzung durch die Aggressivität der Schlagzeilen gegen den King of the Road immer wieder erneut publiziert wurde, sodass es irgendwann auch kein Wunder war, wenn "Er" mal verkehrt reagierte oder / und sich einmal mündlich wehrte. Wer von den Bundesbürgern hatte sich in der Nähe einer Autobahn, noch nicht über die Lautstärke bzw. über den Geräuschpegel der LKW-Motoren und deren singenden Rädern geärgert und verlangte sofort eine Lärmschutzwand oder man ärgerte sich als Pkw-Fahrer maßlos über die langsam kriechende Transport-Seuche und der Adrenalinspiegel steig, so dass Wutausbrüche, Verwünschungen, lauthals verkündet wurden. Der Sündenbock war gefunden und immer fester drauf auf denen, die sich am wenigsten wehrten, die Fernfahrer. Jeder braucht Ihn - Doch keiner will Ihn ! ?
- Schlagzeilen: „Der Laster wird zur Last“, und Schlafloses Gesindel, Rambos der Landstraße, stinkende Umweltverpester, Tachoscheiben fressende Monster, Reif für die Klapse, Straßenraudis ohne Benehmen“ usw...
Die Vergangenheit müsste nun aus dem Wissen vom Fernfahrer, der EU jetzt die Chance geben, die Gegenwart und die Zukunft bestmöglich gerechter zu verändern.
BKF Probleme
Der BKF müsste viele Eigenschaften besitzen um nicht frühzeitig Berufsunfähig zu werden, denn er ist:
- Nerven-stark
- sehr Geduldig
- Hilfsbereit
- Verantwortungsvoll.
Außerdem hat der BKF:
- Fahr-Tätigkeit
- viel Haftung
- wenig Freizeit
- kein Ruheraum
- wenig Verdienst
- wenig Rente
Allerdings ab einen bestimmten Alter im langen Berufsleben des BKF, können auch psychische Leiden entstehen und dadurch wird er dann frühzeitig unfähig, seinen Facharbeiter-Beruf weiterhin vollständig auszuüben.
Hintergrund:
- Der BKF wird berufsbedingt widerrechtlich zum Aufgabenbereich an der Rampe zur Be- und Entladung missbraucht.
- Ein BKF muss arbeitsvertraglich jeden Tag bis zu 10 Stunden beruflich eine lenkende Tätigkeit im öffentlichen Straßenverkehr ausüben und normal 2 Stunden Täglich gesetzliche Vor- und Abschlussarbeiten.
- Die meisten BKF sind fast nie zu Hause, und wenn, müssen sie am Sonntag "Vor-" schlafen, um ab 22 Uhr wieder auf Tour zu fahren, wobei viel Feiertag und Sonntag auch unterwegs irgendwo stehen bleiben müssen, da entweder die Fahr- bzw. Lenkzeiten aufgebraucht sind oder es kein Rückladung in Richtung Heimat bzw. nach zu Hause gab.
- Jeder BKF hat eine sehr hohe Verantwortung gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmer, da u.a. der LKW wegen dem Gewicht und der Größe als Betriebs-Gefahr auf den Strassen gilt und aufpassen muss wegen der wertvollen Ladung wegen Diebstahl.
- Die BKF haben kein echten Ruheraum von mind. 5,25 qm im Fahrerhaus als geeignete Schlafmöglichkeit, denn nur eine Ruheliege die sich direkt hinter dem Sitz befindet, um das er sich ausruhen darf oder kann, denn vom "Schlafen" steht nirgendwo in einer Richtlinie, Verordnung oder Gesetz etwas geschrieben.
Viele BKF sind nur 2 Nächte oder nur 1 Nacht am Wochenende bei der Ehefrau und ihren Kindern "zu Hause", wobei dann zum Erhalt vom eigenen Haus und Garten so gut wie keine Zeit mehr bleibt. - Die meisten BKF haben oder können sich auch bis sie in Rente sind, kein zeitbedingtes Hobby innerhalb der Woche leisten oder intensive Freundschaften aufbauen, da es dafür einfach keine ausreichende Zeit gibt, weil der BKF normal nicht selber wissen kann, wann und wie lange er überhaupt "zu Hause" ist.
- Das BAG in Köln schrieb im Oktober 2017 zu der derzeitigen beruflichen BKF Tätigkeit[6]:
- „Die Tätigkeitsprofile der Berufskraftfahrer sind in der stark fragmentierten Güterverkehrsbranche je nach Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens sehr unterschiedlich. Insbesondere hat die Art der zu befördernden Güter großen Einfluss auf das Aufgaben- bzw. Anforderungsprofil und mithin auf die Arbeitsbedingungen der Fahrer. Die Fahrer sind häufig diversen physischen sowie psychischen Belastungen im Arbeitsalltag ausgesetzt wie unterschiedlichen Witterungsbedingungen, Lärm, Schmutz und Staub, einer zunehmenden Verkehrsdichte auf den Straßen sowie Konflikten mit Straßenverkehrsteilnehmern. Langes Sitzen und ggf. eine ergonomisch ungünstige Fahrzeugausstattung sowie Be- und Entladetätigkeiten können einen negativen Einfluss auf den Bewegungsapparat haben. Arbeitszeiten, die mit hohem zeitlichen Druck sowie Schicht-, Wochenend- und Mehrarbeit verbunden sind, lösen häufig Stressreaktionen des Körpers aus. Durch eine wachsende Anzahl an digitalen Technologien im Fahrzeug nehmen zudem die Anforderungen an die Fahrer deutlich zu.“ [ ] „Der Arbeitstag bzw. die Touren der Berufskraftfahrer sind im Allgemeinen eng getaktet. Im Rahmen der Disposition wird dabei in der Regel versucht, mithilfe der neuen digitalen Technologien effiziente Routen unter maximaler Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen festzulegen. Unvorhergesehene Ereignisse wie Unfälle, Staus und Verkehrskontrollen führen oftmals zu Verzögerungen. Die Berufskraftfahrer stehen oftmals unter Druck, einerseits die Vorgaben des Unternehmens zu erfüllen und andererseits im Rahmen der Vorschriften des Fahrpersonalrechts zu agieren. Die Verzögerungen führen nicht zuletzt zu Stressreaktionen bei Berufskraftfahrern und resultieren in zahlreichen Verstößen gegen die Fahrpersonalvorschriften.“ ... „Die Arbeitszeit von Berufskraftfahrern im Güterverkehr ist oftmals geprägt von langen und unregelmäßigen Arbeitsschichten, Überstunden, Wochenend- und Nachtarbeit sowie in Teilen mehrtägiger Abwesenheit vom Heimatort.“[...]„Fahrzeugführer im Straßenverkehr leisten in der Regel überdurchschnittlich hohe Wochenarbeitsstunden.“[7]
- Daher ist es fast logisch für einen Fernfahrer als BKF, dass er irgendwann Verzweifelt, weil er keine Möglichkeit sieht aus dem sog. Hamster-Rad auszusteigen.
- Ein BKF kann also eher Burnout und/oder Depression bekommen, dass durch Stress und Überlastung und/oder andere psychische Erkrankungen entsteht, wie "normale" Beschäftigte im Berufsleben.
- Daher ist es fast logisch für einen Fernfahrer als BKF, dass er irgendwann Verzweifelt, weil er keine Möglichkeit sieht aus dem sog. Hamster-Rad auszusteigen.
Lebens-Arbeits-Zeit-Konto
Der BKF hätte sicherlich gerne ein Lebens-Arbeits-Zeit-Konto. Fast jeder BKF bewerkstelligt im Beruf jeden Monat ab 208 Stunden noch zusätzlich 52 Überstunden bzw. Mehrarbeit im Monat, die fast nie richtig registriert, abgespeichert, berechnet und in Freizeit vergütet wird. Bei dieser Berechnung zum Lebens-Arbeits-Zeit-Konto, diese Mehrarbeit meistens vollumfänglich außer Acht gelassen wurden. Nach der Entscheidung vom EuGH C-55/18 vom 14. Mai 2019, sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Daten-System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das gilt eigentlich auch für die Unterwegs-Stunden des BKF, wobei die Stunden-Daten mit doppelter Absicherung insg. 2 Jahre aufzubewahren sind. Der BKF ist nur Dienst-Reisender mit Transportauftrag und bewerkstelligt unterwegs rein rechnerisch 3393 Stunden Arbeit im Jahr x 45 Jahre und insg. 152.685 Stunden Lebensarbeitszeit bei durchschnittlichen 13 Stunden ergibt - innerhalb von 24 Stunden berechnet. Ein normaler Angestellter bzw. Arbeitnehmer bewerkstelligt bei 8 Std. am Tag x 261 Jahresarbeitstage und bedeutet insg. 2088 Stunden. Der Unterschied beträgt 58.725 Stunden, geteilt 45 Jahre ergibt für BKF insg. 1305 Stunden pro Jahr an Mehrarbeit. Also müsste der BKF normal laut Berechnungen nur 27.7 Jahre unterwegs sein, denn er bewerkstelligt zu 95 % der arbeitsvertraglichen Tätigkeit nur eine Dienst-Reise, sodass wenn er mit 21 Jahren sein Beruf anfängt und arbeitsvertraglich sehr genau alle Zeiten Unterwegs richtig registriert und abspeichert, wäre er theoretisch laut seiner berechneten Lebensarbeitszeit – in Stunden gerechnet – mit 48,7 Jahren Rentner. Somit wäre allerdings nach dem derzeitigen durchschnittlichen Verdienst in Deutschland im Jahr 2019, mit einer möglichen Änderung aufgrund vom niedrigen Renten-Konto -- wegen der Renten-Punkte -- durch eine Grundrente wichtig. Beispiel: Beim Jahres-Brutto von 35.000 € = 2910 € brutto im Monat (14 € bei 48 Std./Woche) bedeutet bei der 48 % Rentenberechnung nach 40 Jahren, nur 1292 € Brutto = 1142 € Nettorente. Von vorneherein unrealistisch ist derzeit beim BKF einer Erwerbsunfähigkeit, weil dann "nur" rein rechnerisch im Alter mit 60 Jahren eine Grundsicherung (SGB XII) von ca. 850 € übrig bleibt.
Der BKF ist nur rein rechnerisch von 52 Jahres-Wochen, ca. 32 Wochen unterwegs tätig und inkl. 30 Tage Urlaub und 12 Freitage hat das Recht hat ca. 20 Wochen zu Hause zu sein. Wo der BKF seine Freizeit ab 208 Std. Innerhalb von 4 Monaten verbringt ist Privat-Recht und kann ihm von der EU nicht vorgeschrieben werden. Rein theoretisch haben BKF arbeitsvertraglich und /oder tarifvertraglich, entweder in einer Woche 4 Tage frei, oder innerhalb von einem Monat 13 Tage frei, oder innerhalb von 4 Monaten 1 Monat frei.
Urteile zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Berufskraftfahrer grundsätzlich auch dann Berufsschutz als Facharbeiter genießen, wenn sie die Ausbildung schon vor Inkrafrtreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) -- also vor dem 19. April 2001 -- abgeschlossen hatten, diesen Beruf danach aber noch mehrjährig ausgeübt haben. Der Rentenversicherungsträger wurde verpflichtet, dem 1956 geborenen Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt ist bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Eine frühere Tätigkeit kann insbesondere dann weiterhin maßgebend sein, wenn sie krankheitsbedingt aufgegeben wurde.
vgl. LSG Nds.-Bremen L 2 R 557/12 vom 17.04.2013
vgl. BSG B 5b/8 KN 3/07 R vom 09.10.2007 - mwN
Auch wenn ein Versicherter seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist er allein deshalb noch nicht berufsunfähig. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung des BSG hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in Gruppen eingeteilt und, ausgehend von der Bedeutung, welche die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, Leitberufen zugeordnet. Diese sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Dieses dreigliedrige Stufen -- Angelernt, Facharbeiter, Meister -- erleichtert die Beurteilung der Tatbestandsmerkmals der Tätigkeiten, die (den Versicherten) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen an der bisherigen Berufstätigkeiten, um dem Berufsunfähigen dann zugemutet werden können. Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe. Dabei darf grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen, die eine Ausbildung oder betriebliche Einweisung und Einarbeitung von mehr als drei Monaten erfordern, solange diese Einweisung und Einarbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
vgl. BSG 13/5 RJ 73/90 vom 17.12.1991
vgl. BSG B 13 R 85/09 R vom 07.02.2012
Ausschlaggebend für die Einordnung zu einem bestimmten Beruf in das Schema der 2 Stufen zur beruflichen Qualifikation. Das ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; sondern zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung, sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt. Auch mit sehr guter ausreichender Argumentation zum gerechten BKF-Verdienst in den letzten 20 Jahren, ist bekanntlich bei ca. 40 Jahre im Erwerbsleben als BKF nicht zu viel Rente zu erwarten. Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte einem Fernfahrer/Berufskraftfahrer (BKF) allerdings die Rente mit der Begründung:
"Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer komme nicht in Betracht und der Kläger sei mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig".
Dagegen klagte der BKF beim Sozialgericht in Chemnitz – zunächst ohne Erfolg.
Das Sächsische Landessozialgericht hatte das Urteil der Vorinstanz danach dann abgeändert und dem 54 jährigen Kläger einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit auf der Stufe eines Facharbeiters zugesprochen. Dieser Status könne er beanspruchen, weil er in dem Job des Berufskraftfahrers langjährig und auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest drei Jahre lang gearbeitet habe und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt habe. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch gewesen, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanisch westdeutschen Recht geteilten Berufsausbildungen mit einer 2-jährigen Ausbildung zum BKF inkl. Prüfung bei der IHK vereinigte. Gegen das Urteil konnte die Deutsche Rentenversicherung noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einlegen, was allerdings unterblieb.
vgl. LSG Sachsen L 5 R 830/1 vom 28.07.2014
Referenzen
- ↑ "LKW-Fahrer die Elenden der Landstraße" (Deutsche Welle)
- ↑ "Das soll-sich-für Fernfahrer verbessern" (Der Spiegel)
- ↑ "Entweder total übermüdet oder total besoffen" (Süddeutsche Zeitung vom 02.02.2019)
- ↑ "Immer mehr Menschen wegen psychischer Leiden berufsunfähig" (Zeitung: Die Zeit vom 24.04.2019)
- ↑ "Immer mehr Menschen wegen psychischer Leiden berufsunfähig" (Süddeutsche Zeitung vom 24.04.2019)
- ↑ BAG - Bericht: Arbeitsbedingungen der BKF im Jahr 2017, Seite 27 ff
- ↑ BAG - Bericht: Arbeitsbedingungen der BKF im Jahr 2018, Seite 15 ff