Benutzer:Erzer/Arbeit am Artikel Völkerstrafrecht
Einleitung
materielles + Prozessrecht
ggf. Menschenrechtsbezug auslagern (s.u.)
Kernverbrechen
Zweck: Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, Straftaten durch organisatorische Machtapparate, insb. Staaten, (insb. auch Verbrechen gegen eigene Bevölkerung), in diesen Fällen Verfolgung durch nationale Justiz oft unzureichend
wichtigste Institution: ICC
Neuformulierung: "Als Völkerstrafrecht wird die Summe der Rechtsnormen bezeichnet, welche die Strafbarkeit einzelner Individuen unmittelbar aufgrund von Völkerrecht begründen. Völkerrechtsverbrechen sind der Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression. Bei diesen Verbrechen wird davon ausgegangen, dass ihre Auswirkungen über einen einzelnen Staat hinausgehen und die internationale Gemeinschaft insgesamt damit ein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen hat.
Zugleich erweist sich das nationale Strafrecht und die nationale Justiz in diesen Fällen häufig als unzureichend. Da Völkerrechtsverbrechen in der Regel von Angehörigen eines Staatsapparats begangen oder zumindest unterstützt werden, können diese oftmals auf die nationale Strafverfolgung erheblichen Einfluss ausüben. Die hieraus folgende Straflosigkeit (englisch impunity) der Täter wird nach heutigem Verständnis als Verstoß gegen die universell geltenden Menschenrechte der Opfer angesehen [ref: EGMR, Interamerikanischer Gerichtshof, Lit]. Die Entwicklung des Völkerstrafrechts steht damit in engem Bezug zur Entwicklung der Menschenrechte. Während die Menschenrechte Individuen berechtigen, regelt das Völkerstrafrecht Verpflichtungen von Einzelpersonen. Dabei ist das Völkerstrafrecht - wie das Strafrecht allgemein - das schärfste Mittel (ultima ratio) und findet nur bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen Anwendung.
Das Völkerstrafrecht stellt eine entscheidende Veränderung zweier grundlegender Prinzipien des klassischen Völkerrechts dar. Indem es Einzelpersonen unmittelbar verpflichtet, stellt es einerseits einen Umbruch im hergebrachten völkerrechtlichen Verständnis dar, wonach allein Staaten Völkerrechtssubjekte sind. Zum anderen findet der Grundsatz der staatlichen Souveränität Einschränkungen, da schwere Menschenrechtsverletzungen nicht mehr als innere Angelegenheiten eines Staates angesehen werden, sondern international verfolgt werden können.
Neben den materiellrechtlichen Voraussetzungen, welche eine Strafbarkeit im Einzelnen festlegen, gehört auch das dazugehörige Prozessrecht zum Völkerstrafrecht. Hierzu gehören etwa Regelungen zur Verfahrensweise vor internationalen Strafgerichten. Die heute wichtigste Institution zur Durchsetzung des Völkerstrafrechts ist der Internationale Strafgerichtshof.
noch ergänzen sprachlich teilw. unschön, "stellt dar" doppelt verwendet;
alte Version: "Als Völkerstrafrecht wird die Summe der Normen bezeichnet, die die Strafbarkeit einzelner Individuen unmittelbar aufgrund von Völkerrecht begründen. Individuen können direkt aufgrund von völkerrechtlichen Normen bestraft werden, eine Ausnahme vom Prinzip, dass das Völkerrecht nur die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen regelt. Diese Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte kann als Kehrseite der Entwicklung der Menschenrechte verstanden werden: Einerseits so, dass nur die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen als völkerstrafrechtliche Verbrechen bestraft werden können, und andererseits, indem die "
Geschichte
ergänzen + verlinken:
Londoner Statut Tokioter Prozesse Nürnberger_Nachfolgeprozesse, sonstige Prozesse vor nationalen Gerichten Entscheidungen neben rechtshistorischer Bedeutung relevant für Bestimmung des Völkergewohnheitsrechts
Internationaler_Strafgerichtshof_für_Ruanda
Internationaler_Strafgerichtshof_für_das_ehemalige_Jugoslawien
zeitlich und räumlich begrenzte Zuständigkeit
IStGH
Vertragsstaaten + Sicherheitsrat
1. Urteil IStGH
Internationaler_Residualmechanismus_für_die_Ad-hoc-Strafgerichtshöfe
Hybridgerichte,
Sondergerichtshof_für_Sierra_Leone, Rote Khmer
Umsetzung in nationale Rechtsordnungen, VStGB u.a.
Rechtsquellen
nationales Recht rausnehmen, in eigene Rubrik
Rechtserkenntnisquellen: Gerichtsentscheidungen, Literaturansichten
Straftatbestände
ggf. ergänzen: strittig ob weitere Delikte; Abgrenzung zu sonstigen internationalen Verbrechen (treaty crimes): Folter, Piraterie, Terrorismus
internationale multilaterale Zusammenarbeit in Strafsachen = transnationales Strafrecht
Grundprinzipien des Völkerstrafrechts
Allgemeines
urspr. (Nürnberg) vor allem common law (Rechtskreis#Common_Law_bzw._anglo-amerikanischer_Rechtskreis), heute (ICC) Rechtsmaterie eigener Art (sui generis), mit civil law kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis und common law Elementen gemischt; zugleich weiter in Entwicklung, (Vielzahl von wiss. Veröffentlichungen, sowie Gerichtsentscheidungen)
AT - BT Klammertechnik (Recht)
Verhältnis zu Völkerrecht, insb. zu klassischem Völkerrechtssubjektsbegriff und zum klassischem Souveränitätsverständnis, (in Einleitung) keine Immunität
Verfolgung schwerster Menschenrechtsverletzungen
Verhältnis zu Menschenrechten, Verfolgung schwerster Menschenrechtsverletzungen,
duty to prosecute, Interamerik. Gerichtshof, Ultima Ratio(in Einleitung)
ultima ratio
Verhältnis zum nationalem Recht
teilweise ius cogens, grds. keiner Transformation (Recht) erforderlich
insb. Unwirksamkeit von Amnestiegesetzen u.ä. SCSL
(eingeschränkte) Bedeutung des Rückwirkungsverbots, nulla poena sine lege, ungeschriebenes Gewohnheitsrecht;
Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
nur natürliche Personen, keine Verbandsverantwortlichkeit
Problemaufriss
Zurechenbarkeit bei , Täterschaftslehren: Tatherrschaft, deutsches Recht: Täter (Strafrecht); mittelbare Täterschaft superior (früher: command) responsibility Vorgesetztenverantwortlichkeit
keine Berufung auf superior orders, Befehlsnotstand
Prozessrecht
Strafprozessrecht (Vereinigte Staaten)
Rules of Procedure and Evidence
Umsetzung in nationalen Rechtsordnungen
- Deutschland: Völkerstrafgesetzbuch
- Kanada: Crimes Against Humanity and War Crimes Act S.C. 2000, c. 24 Assented to 2000-06-29
- Irland: Twenty-third Amendment of the Constitution of Ireland Act 2001 engl. WP
- UK: International Criminal Court Act 2001 (c.17
Schriftenreihe MPICC
Gesamtdarstellung in englisch, 24 Seiten
Völkerstrafrecht als Wissenschaftsdisziplin
JICJ