Benutzer:Evoli234/Artikelentwurf

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Unter einer Verfassungsänderung der bayerischen Verfassung versteht man die Möglichkeit zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern. Diese ist nach Art. 75 der Bayerischen Verfassung[1] geregelt. Seit der Ratifizierung der Bayerischen Verfassung durch das Volk im Jahre 1946 wurde die Verfassung bis heute lediglich zwölf mal geändert.[2]

Vorraussetzungen für eine Verfassungsänderung

Die Verfassung des Freistaates Bayern kann nach Art. 75 BayVerf ausschließlich im Wege der Gesetzgebung geändert werden[3]. Dabei sind Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, nicht zulässig[4]. Die bayerische Verfassung kann sowohl auf dem Wege der parlamentarischen Gesetzgebung durch den bayerischen Landtag[5] als auch durch das Volk (per Volksgesetzgebung)[6] geändert werden.

War der Volksentscheid für ein verfassungsänderndes Gesetz erfolgreich, wird dieses vom bayerischen Ministerpräsidenten bzw. von der bayerischen Ministerpräsidentin ausgefertigt (unterzeichnet) und schließlich mit Vermerk auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens im bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht[7].

Verfassungsänderung durch den Bayerischen Landtag

Der bayerische Landtag kann ein Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederzahl beschließen. Dieses Gesetz muss anschließend dem Volk zur Entscheidung im Volksentscheid vorgelegt werden.[8]

Verfassungsänderung durch das Volk

Die Staatsbürger des Freistaates Bayern können ein Gesetz zur Änderung der Verfassung per Volksgesetzgebung verabschieden. Nach dem erfolgreichem Volksbegehren, kann der Gesetzesentwurf im Landtag abgelehnt werden. Wird diesem jedoch zugestimmt, wird das verfassungsändernde Gesetz erneut dem Volk zur Entscheidung vorgelegt.[9]

Verfassungsänderungen der Bayerischen Verfassung (Überblick)

Folgende Änderungen der Bayerischen Verfassung wurden bisher vorgenommen:

  1. Einführung der christlichen Gemeinschaftsschule (GVBl vom 22. Juli 1968, S. 235)[10]
  2. Herabsetzung des Wahlalters (GVBl vom 15. Juni 1970, S. 239)[11]
  3. Bildung von Stimmkreisen und Herabsetzung der Sperrklausel bei Landtagswahlen von 10% auf 5% (GVBl vom 19. Juli 1973, S. 389)
  4. Freiheit des Rundfunks (GVBl vom 19. Juli 1973, S. 389)
  5. Umweltschutz als Aufgabe mit Verfassungsrang für Staat, Gemeinden und Körperschaften (GVBl vom 20. Juni 1984, S. 223)[12]
  6. Einführung des Kommunalen Bürgerentscheids (GVBl 27. Oktober 1995, S. 730)[13]
  7. Verfassungsreformgesetz - Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und der Staatsziele (GVBl vom 20. Februar 1998, S. 38)
  8. Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung (GVBl vom 20. Februar 1998, S. 39)
  9. Gesetz zur Abschaffung des Senats (GVBl vom 20. Februar 1998, S. 42)[14]
  10. Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips (GVBl vom 10. November 2003, S. 816)
  11. Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben (GVBl vom 10. November 2003, S. 817)
  12. Gesetz zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen, des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl, zu Angelegenheiten der Europäischen Union, zur Einführung der Schuldenbremse und zur angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden (GVBl vom 11. November 2013, S. 638-642)[15]

Verfassungsänderungen mit signifikanter Bedeutung

Unter den zwölf Gesetzen zur Änderung der Verfassung finden sich einige mit herausragender Bedeutung für den Freistaat Bayern.

Herabsetzung des Wahlalters (1970)

Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Verfassung im Jahre 1970 (GVBl S. 239) wurden Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung geändert. Gegenstand der Verfassungsänderung war die Frage nach der Herabsetzung des Wahlalters im Zuge der sogenannten Jugendbewegung der 1960er Jahre.[16] Initiiert wurde die Verfassungsänderung durch die Staatsregierung, die damit eine bessere Einbindung der Jugend in die Landespolitik beabsichtigte.[17] Mit der Änderung von Art. 7 Abs. 1 wurde das Wahlalter für das aktive Wahlrecht von 21 Jahren auf 18 Jahre gesenkt.[11] Somit wurde das aktive Wahlrecht vom Erreichen der Volljährigkeit, die damals bei Abschluss des 21. Lebensjahres lag, entkoppelt.[17] Das passive Wahlrecht wurde hingegen mit Änderung von Art 14 Abs. 2 von 25 Jahren auf 21 Jahre herabgesetzt.[11]

Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Alfons Goppel.[11]

Umweltschutz als Aufgabe mit Verfassungsrang für Staat, Gemeinden und Körperschaften (1984)

Mit dem 5. Gesetz zur Änderung der Verfassung im Jahre 1984 (GVBl S. 223) wurde unter anderem Art. 3 der Bayerischen Verfassung ergänzt.[12] Im Zuge der Änderung wurde der bisherige Gesetzestext zu Art. 3 Abs. 1, während in Art. 3 Abs. 2 der "Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung" zur Staatsaufgabe erhoben wird.[12] Zusätzlich erhielt im dritten Hauptteil die Überschrift des 2. Abschnitts folgende Fassung:

"2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung"[12]

Des Weiteren wurden in Art. 141 Abs. 1, 2 und 3 BayVerf Ergänzungen zum Umweltschutz als Aufgabe mit Verfassungsrang für Staat, Gemeinden und Körperschaften mit aufgenommen. [12]

Unterzeichnet wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß.[12]

Einführung des Kommunalen Bürgerentscheids (1995)

Das 6. Gesetz zur Änderung der Verfassung im Jahre 1995 (GVBl S. 730) sieht Änderungen in Art. 7 Abs. 2 BayVerf und Art. 12 BayVerf vor.[13] Außerdem wurde die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Art 18, durch Ergänzung des Artikel 18a, und in Art. 60 Abs. 3 geändert.[13] Schließlich wurde Art. 25 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern durch Art. 25a ergänzt.[13]

Durch die Einführung des Bürgerentscheids auf kommunaler Ebene sah das Gesetz umfassende Änderungen in der bayerischen Kommunalpolitik vor. Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber.[13]

Die Abschaffung des Senats (1998)

Das 9. Gesetz zur Änderung der Verfassung im Jahre 1998 (GVBl S. 42) hob die Art. 34 bis 42 der Bayerischen Verfassung auf.[14] Das Gesetz ging aus dem Volksbegehren "Schlanker Staat ohne Senat" hervor[18]. Diese konstituierten die Funktion und Aufgaben des bis dahin tätigen Bayerischen Senats. In Zuge der Abschaffung wurden außerdem die Wortlaute "oder des Senates" in Art. 68 Abs. 3 Satz 2 BayVerf, "vom Senat" in Art. 71 BayVerf und "34" und "36" in Art. 179 BayVerf gestrichen[14]. Seit der Abschaffung des Senats stellt der Bayerische Landtag die einzige Vertretung des bayerischen Volkes dar. Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber.[14]

Die neuesten Verfassungsänderungen im Jahr 2013

Im Jahr 2013 wurde zeitgleich zur Landtagswahl über mehrere verfassungsändernde Gesetze im Volk abgestimmt, das fünf neue Staatsziele in den Verfassungsrang erheben soll.[19] Darunter sind die Angleichung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse von Stadt und Land, Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes, Stärkung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union, sowie eine Schuldenbremse für den Freistaat.[19]

Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen

Dieses Gesetz zur Änderung der Verfassung (GVBl S. 638) betrifft die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 BayVerf.[15] Der bisherige Wortlaut des Artikels wurde zu Satz 1, während folgender Satz 2 angefügt wird:

"Er fördert und sicher gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land."[15]

Unter gleichwertigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen werden dabei, nach Stellungnahme des Landtags, Wohnen, Bildung, Freizeit, soziale und kulturelle Leistungen, außerdem die berufliche Entwicklung des Einzelnen verstanden.[20] Außerdem sollen "strukturschwächere Regionen Anspruch auf gezielte Förderung erhalten."[15]

Kritik an diesem Gesetz kam von Seiten der Grünen: für diese Ziele bräuchte es der rechtspolitischen Sprecherin der Grünen, Christine Stahl, nach keine Verfassungsänderung, da ein sinnvolles Landesentwicklungsprogramm diese Ziele ebenso umsetzen könne.[21]

Das Ergebnis bei den gültigen Stimmen lag bei 89,6 % für "Ja", 10,4 % für "Nein" und 7,6 % ungültige Stimmen. [22]Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Horst Seehofer.[15]

Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes

Dieses Gesetz zur Änderung der Verfassung (GVBl S. 639) betrifft Art. 121 der Bayerischen Verfassung.[15] Während der bis dahin geltende Satz 2 zu Satz 3 des Artikels wurde, wurde folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl."[15]

Ziel der Änderung war es, dem ehrenamtlichen Engagement ein besonderes Gewicht zu verleihen, wobei nach einer Stellungnahme des Bayerischen Landtags hieraus kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung gegen das Land oder die Gemeinden abgeleitet werden kann.[20]

Das Ergebnis bei den gültigen Stimmen lag bei 90,7 % für "Ja", 9,3 % für "Nein" und 9,5 % ungültige Stimmen.[22] Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Horst Seehofer.

Stärkung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union

Dieses Gesetz zur Änderung der Verfassung (GVBl S. 640) sah eine Änderung von Art. 70 der Bayerischen Verfassung und damit eine Stärkung des Landtages bei Europäischen Angelegenheiten vor.[15]

Dem genannten Artikel wurde Abs. 4 angefügt, der festlegt, dass die Staatsregierung den Landtag über Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren hat. Außerdem wird konstituiert, dass die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden kann, falls das Recht der Gesetzgebung durch Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Union betroffen ist. Sollte das Recht der Gesetzgebung außerdem durch ein Gesetz der Europäischen Union betroffen sein, hat die Staatsregierung die Stellungnahme des Landtages "maßgeblich zu berücksichtigen."[15]

Begründet wurden diese Forderung durch das häufig kritisierte Demokratiedefizit auf europäischer Ebene, dem entgegengesetzt werden soll, indem der Landtag wieder mehr Gewicht bekommen soll.

Das Ergebnis bei den gültigen Stimmen lag bei 84,1 % für "Ja", 15,9 % für "Nein" und 11,9 % ungültige Stimmen.[22] Unterzeichnet wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Horst Seehofer.[15]

Einführung der Schuldenbremse

Dieses Gesetz zur Änderung der Verfassung (GVBl S. 641) betrifft eine Änderung von Art. 82 der Bayerischen Verfassung. Demnach soll

  • der Haushalt grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme ausgeglichen werden (Abs. 1), wobei bei abnormalen konjunkturellen Schwankungen (Abs. 2) und Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen (Abs. 3) von Abs. 1 abgewichen werden kann
  • die Aufnahme von Krediten, etc. einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung bedürfen.[15]

Näheres wird durch Gesetz bestimmt (Abs. 5). Wie bereits im Grundgesetz verankert, soll es dem Freistaat also verboten werden, ab dem Haushaltsjahr 2020 neue Schulden aufzunehmen.

Das Ergebnis bei den gültigen Stimmen lag bei 88,6 % für "Ja", 11,4 % für "Nein" und 10,3 % ungültige Stimmen.[22] Unterzeichnet wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Horst Seehofer.[15]

Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden

Bei diesem Gesetz zur Änderung der Verfassung (GVBl S. 642) wird Art. 83 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern geändert.[15] Folgender Satz 3 wurde der bisherigen Fassung angefügt:

"Der Staat gewährleistet dem Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung."[15]

Einem vorausgegangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben Gemeinden den Anspruch, angemessene finanzielle Leistungen vom Land zu erhalten.

Das Ergebnis bei den gültigen Stimmen lag bei 91,6 % für "Ja", 8,4 % für "Nein" und 10,2 % ungültige Stimmen.[22] Ausgefertigt wurde das Gesetz vom damaligen Ministerpräsidenten Horst Seehofer.[15]

Anmerkungen

  1. Art. 75 - Bürgerservice. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  2. Bayerische Verfassung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  3. Art. 75 - Bürgerservice. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  4. Art. 75 - Bürgerservice. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  5. Gesetzgebung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  6. Volksgesetzgebung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  7. Gesetzgebung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  8. Art. 75 - Bürgerservice. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  9. Art. 75 - Bürgerservice. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  10. Bayerische Verfassung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  11. a b c d Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 13/1970. München 19. Juni 1970, S. 239 (verkuendung-bayern.de).
  12. a b c d e f Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 11. München 29. Juni 1984, S. 223–224 (verkuendung-bayern.de).
  13. a b c d e Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 24/1995. München 27. Oktober 1995, S. 730–732 (verkuendung-bayern.de).
  14. a b c d Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 5/1998. München 20. Februar 1998, S. 42 (verkuendung-bayern.de).
  15. a b c d e f g h i j k l m n o Bayeriches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 21/2013. München 15. November 2013, S. 638–642 (verkuendung-bayern.de).
  16. Landeswahlrecht (nach 1945) – Historisches Lexikon Bayerns. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  17. a b Landeswahlrecht (nach 1945) – Historisches Lexikon Bayerns. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  18. Volksgesetzgebung | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  19. a b Verfassungsreform: Volk entscheidet am 15. September 2013 | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 9. Juni 2021.
  20. a b Gesetzentwurf. Bayerischer Landtag, 10. Dezember 2012, abgerufen am 9. Juni 2021.
  21. Veröffentlicht unter Alle Artikel, Verschiedenes: Skepsis zu den »von oben« vorgelegten Volksentscheiden in Bayern – eine Nachlese. In: OHA. 31. Oktober 2013, abgerufen am 9. Juni 2021 (deutsch).
  22. a b c d e Volksentscheide zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern am 15. September 2013 - Endgültiges Ergebnis. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Oktober 2013, abgerufen am 9. Juni 2021.