Benutzer:Finø/Amtsblatt

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Als Amtsblatt bezeichnet man ein behördliches Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen, welche die Allgemeinheit betreffen und dazu dienen, einen Sachverhalt öffentlich bekannt zu geben. Teilweise beziehen sich die Bekanntmachungen auch auf den internen Dienstbetrieb. Als Gesetzblatt wird ein Amtsblatt bezeichnet, das allein den Wortlaut der erlassenen Gesetze wiedergibt. Gelegentlich werden Amtsblätter von Dienstblättern ergänzt, die spezifische Fachgebiete wie Bauwesen, Schule oder Gesundheit behandeln.

Amtsblätter können in der Kommune bzw. im Bundesland intern über Hausdruckereien herausgegeben werden und kostenlos sein. In anderen Fällen müssen sie als Papier abonniert werden. Es kommt vor, dass durch Outsourcing ein Produkt entsteht, das die behördlichen Dienste z. T. selbst teuer beziehen müssen. Heute sind Amtsblätter zum Teil online einsehbar, einige allerdings nur im Intranet der herausgebenden Behörde. Geschäftsleute benötigen diese Art der Veröffentlichungen, um bestimmte kommunale Aufträge einsehen zu können oder darauf aufmerksam gemacht zu werden, Privatpersonen benötigen ggf. die Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst, die vorschriftsmäßig dort immer einzustellen sind. Auch sonstige Veröffentlichungen (z. B. Haushaltspläne und Jahresabschlüsse, Bebauungspläne, Satzungsänderungen, Einladungen zu und Berichte über Gremiensitzungen) werden in der Regel in den Amtsblättern veröffentlicht. Amtsblätter sind in jeder Verwaltungsbibliothek auch durch nicht dort Beschäftigte einsehbar.

Geschichte

„Verzeichnis flüchtiger Verbrecher“ im Amtsblatt der Regierung zu Trier vom 21. Juli 1831

In Preußen gab seit 1811 jede Regierung für jeden Regierungsbezirk wöchentlich ein Amtsblatt heraus (Verordnungen, Beförderungen, Auktionen, Steckbriefe, Konkurse, Ernennungen von Beamten, Ordensverleihungen, Widmungen usw.). Die Schleswig-Holsteinische Anzeigen erscheinen unter diesem Titel seit dem Jahr 1750 und dürften damit eines der älteren Amtsblätter Deutschlands sein.

Liste von Amtsblättern

Europa:

Deutschland:


  • Amtsblätter der Bundesrepublik Deutschland[1]
    • Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA)
    • Bundesanzeiger (BAnz.)[2]
    • Bundesgesetzblatt (BGBl.)
      • Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I)
        • Fundstellennachweis A (FNA)
          Einmal jährlich erscheinende Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil I. Die Beilage wird gedruckt auf hellblauem Papier. Im Handbuch der Rechtsförmlichkeit heißt es zum Fundstellennachweis A: Hier „werden alle aktuell geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes nachgewiesen, und zwar mit Überschrift, Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Urfassung. Außerdem findet man die Fundstellen aller dazu ergangenen Änderungen seit der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts. Jedes Stammgesetz und jede Stammverordnung wird in die nach Sachgebieten gegliederte Systematik des Bundesrechts […] eingeordnet und ist über seine Gliederungsnummer – die FNA-Nummer – leicht auffindbar.“[3]
      • Bundesgesetzblatt Teil II (BGBl. II)
        • Fundstellennachweis B
          Einmal jährlich erscheinende Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil II. Die Beilage wird gedruckt auf rosa Papier. Der Fundstellennachweis B enthält die völkerrechtlichen Verträge und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
      • Bundesgesetzblatt Teil III (BGBl. III)
    • Bundessteuerblatt (BStBl.)
      • Bundessteuerblatt Teil I (BStBl. I)
      • Bundessteuerblatt Teil II (BStBl. II)
    • Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.)
    • Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA)[4]
    • Verkehrsblatt (VKBl.)

Liechtenstein:

Luxemburg:

Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg

Österreich:

Schweiz:

Siehe auch

Weblinks

Wikisource: Amtsblätter – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Finø/Amtsblatt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen vom 30. Januar 1950
  2. Vergleiche § 1 Abs. 1 und §§ 5 bis 9 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen vom 30. Januar 1950
  3. Vergleiche das Handbuch der Rechtsförmlichkeit. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, dritte, neu bearbeitete Auflage 2008, hier Rn. 26
  4. Vergleiche § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen vom 30. Januar 1950
  5. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz) vom 11. April 1983
  6. Ziffer 1.1 und 5 der Veröffentlichungsbekanntmachung vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. 2015 S. 541).
  7. Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (Verkündungsgesetz) (GVBl. 1953 S. 106)
  8. § 57 und § 58 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Besonderer Teil (GGO II) 8. September 2015 – § 57 enthält Regelungen zum Gesetz- und Verordnungblatt, § 58 enthält Regelungen zum Amtsblatt
  9. § 57 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Besonderer Teil (GGO II) 8. September 2015
  10. § 58 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Besonderer Teil (GGO II) 8. September 2015
  11. Rundschreiben über das Amtsblatt für Berlin (Amtsblatt-Rundschreiben) vom 30. Juni 2008 (ABl. 2008 S. 1775, letzte Änderung ABl. 2009 S. 295)
  12. Zu Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben beachte § 56 (GGO II): die Norm kennt drei denkbare Varianten – Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben werden unter bestimmten Voraussetzungen entweder im Amtsblatt veröffentlicht, sie werden „im Internet“ veröffentlicht oder aber die Veröffentlichung unterbleibt völlig
  13. Vergleiche eine Anfrage an das Landesverwaltungsamt Berlin vom 20. Januar 2016, die beim Portal Frag den Staat eingestellt wurde
  14. Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz) vom 18. Dezember 2009 (GVBl. I 2009 S. 390)
  15. § 33 und § 34 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 15. März 2016
  16. Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) vom 18. September 2012 (Brem. GBl. 2012, S. 409)
  17. § 1 des Gesetzes über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (RSammlG) vom 22. Januar 1960
  18. Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (letzte Änderung HmbGVBl. 1989 S. 5)
  19. Richtlinien über die Bekanntmachung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Mai 1998 (MBlSchul HA 1998, 22)
  20. Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 271)
  21. Ziffer 4.1 der Richtlinien über die Bekanntmachung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Mai 1998 (MBlSchul HA 1998, 22)
  22. Bekanntmachung vom 14. Juni 2000 (MittVw 2000 S. 115)
  23. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften (Verkündungsgesetz)
  24. Verkündungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern und Veröffentlichungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 3. Februar 2012 (AmtsBl. M-V 2012 S. 254)
  25. Gemeinsame Geschäftsordnung II – Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) vom 2. Dezember 2008 (AmtsBl. M-V 2009 S. 2)
  26. § 43 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107)
  27. Zugriff auf das Online-Archiv ab 2007 für Personen, die das Schulverwaltungsblatt beim Verlag Hahnsche Buchhandlung abonniert haben.
  28. Gemäß § 47 und § 48 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW S. 826)
  29. Das Blatt erscheint unter dem Titel Schule NRW – Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
  30. Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz) vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. 2009 S. 1215, letzte Änderung Amtsbl. I 2015 S. 932)
  31. Dass für den Teil I kein Entgelt erhoben werden darf, ist geregelt in § 7 Abs. 1 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. 2009 S. 1215, letzte Änderung Amtsbl. I 2015 S. 932). Vergleiche auch § 5 Abs. 1, wo bestimmt ist, dass das Amtsblatt allgemein zugänglich sein muss.
  32. Vergleiche die Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016
  33. Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über Veröffentlichungen in den amtlichen Veröffentlichungsblättern und zum elektronischen Landesrecht (VwV Veröffentlichungsblätter) vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1003)
  34. Gesetz über die Verkündung von Verordnungen (Verkündungsgesetz) vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSA 1993 S. 760)
  35. § 33 Absatz 1 und § 35 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt - Besonderer Teil (GGO LSA II) vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 499).
  36. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung entscheidet gemäß § 35 Satz 2 GGO LSA II über die Herausgabe weiterer Amtsblätter im Einvernehmen mit dem betreffenden Ministerium.
  37. Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung) vom 14. September 2015
  38. Historische Rechtstexte finden sich in Wikisource.
  39. § 28 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) vom 13. Mai 2015 (GVBl. S. 81).
  40. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) vom 30. Januar 1991 (GVBl. 1991 S. 2)
  41. Das Verzeichnis erscheint aufgrund einer Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 15. Juni 2009 (ThürStAnz 2009 S. 1131), zuletzt geändert am 5. Mai 2014 (ThürStAnz 2014 S. 652)
  42. Ziffer 6.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 15. Juni 2009 (ThürStAnz 2009 S. 1131), zuletzt geändert am 5. Mai 2014 (ThürStAnz 2014 S. 652). Eine konsolidierte Fassung dieser Verwaltungsvorschrift ist dem jährlich erscheinenden Gültigkeitsverzeichnis auch voran gestellt.
  43. Ziffer 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 15. Juni 2009 (ThürStAnz 2009 S. 1131), zuletzt geändert am 5. Mai 2014 (ThürStAnz 2014 S. 652). Eine konsolidierte Fassung dieser Verwaltungsvorschrift ist dem jährlich erscheinenden Gültigkeitsverzeichnis auch voran gestellt.
  44. In § 28 Abs. 1 Nr. 4 ThürGGO ist der Titel nicht angegeben, es heißt dort nur: „ein Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums“.
  45. Zuletzt abgerufen am 24. Mai 2016