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Seit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 sind in Deutschland sechs Gesetze mit der Benennung Münzgesetz erschienen. 1873, 1909, 1924 und 1938 im Deutschen Reich, 1951, 1978 und 1998 in der Bundesrepublik Deutschland und 1952 in der Deutschen Demokratischen Republik.

Vorgeschichte

Als 1871 das Deutsche Reich gegründet wurde, existierten in den Bundesstaaten acht verschiedene Währungen, .. .. .. .. .. .. .. .. die vereinheitlicht werden sollten, und durch Artikel 14 der Verfassung des Deutschen Reichs vom .. .. .. (RGBl. 1871, ..) war dem Reich u. a. die Regelung und Ordnung des Münzwesens übertragen worden. Um den Übergang zu einer einheitlichen Reichswährung vorzubereiten, wurde zunächst durch das Gesetz zur ... (RGBl. 1871, ..) die Prägung von 2 Reichsgoldmünzen verfügt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass bei einer Außerkraftsetzung der Landeswährungen und der Umstellung auf Reichswährung genügend Münzen der neuen Währung in Umlauf waren, denn die Reichsgoldmünzen wurden sofort ausgegeben und andere Münzen dafür eingezogen.


Münzgesetz von 1873

Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RGBl. 1873, 233–240) legte die neue Währung als Reichsgoldwährung fest. An Münzen waren ..... vorgesehn. Banknoten ...... Durch Erlass vom .. wurde das Gesetz zum 1. Januar 1876 (RGBl. 1875, 303) inkraft gesetzt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden die acht Landeswährungen ungültig.

Münzgesetz von 1909

Münzgesetz von 1924

Münzgesetz von 1938

Münzgesetz von 1950

Münzgesetz von 1978

Münzgesetz von 1999

Basisdaten
Titel: Münzgesetz
Abkürzung: MünzG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 690-2
Erlassen am: 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10, 32)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. Januar 2007
(Art. 15 S. 2 G vom 5. Januar 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das derzeitige deutsche Münzgesetz vom 21. Dezember 1999 (MünzG 2002) regelt unter anderem die Annahmepflicht von Eurogedenkmünzen und ergänzt damit die EG-Verordnung Nr. 974/98. Das Gesetz hat zum 1. Januar 2002 das MünzG 1950 abgelöst.

So müssen laut dieses Gesetzes bis zu 50 Euro-Münzen in einer Zahlung akzeptiert werden. Bei deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen wie beispielsweise Zehn-Euro-Münzen ist die Annahmepflicht auf 100 Euro je Zahlung beschränkt. Zehn-Euro-Münzen sind demnach in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel und müssen laut § 2 MünzG akzeptiert werden. Das Verfälschen oder Herstellen von Münzen, die den Anschein erwecken, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, oder gewesen zu sein, wird als Ordnungswidrigkeit belangt und kann zu einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro führen. Zudem muss bei einer Verbreitung von Falschmünzen mit einem Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerechnet werden.


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