Zahlungsmittel

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Als Zahlungsmittel gelten im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wertträger, die als Gegenleistung (etwa beim Kaufvertrag) oder als Transferleistung (etwa bei der Schenkung) dienen.

Allgemeines

Als Wertträger kommen entweder Geld oder geldähnliche Forderungsrechte (Geldsurrogate) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die eigentlich geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in Fremdwährung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]

Geschichte

Datei:Die ersten Zahlungsmittel (CC BY 4.0).webm Historisch wurden Edelmetalle wie Gold oder Silber, aber auch Gegenstände wie Muscheln als Zahlungsmittel eingesetzt. Geld als Zahlungsmittel bestand ursprünglich nur aus Münzen. Bereits im Römischen Reich wurden Gold-, Silber- und Kupfermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt. Im Jahre 794 wurde das römische Pfund durch das Karlspfund (408 g) ersetzt. Aus diesem Pfund prägte man 240 Denare zu 1,7 g, von denen 12 auf einen Schilling (Solidus) und 20 Schillinge auf das Pfund gerechnet wurden.[3] Diese Rechenweise blieb in Großbritannien sogar bis zum 15. Februar 1971 erhalten.

Am 30. November 1656 wurde in Schweden die erste europäische Notenbank als „Stockholms Banco“ gegründet, die ab Juli 1661 erstmals in Europa Banknoten emittierte. Sie wurde – wie andere privatwirtschaftlich organisierte und mit Notenprivileg versehene Banken – als Zettelbank bezeichnet. Seit ihrer Verstaatlichung 1668 ist sie die Vorläuferin der heutigen schwedischen Sveriges Riksbank. Die erste deutsche Zettelbank wurde am 17. Juni 1765 von Graf von Reuß in Berlin als Königliche Bank gegründet und am 29. Oktober 1766 mit Notenprivileg ausgestattet. Banknoten besaßen im Vergleich zu Gold- oder Silbermünzen keinen besonderen Materialwert, weswegen man solche Banken als „Zettelbanken“ geringschätzte. Zettel galten als „Papierpest“, Goethe verspottete sie als „teuflische Denkgeburt“.[4]

In Deutschland erschienen die ersten „Bancozettel“ in Köln, ausgegeben von der dort ansässigen „Banco di gyro dʼAffrancatione“, die am 2. März 1705 auf Vorschlag des Pfälzischen Kurfürsten Johann Wilhelm II. gegründet wurde. Schon 1713 urteilte das Reichskammergericht, dass staatliche „banco zetteln“, die in diesem Fall von der kurpfälzischen Bank zu Köln herausgegeben worden waren, als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssten.[5]

Die Bank of England führte aufgrund des Bank of England Act vom 6. Juli 1833 erstmals ein gesetzliches Zahlungsmittel ein. Banknoten mussten für Beträge über 5 £ angenommen und von der Bank of England eingelöst werden.[6] Seit 1825 gab es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in England zwischen der Currency School und der Banking School über die Frage, ob Banknoten Geld darstellten oder ob sie als Kreditmittel wie Schecks oder Wechsel anzusehen seien. Die Anhänger der Currency-Theorie beriefen sich auf ein Werk David Ricardos aus 1809, für den der Reichtum an umlaufenden Zahlungsmitteln diese entwertete und eine volle Golddeckung erforderlich sei.[6] Für die Banking School waren Banknoten Kreditzahlungsinstrumente, weswegen eine Golddeckung zu 1/3 ausreichte. Die Einlösepflicht der Bank of England geriet während der Bankenkrise 1839 in Gefahr, weil sie dieser Pflicht nur durch Auslandskredite nachkommen konnte.[7] In Frankreich wurde die Banknote erst 1870 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhoben, bevor die Goldeinlösepflicht 1873 wiederhergestellt war. In Österreich erhielt die am 1. Juni 1816 gegründete Privilegierte Oesterreichische Nationalbank das alleinige Recht, Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.

Arten von Zahlungsmitteln

Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.

Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“[8] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).

Eurozone

Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)

So wird in Art. 128 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts an die Deutsche Bundesbank findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Art. 128 Abs. 1 verleiht den Euro-Banknoten den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, die Euro-Münzen haben diesen Status jedenfalls durch Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates[9] verliehen bekommen.[10]

Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein grundsätzlicher[11] Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss EU-weit Eurobanknoten als Erfüllung seiner Geldforderung zum vollen Nennwert akzeptieren, da „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“.[12]

Ausnahmen der grundsätzlichen Annahmepflicht können in privatrechtlichen Verträgen vereinbart werden, da hier grundsätzlich die Privatautonomie gilt. Auch öffentliche Stellen können auf Grundlage mitgliedstaatlicher Regelungen aus Gründen des "öffentlichen Interesses" Barzahlungsbeschränkungen einführen, sofern insbesondere für Personen ohne Zugang zu Konten Barzahlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.[13][14]

Bei Euro- und Centmünzen ist die gesetzliche Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen „beschränkt“: Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.

Deutschland

Als Mitglied der Eurozone sind auch in Deutschland nur Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliches Zahlungsmittel, was sich aus den unmittelbar anwendbaren Art. 128 Abs. 1 AEUV für Banknoten resp. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates für Münzen ergibt.

Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß § 3 Abs. 1 MünzG lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.

Andere Staaten

Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der US-Dollar wird in Title 31 Section 5112 des United States Code als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.[15] Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der American Gold Eagle), in der Schweiz das Goldvreneli und in Südafrika der Krügerrand;[16] da jedoch der Kurs dieser Anlagemünzen deutlich über dem aufgeprägten Nominalwert liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab. Im US-Bundesstaat Utah sind neben dem US-Dollar seit März 2011 auch Gold und Silber ein gesetzliches Zahlungsmittel.[17]

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist der Schweizer Franken das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.[18] Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG).

In Österreich sind Eurobanknoten nach § 61 Abs. 1 NBG und Scheidemünzen im Sinne des § 8 Abs. 1 Scheidemünzengesetz nach § 8 Abs. 2 Scheidemünzengesetz gesetzliches Zahlungsmittel.

Die von der Bank of England ausgegebenen Banknoten sind nach Chapter 12 Section 1 (2) des Currency and Bank Notes Act vom 10. Februar 1954 legal tender nur in England und Wales.[19] In Schottland existiert pro forma kein gesetzliches Zahlungsmittel in Papierform. Die drei einheimischen schottischen Geschäftsbanken (Bank of Scotland, Clydesdale Bank, Royal Bank of Scotland) besitzen und nutzen das Recht zur Ausgabe eigener, in britischen Pfund denominierter Banknoten.

In Hongkong werden Geldscheine (Hong-Kong-Dollar) seit 1872 nicht von der Zentralnotenbank (es gibt formal keine), sondern von drei Geschäftsbanken ausgegeben (Hongkong and Shanghai Banking Corporation – HSBC, Standard Chartered Bank) und (seit 1994) der Bank of China, was ungewöhnlich und weltweit einmalig ist. Seit dem Currency Ordinance vom 9. November 1935 wurden diese Banken von der Regierungsbehörde Hong Kong Monetary Authority (HKMA) zu „Banken für gesetzliche Zahlungsmittel“ (englisch legal tender banks) deklariert. Die Banknoten können sich je nach Nennwert in Motiv und Farbe unterscheiden, da jede der drei Banken ihr eigenes Design wählen kann.[20] Die HKMA ist damit in Hongkong die tatsächliche (nicht aber rechtliche) Zentralbank, die das Notenprivileg an drei Geschäftsbanken delegiert hat.

Sonstige Zahlungsmittel

Bargeld ist weltweit das einzige gesetzliche Zahlungsmittel. Die übrigen Zahlungsmittel erfüllen hierfür nicht die Voraussetzungen. Insbesondere kann ein Gläubiger sie als Gegenleistung akzeptieren, eine Annahmepflicht besteht jedoch nicht.

Zu den übrigen Zahlungsmitteln gehört die Verfügung über Buchgeld im unbaren Zahlungsverkehr durch Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift. Weitere Geldersatzmittel sind Kreditkarte, Guthabenkarte oder Reisescheck, im weiteren Sinne auch Wertmarken, Briefmarken, Gutscheine, Schuldscheine oder Kreditbriefe, sofern sie sich als selbständiges Zahlungsmittel in Umlauf befinden.[21] Vorausgesetzt wird also, dass diese einen Anspruch auf Geld verbriefenden Papiere sich als Zahlungsmittel in Umlauf befinden. Der Umlauf beginnt mit dem Begebungsvertrag und der damit verbundenen Übergabe der Urkunde vom Aussteller an den nächsten Inhaber.

In Deutschland werden sie erfüllungsrechtlich als Leistung an Erfüllungs statt (Überweisung) oder Leistung erfüllungshalber (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. Sorten und Devisen sind ausländische Zahlungsmittel. Außerdem gibt es geldnahe Wertzeichen, etwa Briefmarken.

Neuere Entwicklung

Durch die digitale Revolution entstehen neue Möglichkeiten für Zahlungsmittel. Nach der Weltwirtschaftskrise ab 2007 wurde mit der ersten Kryptowährung Bitcoin ein virtuelles Zahlungsmittel eingeführt, welches durch die direkte peer-to-peer Kommunikation über das Internet vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger übertragen wird.

In Deutschland ist Bitcoin weder Zahlungsmittel, noch E-Geld, Devisen oder Sorten,[22][23][24] allerdings ist es nach der Feststellung der BaFin eine Rechnungseinheit (englisch unit of account), welche in „multilateralen Verrechnungskreisen“ eingesetzt werden kann, und somit Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG.[25]

Zahlungsverhalten in Deutschland

In Deutschland erfolgen Zahlungen mehrheitlich mit Bargeld. Privatpersonen verwendeten 2011 bei 53,1 % (2008: 57,9 %) ihrer Ausgaben für Waren und Dienstleistungen beim Einkauf Bargeld. Damit bleibt dieses Zahlungsinstrument weiterhin die meistgenutzte Zahlungsform. Bei den unbaren Zahlungsinstrumenten hat die Girocard (die frühere ec-Karte) die Favoritenrolle deutlich vor der Kreditkarte. Sie wird bei 28,4 % (25,5 %) der Gesamtausgaben eingesetzt, der Anteil der Überweisungen lag bei 8,2 % (8,9 %), gefolgt von der Kreditkarte, deren Anteil sich auf 7,4 % verdoppelt hat (3,6 %).[26] Andere Zahlungsinstrumente spielen praktisch keine Rolle. Der Schwellenbetrag, bei dem der Verbraucher von der Barzahlung auf unbare Zahlung umstellt, liegt der Studie zufolge zwischen 20 und 50 €, ab 100 € überwiegt die girocard.[27]

Sonstiges

Nicht in allen Staaten ist die Landeswährung alleiniges Zahlungsmittel. Beispielsweise gibt es in Mittelamerika die Parallelwährung US-Dollar und auf dem Balkan Ende des 20./Anfang des 21. Jahrhunderts zeitweise die D-Mark bzw. den Euro als alleiniges reguläres Zahlungsmittel (z. B. Montenegro). Vor der Einführung des Euro wurde in einigen Ländern Europas die D-Mark als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr akzeptiert. In diesen Schwachwährungsländern gab es und gibt es jedoch offizielle gesetzliche Zahlungsmittel, doch wurden oder werden US-Dollar, DM oder Euro faktisch als zweites Zahlungsmittel anerkannt.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Zahlungsmittel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1986, 875, 876
  2. Guido Toussaint: Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11
  3. Michael North: Kleine Geschichte des Geldes. München 2009, S. 8
  4. Der Glaube an das Papier, Berliner Zeitung vom 20. August 1998
  5. Historisches Archiv der Stadt Köln (Best. 310G Reichskammergericht, A 91 [Verlust am 3. März 2009]); darin Druck: Kurze Information über die von ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz in des Heil[igen] Röm[ischen] reichs statt Cöllen eingeführt und anoch continuirende Banco di Affrancatione, Düsseldorf 1711.
  6. a b North: Kleine Geschichte des Geldes. 2009, S. 156
  7. North: Kleine Geschichte des Geldes. 2009, S. 157
  8. Robert Millbrandt: Geschichte der Volkswirtschaft, 1924, S. 59
  9. Verordnung (EG) Nr. 974/98 (PDF) des Rates vom 3. Mai 1998, Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1998.
  10. Panagiotis Papapaschalis: Art. 128 AEUV. In: Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.): Europäisches Unionsrecht. S. Rn. 44.
  11. EuGH, verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 (Hessischer Rundfunk), ECLI:EU:C:2021:63.
  12. § 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV
  13. BVerwG (6. Senat), Urteil vom 27.04.2022 – 6 C 3.21, ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C3.21.0
  14. EuGH, verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 (Hessischer Rundfunk), ECLI:EU:C:2021:63.
  15. Cornell University Law School, USC 31 § 5112
  16. der Krügerrand besitzt keinen aufgeprägten Nominalwert
  17. Inflationsangst: Utah erklärt Gold zum offiziellen Zahlungsmittel, Spiegel online vom 21. März 2011
  18. Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
  19. Currency and Bank Notes Act 1954, Legislation.gov.uk (PDF; 73 kB)
  20. Money, Discover Hong Kong, abgerufen am 10. Oktober 2013
  21. Reinhold Adrian, Der Bankbetrieb, 2000, S. 114
  22. Anka Hakert: Steuergeheimnis Bitcoin. In: c't. Nr. 22/2014, 2. Oktober 2014, S. 48 ff. (heise.de [abgerufen am 29. Oktober 2014]).
  23. Bitcoins: Währung oder Ware? (Memento vom 21. Januar 2012 im Internet Archive), Jens Ferner
  24. Christoph Sorge, Artus Krohn-Grimberghe: Bitcoin – Eine Erste Einordnung. (PDF; 312 kB) In Datenschutz und Datensicherheit 36 (2012) Nr. 7, S. 479–484
  25. Bafin: Merkblatt u. a. z Bitcoin
  26. Deutsche Bundesbank: Zahlungsverhalten in Deutschland 2011. (PDF) Eine empirische Studie über die Verwendung von Bargeld und unbaren Zahlungsinstrumenten. 27. November 2012, S. 8, abgerufen am 12. April 2016.
  27. Deutsche Bundesbank: Zahlungsverhalten in Deutschland 2011. (PDF) 27. November 2012, S. 9, abgerufen am 12. April 2016.