Benutzer:Friedrich.Kromberg/temp11

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Österreich

Zuständig sind die Bezirksgerichte. Die Exekutionsordnung unterscheidet zwischen Liegenschaftsexektion (Immobiliarexekution), Exekution auf bewegliches Vermögen (Mobiliarexketion) und der Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Weiters gibt es die Möglichkeit einer Exekution zur Sicherstellung noch bevor der Exekutionstitel vollstreckbar geworden ist.

Exekutionsrecht

Das Exekutionsverfahren im Allgemeinen

In Österreich wird die Zwangsvollstreckung auch Exekution genannt und ist in der österreichischen Exekutionsordnung geregelt.

Das Exekutionsverfahren dient der Durchsetzung eines bereits förmlich festgestellten Anspruches mittels staatlicher Zwangsgewalt. Erforderlich ist hierzu ein vollstreckbarer Exekutionstitel. Exekutionstitel können gerichtliche, verwaltungsbehördliche oder nicht behördliche Titel sein.

Das Exekutionsverfahren schließt - bezüglich gerichtlicher Exekutionstitel - an das Erkenntnisverfahren an und bildet gemeinsam mit diesem den Zivilprozess im weiteren Sinn.

Das Exekutionsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gläubiger - gemäß dem Prinzip der Spezialexekution - selbstständig Exekution auf einzelne Vermögensstücke des Schuldern betreibt und nach seinem Rang, also dem Zeitpunkt der Geltendmachung, befriedigt wird. Demgegenüber handelt es sich beim Konkursverfahren um eine Generalexekution, durch die alle teinehmenden Gläubiger unabhängig von ihrem Rang anteilsmäßig befriedigt werden.

Für das Exekutiosverfahren gilt die Dispositonsmaxime: Der betreibende Gläubiger bestimmt mit dem Exekutionsantrag Umfang, Art, Mittel und Objekt der Exekution. Im weiteren Verfahren gilt Amtswegigkeitprizip, nach dem nun das Gericht selbststängig das Verfahren fortführt.

Nach dem Grundsatz der Einseitgkeit des Verfahrens soll die Exekution rasch durcheführt werden ohne Verhandlungen oder Vernehmungen (Aktenverfahren). Gerichtliche Entscheidungen können aber durch Rechtsmittel (z.B. Rekurs) bekämpft werden.

Wo die Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt gilt subsidiär die Zivilprozessordnung (ZPO).

Exekutionstitel

Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein Exekutionstitel. Ein Exekutionstitel ist eine in einem förmlichen Verfahren ergangene Urkunde, die einen materiellen Anspruch vollstreckbar macht.

Exekutionstitel können nach ihrer Entstehung folgendermaßen unterteilt werden:

  • gerichtliche Titel: u.a.
    • Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgericht
    • Zahlungsbefahle im Mahnverfahren
    • Vergleiche, die vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
    • Verfügungen der Zivilgerichte in nichtstreitigen Angelegenheiten
  • verwaltunsgbehördliche Titel: u.a.
    • Bescheide von Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
  • nichtbehördliche Titel: u.a.
    • vollstreckbare Notariatsakte

Parteien und Beteiligte

Die Parteirollen im Exekutionsverfahren ergeben sich aus dem Exekutionstitel: Der betreibende Gläubiger ist die Partei, die die Exekution beantragt. Der Gegner wird als verpflichtete Partei bezeichnet. Im Sicherungsverfahren (§§ 370 ff EO) sind die Bezeichnungen "gefährdete Partei" und "Gegner der gefährdeten Partei".

Die Parteien können sich durch bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Anwaltszwang gibt es in erster Instanz nicht.

Organe

Entscheidungen im Exekutionsverfahren obliegen, je nach ihrer Art, dem Richter oder dem Rechtspfleger.

Der Richter ist unter anderem zuständig für Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren einer Liegenschaft, Verhängung der Haft, ausländische Exekutionstitel, etc.

Der Rechtspfleger ist u.a. zuständig für Exekution wg. Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (nach den §§ 87 bis 96 EO) sowie auf das bewegliche Vermögen (nach den §§ 249 bis 345 EO), etc.

Der Vollzug der Exekution erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dieser ist ein Hilfsorgan des Gerichtes, das nicht entscheidet, sondern im Außendienst faktische Vollzugsmaßnahmen (Pfändung bewegliche Sachen, Verkauft oder Versteigerung gepfändete Gegenstände, Übergibt eine Liebenschaft an einen Verwalter, etc.) setzt.

Zuständigkeiten

Exekutionsgerichte sind bezüglich der sachlichen Zuständigkeit immer Bezirksgerichte.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Exekution. Bei Exekution auf Liegenschaften ist das Buchgericht (Grundbuch) zuständig; bei beweglichen Sachen jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache bei Beginn des Exekutionsvollzuges befindet; bei (bücherlich nicht sichergesetellten) Forderungen jenes Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seine allgemeinen Gerichtsstand hat; für die Räumungsexekution jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die zu räumende Sache befindet.

Vereinbarungen der Parteien über die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstandvereinbarungen) sind unwirksam.

Das Verfahren

Bewilligungsverfahren, Vollzugsverfahren

Das Exekutionsverfahren gliedert sich in folgenden Ablauf:

  1. Bewilligungsverfahren
    1. Exekutionsantrag
    2. Exekutionsbewilligung
  2. Vollzugsverfahren
    1. Auffindungsverfahren
    2. Zugriffsverfahren
    3. Verwertungsverfahren
    4. Verteilungsverfahren

Bezüglich des Vollzugsverfahrens ist anzumerken, dass nicht immer alle dieser Punkte durchlaufen werden müssen. So ist z.B. eine Herausgabeexekution schon durch die Übergabe (Zugriffsverfahren) beendet.

Exekutionsantrag

Mit dem Exekutionsantrag sucht der betreibende Gläubiger um Exekutionsbewilligung und Vollstreckung an. Da, wie oben gesagt, in erster Instanz keine Anwaltszwang besteht, kann der Exekutionsantrag auch ohne Zutun eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Der Exekutionsantrag muss gemäß § 54 EO folgenden Inhalt aufweisen:

  • genaue Bezeichnung von Antragsteller (betreibender Gläubiger) und Gegner (verpflichtete Partei)
  • bestimmt Angaben über den Anspruch (Art, Umfang, Höhe)
  • anzuwendende Exekutionsmittel
  • Exekutionsobjekt
  • Ort des Vollzuges
  • alle weiteren Angaben, die nach der Beschaffenheit des Falles für das Exekutionsgericht von Wichtigkeit sind (z.B. Angaben über Dritte, Beteiligte)

Der betreibende Gläubiger muss das titelwidrige Verhalten seines Gegners nicht beweisen, vielmehr obliegt dem Antragsgegner der Beweis des Gegenteils. Letzerer kann dies mittels Oppositionsklage (bzw. Oppositionsgesuch) tun.

Exekutionsbewilligung

Das Verfahren zur Exekutionsbewilligung beginnt mit dem Einlangen des Exekutionsantrages bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit). Das Bewilligungverfahren ist ein einseitiges Aktenverfahren, also ein Verfahren ohne Verhandlungen oder Vernehmungen. Der Antrag wird, je nach Art der Exekution (siege oben), von einem Richter oder einem Rechtspfeger geprüft und bewilligt.

Das Gericht prüft den Exekutionsantrag selbst und die materiellen Bewilligungserfordernisse, also ob der Exekutionstitel dem entspricht. Das Bewilligungsgericht prüft aber nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Anspruches (noch) bestehen (siehe Oppositionsklage).

Die Entscheiung über den Antrag ist ein Beschluss (Exekutionsbewilligungsbeschluss). Liegen einzelne Voraussetzungen vor, erfolgt die Zurückweisung des Antrages.

Die Exekutionsbewilligung stellt eine Zäsur im Exekutionsververfahren dar: Davor kann der Gläubiger seine Antrag noch zurückziehen, danach besteht nur noch die Möglichkeit der Einstellung der Exekution.

In bestimmten Fällen (Geldforderung bis € 30.000,-, ((nicht mehr aktuell!)) Exekution nicht auf unbewegliche Vermögen, keine Vorlage von Urkunden nötig) wird anstatt des ordentlichen Verfahrens das vereinfachte Verfahren durchgefüht. Letzteres wird auf elektronischem Wege abgewickelt und unterscheidet sich von ersterem vor allem dadurch, dass der Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht im Original vorgelegt werden muss.

Aufschiebung, Innehaltung, Einstellung

Beschlüsse im Exekutionsverfahren sind sofort vollstreckbar und werden grundsätzlich auch dann nicht gehemmt, wenn Rechtsbehelft gegen sie erhoben werden. So beträgt zwar beispielsweise die Frist für den Rekurs 14 Tage, das Exekutionsverfahren wird dadurch aber nicht ohne weiteres aufgeschoben. Um dennoch eine Unterbrechnung zu bewirken gibt es das Rechtsinstitut der Aufschiebung. Sie ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft und ermöglich eine Unterbrechung während bestimmte Rechtsmittel (Rekurs, Vollzugsbeschwerde) oder Klagen (Oppositionsklage, Impugnationsklage, Exsziniderungsklage) erhoben werden oder sonstige Gründe des § 42 EO vorliegen.

Die kumulativen Voraussetzungen der Aufschiebung sind:

  • Aufschiebungsgrund: Aufschiebungsgründe sind z.B. Rechtsmittel wie der Rekurs oder die Vollzugsbeschwerde; Klagen gegen den Glaubiger wie die Oppositionsklage, die Impugnationsklage oder die Exszindierungsklage; Klage auf Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des der Exekution zugrundeliegenden Titels; weitere Gründe des § 42 EO oder in Sondergesetzen
  • Aufschiebungsinteresse: Ein Aufschiebungsinteresse hat die verpflichtete Partei, wenn durch das Exekutionsverfahren die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles entsteht. Diese Gefahr wird bei eine Fahrnisexekution (bewegliche Sachen) grundsätzlich angenommen, bei einer Forderungsexekution muss sie behauptet und bescheinigt werden.
  • keine Gefährung des betreibenden Gläubigers: Die Befriedig des Gläubigers darf durch die Aufschiebung nicht gefährdet werden. Andernfalls ist die Aufschiebung nur mit einer entsprechenden Sicherheitsleistung zulässig.
  • Erfolgsaussicht: Der Rechtsbehelf, der als Aufschiebungsgrund dient, darf nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Aussicht auf Erfolg sein.
  • ggf. Sicherheitsleistung:

Die Innehaltung der Exekution ist hingegen eine rein faktische Unterbrechnung (?) der durch den Vollstrecker. Der Gerichtsvollzieher darf ohne richterliche Weisung nur dann innehalten, wenn ihm daretan wird, dass der betreibende Gläubiger bereits befriedigt worden ist, er Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

Die Einstellung der Exekution erfolgt durch Einstellungsbeschluss und beendet die Exekution ohne dass eine exekutive Befriedigung stattgefunden hat. Gründe dafür sind z.B. wenn der Exekutionstitel für ungültig, aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde; wenn die Exekution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die der Exekution überhaupt entzogen sind; wenn der betreibende Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat.

Rechtmittel

Rekurs

Das Rechtsmittel gegen gerichtliche, also von Richter oder Rechtspfleger gefasste Beschlüsse im Exekutionsverfahren ist der Rekurs. Gegen eine Reihe bestimmter Entscheidungen, wie z.B. Beschlüsse, mittels welcher Tagsätze anberaumt werden oder den Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels, ist der Rekurs aber nicht zulässig.

Der Rekurs ist aufsteigend und einseitig. Die Frist beträgt 14 Tage, da der Rekurs aber nicht aufschiebend wirkt, hat er gründsätzlich, von einigen Ausnahmen abgesehen, keine hemmende Wirkung. Um das Exekutionsverfahren dennoch anzuhalten, müssen die Voraussetzungen der Aufschiebung erfüllt sein.

Wie auch für den Rekurs im Erkenntnisverfahren gilt für den Rekurs im Exekutionsverfahren das Neuerungsverbot.

Einzubringen ist der Rekurs bei dem Gericht, das den angefochtenden Beschluss gefällt hat. Da im Rechtsmittelverfahren Anwaltszwang herrscht, ist die Unterschrift eines Rechtsanwaltes erforderlich.

Widerspruch

Gegen folgende Entscheidungen kann ein Widerspruch erhoben werden: Verteilung der Ertragsüberschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren (§ 128 EO); Erteilung des Zuschlages bei der Zwangsversteigerung von Liegenschafte (§ 184 EO); Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners (§ 397 EO); Bestand, Rang oder Höhe von Forderungen bzgl. der Verteilung im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 213, 286 Abs. 1 EO).

Im Gegensatz zum Rekurs ist der Widerspruch nicht aufsteigend, d.h. über ihn entscheidet die erste Instanz, und es besteht kein Neuerungsverbot.

Beschwerde

Gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers kann eine Beschwerde nach § 68 eingebracht werden. Die Beschwerde ist formfrei und nicht befristet. Sie kann als Vollzugs- oder als Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Mittels Vollzugsbeschwerde kann gegen gesetz- und weisungswidriges Vorgehen des Vollstreckers vorgegangen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt bezüglich Exekutione auf bewegliche (körperliche) Sachen dem Rechtspfleger, ansonsten dem Richter.

Mittels Aufsichtsbeschwerde kann gegen die Verweigerung oder Verzögerung der des Exekutionsvollzuges im Allgemeinen vorgegangen werden. Über sie entscheidet der Gerichtsvorsteher (Richter).

Einspruch

Gegen eine Exekutionsbewilligung im vereinfachten Verfahren kann ein Einspruch erhoben werden, wenn der Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder wenn der Exekutionstitel nicht mit dem Inhalt des Exekutionsantrages übereinstimmt.

Dieser Einspruch ist geregelt wie der Einspruch im zivilen Mahnverfahren. Der betreibende Gläubiger ist vom Gericht aufzufordern, den Exekutionstitel und die Vollstreckbarkeitsbestätigung vorzulegen innerhalb von fünf Tagen vorzulegen. Tut er dies nicht, ist die Exekution einzustellen.

Klagen gegen den Gläubiger

Oppositionsklage

Das Bewilligungsgericht prüft den Exekutionsantrag selbst und prüft, ob der Exekutionstitel dem entspricht, nicht aber, ob die materiellen Voraussetzungen des dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Anspruches (noch) bestehen. So kann es vorkommen, dass z.B. die verpflichtete Partei bereits unmittelbar nach Rechtskraft des Urteiles (Exekutionstitel) ihre Leistungspflicht erfüllt hat, das Bewilligungsgericht aber, aus oben genannten Gründen, dennoch das Exektionsverfahren genehmigt. Soll nun geprüft werden, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel (materiell) noch tatsächlich aufrecht ist, kann dies mittels der Oppositionsklage geschehen.

Die Oppositionsklage zielt darauf ab, den Anspruch selbst zu vernichten und damit die Exekution einzustellen. Kläger ist die verpflichtete Partei, Beklagter der betreibende Gläubiger. Dem Kläger obliegt es zu beweisen, dass der Anspruch z.B. durch Erfüllung, AUfrechnung, Vergleich, Schulderlass oder ähnliches aufgehoben oder z.B. durch Stundung gehemmt wurde.

Die anspruchsvernichtenden oder -hemmenden Tatsachen, also die Umstände auf die sich der Kläger stützt, müssen nach der Entstehung des Exekutionstitels, also bei Urteilen nach Schluss der mündlichen Verhalndung erster Instanz eingetreten sein. Das bedeutet, dass alle Einwendungen, die schon im Titelverfahren erhoben hätten werden können, nun ausgeschlossen sind.

Ereignen sich die anspruchsvernichtenden oder -hemmenden Tatsachen während Oppositionsverfahrens ist der Oppositionsklage stattzugeben.

Zuständig für die Oppositionsklage ist, kraft individueller Zuständigkeit, das Gericht, das die Exekutionsbewilligung durchgeführt hat; Prorogation ist möglich.

Die erfolgreiche Oppositionsklage führt zu einer Einstellung der Exekution.

Wird der materielle Anspruch aufgehoben durch Erfüllung oder Stundung hat der verpflichtete Partei die Wahl zwischen Oppositionsklage und Oppositionsgesuch. Das Oppositionsgesuch ist einfacher und kostengünstiger als die Oppositionsklage und ist möglich wenn die verpflichtete Partei die anspruchsvernichtenden oder -hemmenden Tatsachen durch eine unbedenkliche Urkunde oder durch eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers nachweisen kann, ohne dass strittige Tatumstände bestehen.

Impugnationsklage

Soll nicht der Anspruch vernichtet, sondern eine bestimmte Anlassexekution bekämpft werden, kann dies mittels Impugnationsklage geschehen.

Die Klage kann eingebracht werden aus folgenden Gründen:

  • Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches (wg. z.B. Fehlen eines Exekutionstitels aufgrund von gesetzeswidriger Zustellung)
  • Exekutionsverzicht: Der Gläubiger verzichtet auf die Einleitung der Exekution (oder steht von einer bereits eingeleiteten ab), die sich auf einen bestimmten Exekutionstitel stützt. Es handelt sich um einen Verzicht auf die Exekution, nicht um einen Verzicht auf den zugrundeliegenden Anspruch (Anspruchsverzicht, Grund für Oppositionsklage).
  • Exekutionsstundung: Der Gläubiger verzichtet vorläufig auf die Einleitung der Exekution. Auch hier handelt es sich um eine Stundung der Exekution, nicht eine Stundung des Anspruches (Anspruchsstundung, Grund für eine Oppositionsklage).
  • Formmängel im Notariatsakt
  • Nichteintritt einer angenommenen Rechtsnachfolge
  • Bestreitung des Aufwertungsschlüssels

Die Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, können vor oder nach Entstehung des Exekutiosntitels aufgetreten sein. Auch der Frage, ob die Einwendungen schon im Titelverfahren hätten erhoben werden können, stellt sich nicht.

Zuständig für die Impugnationsklage ist, wie bei der Oppositionsklage, kraft individueller Zuständigkeit das Gericht, das die Exekutionsbewilligung durchgeführt hat; Prorogation ist möglich.

Die erfolgreiche Impugantionsklage führt zu einer Einstellung der Exekution von Amts wegen.

Bei Exekutionsverzicht und Exekutionsstundung hat die verpflichtete Partei die Wahl zwischen Impugnationsklage und Impugnationsgesuch. Das Impugnationsgesuch wird im Verfahren behandelt wie das Oppositionsgesuch.

Exzindierungsklage

Wenn durch das Exekutionsverfahren in die Rechte eines Dritten (z.B. Eigentum) eingegriffen wird, hat kann dieser die Exsziniderungsklage erheben.

Ziel dieser Klage ist es, eine bestimmte Exekution für unzulässig zu erklären und damit einzustellen. Kläger ist ein Dritter, Beklagter meist der betreibende Gläubiger, machmal auch der Verpflichtete. Den Kläger trifft die Beweislast. Er hat sein Recht am Exekutionsobjekt, das ein dingliches (Eigentum, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, etc.; Titel und Modus) oder ein obligatorisches Recht (Heraushabe und Rückforderungsansprüche auf Sachen, z.B. Hinterleger, Verleiher, Vermieter) zu beweisen. Der Beklagte kann dem rechtshemmende oder -hindernde Einwendungen entgegenhalten (Einrede, der Verpflichtete habe die Sache erworben; Einrede, ein besseres Recht zu haben; etc.).

Prozessvoraussetzung ist ein laufendes Exekutionsverfahren, vom Beginn des Bewilligungsverfahren bis zum Ende des Vollzugsverfahrens, spätestens bis zum Verteilungsverfahren. Nach dem exekutiven Verkauf der Sache besteht der Anspruch auf den Erlös; nach dem Exekutionsverfahren und unabhängig von der Exsziniderungsklage der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.

Zuständig für die Oppositionsklage ist, kraft individueller Zuständigkeit, vor Beginn des Vollzugsverfahrens das Bewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht; Prorogation ist möglich.

Einzelne Exekutionsarten

(ggf. eigener Artikel)

Exekution wegen Geldforderungen

Immobiliarexekution
  • Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  • Zwangsverwaltung
  • Zwangsversteigerung
Mobiliarexekution
  • Fahrnisexekution
  • Forderungsexekution
  • Anspruchsexekution
  • Exekution auf andere Vermögensrechte

Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

  • Herausgabe/Leistung von beweglichen Sachen
  • Überlassung/Räumung von unbeweglichen Sachen
  • Einräumung/Aufhebung bücherlicher Rechte
  • Aufhebung einer Gemeinschaft
  • Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft
  • Erwirkung von vertretbaren Handlungen
  • Erwirkung von unvertretbaren Handlungen
  • Erwirkung von Duldungen/Unterlassungen
  • Abgabe einer Willenserklärung

Exekution zur Sicherung von Geldforderungen

Einstweilige Verfügung